Findok · Richtlinien
UP-5800
2. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5800
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit Kamerun Waren, die ihren Ursprung in der EU haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des Übergangsabkommens umfasst auch die Hoheitsgewässer der EU und von Kamerun. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 4 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.675.587
- Stammnummer
- 78659
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF