Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1617-L/02
Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen bei beabsichtigter Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-L/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein künftiger, grundsätzlich steuerfreier und nur durch Option steuerpflichtiger (Grundstücks)Umsatz ist nicht stets bis zu dessen steuerpflichtigen Behandlung ein potentiell steuerfreier Umsatz mit der Konsequenz, dass alle damit zusammenhängenden Vorsteuern vorläufig nicht abgezogen werden dürfen. Steht im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen fest, dass der künftige Umsatz steuerpflichtig behandelt werden wird, sind vielmehr die diesbezüglichen Vorsteuern keine (vorläufig) nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Abzug ausgeschlossenen und somit auch nicht vom letzten Unterabsatz des § 6 Abs. 2 UStG 1994 erfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.A. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 7. Dezember 2001 betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für 6/2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe
betragen:
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Steuer
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Gesamtbetrag
der Entgelte:
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öS
134.602,68
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davon
mit 20% zu versteuern:
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öS
134.602,68
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öS
26.920,54
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Vorsteuer:
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öS
53.826,98
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Gemäß
§ 204 BAO gerundete Gutschrift:
|
Euro
1.955,37
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung
stellte der Prüfer fest, dass der Berufungswerber die für die
Aufschließung von zum Weiterverkauf bestimmten Grundstücken in
Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen hat und dass der
Berufungswerber die Weiterlieferungen besagter Grundstücke gem. § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerpflichtig behandeln wird, weil die
Grundstücke überwiegend Betriebsbaugebiet sind und die künftigen
Käufer Unternehmer sein werden. Da jedoch gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994
derartige Vorsteuern frühestens für den Voranmeldungszeitraum
abgezogen werden dürfen, in welchem der Unternehmer den Umsatz
steuerpflichtig behandelt, steht der Vorsteuer (noch) nicht zu. Das Finanzamt
kürzte sodann die Vorsteuern entsprechend.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
steuerliche Vertreterin aus:
Die Aberkennung des sofortigen Vorsteuerabzuges ist
erfolgt, obwohl (wie auch in der Niederschrift bestätigt) zum gegebenen
Zeitpunkt die Option zur Umsatzsteuerpflicht bereits deutlich zum Ausdruck
gebracht wurde. Der Berufungswerber sei somit auch verpflichtet, besagte
Umsätze steuerpflichtig auszuführen.
Nach Ansicht des BMF dürfen Vorsteuern bereits vor
Ausführung der entsprechenden Umsätze abgezogen werden, wenn der
Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann, dass er
den Umsatz steuerpflichtig behandeln wird (AÖF 199/1998).
Ein künftiger, grundsätzlich steuerfreier und nur
durch Option steuerpflichtiger Umsatz ist demnach nicht bis zur Option ein
potentiell steuerfreier Umsatz mit der Konsequenz, dass alle damit
zusammenhängenden Vorsteuern vorläufig nicht abgezogen werden
dürfen. Vielmehr stehen potentielle Steuerfreiheit und Steuerpflicht des
künftigen Umsatzes gleichrangig nebeneinander. Die diesbezügliche
Entscheidung tifft der Unternehmer durch seine Verwendungsabsicht.
Demnach sind die strittigen Vorsteuern keine
(vorläufig) nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Abzug ausgeschlossenen und
somit auch nicht vom letzten Unterabsatz des § 6 Abs. 2 UStG 1994
erfasst.
Weiters wäre nicht verständlich, warum
Vorleistungen für umsatzsteuerpflichtige Grundstücksumsätze
vorläufig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein sollen, weil derartige
Konsequenzen bei anderen Leistungen nicht eintreten. Wäre der letzte
Unterabsatz des § 6 Abs. 2 UStG 1994 (idF BGBl. 28/1999) so
auszulegen, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist, würde dies zu
einer krassen Ungleichbehandlung führen und damit besagte Bestimmung als
EU-widrig erscheinen lassen.
Über Ersuchen des Referenten legte die steuerliche
Vertreterin Unterlagen betreffend die geplante Bebauung und Nutzung der
fraglichen Grundstücke vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber beabsichtigt,
besagte Grundstücke steuerpflichtig weiterzuliefern. Dafür sprechen
auch die letztangeführten Unterlagen. Fraglich ist nur, ob der
diesbezügliche Vorsteuerabzug sofort oder erst im Zeitpunkt der
steuerpflichtigen Weiterlieferung zusteht.
In der Berufung wird nun schlüssig aufgezeigt, warum
der letzter Unterabsatz des § 6 Abs. 2 UStG 1994 den gegenständlichen
Fall nicht erfasst. Auch in der Literatur wird diese Ansicht vertreten (Resch in
SWK 1999, S 559; Pülzl in SWK, S 707; grundsätzlich dazu auch Ruppe,
UStG 19942, § 12
Tz 82 sowie VwGH vom 23. November 2000, 95/15/0029). Es mag zwar Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein, das vor Einräumung der Möglichkeit,
Grundstücksumsätze steuerpflichtig zu behandeln, bestehende
Abzugsverbot aufrechtzuerhalten. Diese Absicht hat jedoch im eindeutigen
Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.
Da eine Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut
nicht zulässig ist, war der Berufung stattzugeben.
Daran ändert auch die
unzutreffende Berufungsansicht, die Bekanntgabe der Optionsansicht verpflichte
den Unternehmer, den diesbezüglichen Umsatz steuerpflichtig
auszuführen, nichts. Behandelt ein Unternehmer jedoch einen Umsatz entgegen
seiner zunächst bekundeten Verwendungsabsicht nicht steuerpflichtig, wird
nur bei Vorliegen trifftiger Gründe hiefür nicht davon auszugehen
sein, dass schon ursprünglich die behauptete Verwendungsabsicht nicht
vorlag (und von einer Wiederaufnahme abzusehen, sondern nur eine
Vorsteuerberichtigung durchzuführen sein).
Linz,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-L/02
- Stammnummer
- 7854
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF