Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1890-L/02
Vorsteuerberichtigung bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes für den pauschalierten Betrieb und späterer Verwendung für den nicht pauschalierten Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1890-L/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein in einem Vorjahr für den pauschalierten Betrieb angeschafftes Wirtschaftsgut nunmehr (zur Gänze) für den nicht pauschalierten Bereich verwendet, liegt ein Anwendungsfall für eine Vorsteuerberichtigung (zu Gunsten des Unternehmers) vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des U.H., vertreten
durch Dr. Hans Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
4. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe
betragen:
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Steuer
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Gesamtbetrag der Entgelte
einschließlich Anzahlungen und Eigenverbrauch:
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öS
1.269.622,53
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davon
steuerfrei
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öS
134.237,95
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zu versteuern mit
20%
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öS
770.204,98
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öS
154.041,00
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zu versteuern mit
10%
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öS
365.179,60
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öS
36.517,96
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Steuerschuld
gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß
Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
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öS
10.694,84
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Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe
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öS
6.922,95
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davon mit 20% zu
versteuern
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öS
6.754,10
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öS
1.350,82
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davon mit 10% zu
versteuern
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öS
168,85
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öS 16,88
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Vorsteuern (ohne
Nachstehende):
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- öS
103.483,09
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Einfuhrumsatzsteuer
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- öS
60,00
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Vorsteuer aus
innergemeinschaftlichen Erwerben
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- öS
1.367,71
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Vorsteuern betreffend die
Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz
sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs.
5
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- öS
10.694,84
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Berichtigung der Vorsteuer
gemäß
§ 12 Abs. 10
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- öS
4.400,00
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Gemäß
§ 204
BAO gerundete Zahllast:
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Euro 6.003,93
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber verwendet einen im Jahr 1996 zur
Gänze für seine pauschalierte Landwirtschaft angeschafften
Kompostlader seit dem Jahr 1998 zur Gänze für seine gewerbliche (also
nicht pauschalierte) Kompostierung.
In der Umsatzsteuererklärung für 2000 machte er
eine Vorsteuerberichtigung (zu seinem Gunsten) in Höhe von 1/5 der auf dem
Kompostlader ruhenden Umsatzsteuer geltend.
Das Finanzamt verwehrte dies mit der Begründung, dass
keine Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG
vorliege, wenn ein Gegenstand, der zunächst für den pauschalierten
Betrieb angeschafft wurde und in der Folge im Gewerbebetrieb verwendet wird,
weil der Gegenstand weiterhin zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
verwendet wird.
Der steuerliche Vertreter wendete dagegen in der Berufung
ein:
Im vorliegenden Fall wurde die Umsatzsteuer hinsichtlich
der Landwirtschaft pauschaliert erhoben, hinsichtlich des Gewerbebetriebes
erfolgte sie nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes.
Werden Gegenstände sowohl in dem einen als auch in dem
anderen Betrieb verwendet, dann erfolgt der Vorsteuerabzug im Verhältnis
der Verwendung, weil wegen der Vorsteuerpauschalierung im landwirtschaftlichen
Betrieb ein gesonderter Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Ändert sich
in den Folgejahren das Nutzungsverhältnis, ändern sich somit die
Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Eine
Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG steht damit zu (siehe auch
Kranich, Siegl, Waba, § 22, Anmerkung 120 und Ruppe, UStG
19942, § 22 Tz
43).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH hat bezüglich des umgekehrten Falles
(Gegenstand wird für Unternehmensteile außerhalb des pauschalierten
Betriebes mit Vorsteuerabzug erworben und in der Folge im pauschalierten Betrieb
verwendet) im Erkenntnis vom 14.9.1993, 93/15/0105, ausgesprochen, dass dies ein
Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 UStG sei. Ruppe, a.a.O., bezweifelt dies in
Tz 42 zu § 22, meint aber andererseits in Tz 43, bei gemischter Verwendung
und nachträglicher Nutzungsänderung sei eine Vorsteuerberichtigung
vorzunehmen. Damit widerspricht sich Ruppe nach Ansicht des Referenten selbst,
weil es wohl keinen Unterschied ausmacht, ob der Gegenstand zunächst in
einem Verhältnis von 100 zu 0 (bzw. 0 zu 100) oder in einem beliebigen
anderen Verhältnis für den pauschalierten bzw. gewerblichen Bereich
angeschafft wird und in der Folge in einem anderen Verhältnis, und sei dies
auch 0 zu 100 (bzw. 100 zu 0) genutzt wird. Damit erweisen sich die Zweifel an
der angeführten Judikatur des VwGH nicht begründet. Folglich steht
auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall eine Vorsteuerberichtigung
zu. Überdies sind Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug
maßgebend sind, auch jene, die darin bestehen, dass einmal die Vorsteuer
pauschal und einmal gesondert zusteht.
Die Berufung erweist sich
somit als begründet.
Linz,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1890-L/02
- Stammnummer
- 7861
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF