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Findok · Richtlinien

UP-5800

11. Schlussbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5800

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln Dieses Ursprungsprotokoll und seine Anhänge werden durch ein gemeinsames gegenseitiges Ursprungsprotokoll ersetzt, sobald dies vom WPA-Ausschuss verabschiedet wird. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Kamerun in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern binnen zehn Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1-CMR sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der direkten Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.675.587
Stammnummer
78659
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF