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Findok · Richtlinien

UP-5800

4. Warenkreis

geltende FassungRichtlinie2020-0.675.587gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5800

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 20 und 21 in Verbindung mit den Anhängen II und III des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Art. 20 und 21 in Verbindung mit den Anhängen II und III des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.675.587
Stammnummer
78659
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF