Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1919-L/02
landwirtschaftliche Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1919-L/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden in einem sog. bäuerlichen Übergabsvertrag mehrere Grundstücksarten übertragen, ist das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt an die Feststellungen des Lagefinanzamtes auch hinsichtlich der Grundstücksart gebunden. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG ist nur bei vollkommen entgeltlichen Verträgen anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Schenkungssteuer
für die Schenkung von Florian B. wird festgesetzt mit
2.074,82 €. Die Schenkungssteuer für die Schenkung von
Maria B. wird festgesetzt mit 2.074,82 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30. Jänner 2002
übertrugen Florian und Maria B. dem Bw. je zur Hälfte das
Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Als Gegenleistung
wurden nachstehende Leistungen ausbedungen: Ein Schlägerungsrecht an
den Grundstücken 702/3 und 702/4 im Ausmaß von jährlich
10 m³ Holz sowie das Fruchtgenussrecht am Grundstück 721 im
Ausmaß von 34.318,9 m², allerdings nur für die Dauer des
Fortbestandes des Mietvertrages mit der Fa. Ing. H. B. Die
Gegenleistung war von den Parteien im Vertrag einvernehmlich mit
20.000,00 € bewertet, der Einheitswert war mit 394.000,00 S
angegeben; in der vorgelegten Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG war die Gegenleistung mit 275.200,00 S
bewertet. Das Finanzamt ermittelte von Amts wegen den Einheitswert des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit 28.633,10 €, den
des unbebauten Grundstückes mit 33.138,81 € und den des sonstig
bebauten Grundstückes (übersteigender Wohnungswert) mit
363,36 €. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG von der einbekannten
Gegenleistung fest; dieser Bescheid blieb unangefochten. Ebenso setzte es
mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Schenkungssteuer für die
unentgeltliche Zuwendung (gemischte Schenkung) fest.
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Die
Bewertung sei insofern unrichtig, als der Wert des Holzschlägerungsrechtes
jährlich mit 700,00 € anzusetzen sei, der des Wertes des
Fruchtgenussrechtes jährlich mit
6.000,00 €. Außerdem liegen sämtliche
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 15a ErbStG vor.
Auch wenn sich auf dem Grundstück Nr. 721 ein Flugplatz befinde und
dieser verpachtet sei, sei dieser Teil der übergebenen Liegenschaft nur
untergeordnet und der gesamte Betrieb als Land- und Forstwirtschaft
aufzufassen. Wenn aber eine Trennung zwischen land- und
forstwirtschaftlicher Übergabe einerseits und der Übergabe des
Flugplatzes andererseits erfolge, so wäre jedenfalls die Gegenleistung
("Fruchtgenussrecht") alleine als Gegenleistung für die Übergabe des
Flugplatzes zu werten.
Das Finanzamt gab der Berufung dahingehend Folge, dass es
die Schenkungssteuer unter Ansatz der geltendgemachten Werte neu
berechnete. Im Vorlageantrag wird eingewendet, es liege keine
einheitliche Gegenleistung vor, jede der vereinbarten Teilleistungen sei einem
übergebenen Vermögensteil zuordenbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag ist ein
typengemischter Vertrag, der Elemente von Kauf, Schenkung, Leibrente und
Drittbegünstigung enthält. Er ist jedoch ein einheitliches
Rechtsgeschäft und darf ebenso wie das Ausgedinge nicht in seine
verschiedenartigen Bestandteile aufgelöst werden; es handelt sich um einen
contractus sui generis, der sich aus dem bäuerlichen Gewohnheitsrecht
entwickelt hat (Dringel in Österreichische Notariatszeitung 1989,
321 ff). Die begehrte Zuordnung der vereinbarten Leistungen ist demnach
nicht zulässig. Bei der Feststellung, ob das übergebene
Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches ist, ist das für die
Erhebung der Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer zuständige Finanzamt an
die Feststellung des Lagefinanzamtes gebunden. Maßgeblich ist dabei, ob
das Grundstück in dem dem Erwerbsvorgang vorangegangenen
Bewertungsverfahren seiner Art nach als land- und forstwirtschaftliches
Grundstück qualifiziert wurde. Denn auch die Feststellung der
Grundstücksart erwächst in Rechtskraft. Das zuständige
Finanzamt hat das übergebene Grundvermögen als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, als unbebautes Grundstück und als
sonstig bebautes Grundstück bewertet. Gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land-
und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Dies gilt
allerdings nur für Verträge, die zur Gänze entgeltlich sind.
Erfolgt die Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes zwar in der Form eines Übergabsvertrages, ist sie aber
teilweise unentgeltlich, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Vom
entgeltlichen Teil des Rechtsgeschäftes ist die Grunderwerbsteuer aus der
Gegenleistung zu berechnen, § 4 Abs. 2 Z 2 GreStG kommt
jedoch nicht zur Anwendung. Für den unentgeltlichen Teil ist die
Schenkungssteuer festzusetzen, denn gemäß
§ 3 Z 2
zweiter Satz GrEStG sind Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Eine Schenkung ist also nur dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn
der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Auflage
oder Gegenleistung höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen
Vorschriften ermittelte Wert der Liegenschaft. Bei der
Überprüfung, ob ein entgeltlicher oder nicht entgeltlicher
Erwerbsvorgang vorliegt, ist als steuerlicher Wert der Liegenschaft das
Dreifache des Einheitswertes anzusetzen (§ 6 Abs. 1 lit. b
GrEStG); dem ist der Wert der Gegenleistung gegenüberzustellen. Die
Gesamtgegenleistung ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der
Verkehrswert des landwirtschaftlichen Grundstückes zum Verkehrswert der
anderen Grundstücke steht. Dabei kann, sofern der Verkehrswert der
übertragenen Grundstücke nicht bekannt ist, das Verhältnis
für die Aufteilung der Gegenleistung unter Zuhilfenahme von Vervielfachern
bei den Einheitswerten herangezogen werden. Der Ansatz des zweifachen
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des
einfachen Einheitswertes der übrigen Grundstücke ist dabei durchaus
realistisch und den Wertverhältnissen entsprechend. Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2,
sofern ....... bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei.
Abs. 2 bestimmt, dass derartige Vermögen nur inländische Betriebe
und Teilbetriebe sind, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils
geltenden Fassung, dienen. Für den gegenständlichen Fall
bedeutet dies, dass der Erwerb nach dieser Gesetzesstelle nur insofern
begünstigt ist, als land- und forstwirtschaftliches Vermögen
unentgeltlich übertragen wird.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Übergebenes Vermögen
(Einheitswerte)
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land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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28.633,10 €
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3-fach
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85.899,30 €
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unbebautes Grundstück
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33.138,81 €
|
3-fach
|
99.416,43 €
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sonstig bebautes Grundstück
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363,36 €
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3-fach
|
1.090,08 €
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Übergebenes Vermögen
(Verkehrswerte)
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land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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171.798,60 €
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unbebautes Grundstück
|
99.416,43 €
|
sonstig bebautes Grundstück
|
1.090,08 €
Der wertmäßige Anteil des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens am gesamten übergebenen Vermögen
beträgt 63,09 %, die gesamte Gegenleistung (Kapitalwert des
Schlägerungs- und Fruchtgenussrechtes) beträgt
60.300,00 €.
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1) Schenkung von Florian B:
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Hälfteanteil land- und forstwirtschaftliches
Vermögen
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42.949,65 €
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ab 63,09 % der halben Gegenleistung
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19.021,64 €
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steuerfrei gemäß
§ 15a
ErbStG
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23.928,01 €
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Hälfteanteil unbebautes und sonstig bebautes
Grundstück
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50.253,25 €
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ab 36,91 % der halben Gegenleistung
|
11.128,37 €
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unentgeltlicher Erwerb (gerundet)
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39.124,00 €
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ab Freibetrag gemäß
§ 14
ErbStG
|
2.200,00 €
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Summe
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36.924,00 €
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davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
3,5 % Schenkungssteuer
|
1.292,34 €
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % vom Wert der Grundstücke
(39.124,00 €)
|
782,48 €
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Schenkungssteuer gesamt
|
2.074,82 €
2) Schenkung von Maria B.: Berechnung wie bei
Florian B.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1919-L/02
- Stammnummer
- 7857
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF