Findok · Richtlinien
UP-5800
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5800
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln
Dieses Ursprungsprotokoll und seine Anhänge werden durch ein gemeinsames gegenseitiges Ursprungsprotokoll ersetzt, sobald dies vom WPA-Ausschuss verabschiedet wird.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Kamerun in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern binnen zehn Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1-CMR sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der direkten Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.675.587
- Stammnummer
- 78659
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF