Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1220-W/03
Gesellschafter-Geschäftsführer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1220-W/03vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GPS Gloser Pieber Scholler Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Scheibbs betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1997 bis 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den
Streitzeitraum umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass für die Geschäftsführerbezüge des zu 100%
an der Bw. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers H. L. der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) nicht entsprechend der ab 1994
geänderten Rechtslage für die Jahre 1997 bis 2001 abgeführt
worden seien. Es wurden daher für folgende Beträge die im Spruch des
Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in ATS):
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Jahr
|
Gf-Bezug
|
DB
|
DZ
|
1997
|
620.000,-
|
27.900,-
|
3.286,-
|
1998
|
620.000,-
|
27.900,-
|
3.286,-
|
1999
|
620.000,-
|
27.900,-
|
3.286,-
|
2000
|
620.000,-
|
27.900,-
|
3.224,-
|
2001
|
620.000,-
|
27.900,-
|
3.162,-
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor,
zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer H. L. sei am 5.3.1994 ein
Werkvertrag abgeschlossen worden. Der Werkvertragsnehmer habe die Agenden der
Geschäftführung übernommen, er sei dabei an keinerlei Weisungen
gebunden, habe keine fixe Arbeitszeit und es bestehe kein gesonderter Urlaubs-
und Abfertigungsanspruch. Er sei ferner berechtigt, sich bei Erfüllung
seiner Pflichten eines geeigneten Vertreters zu bedienen und unterliege keinem
Konkurrenzverbot.
Die Höhe der
Geschäftsführerentschädigung werde in der Generalversammlung bzw.
im Wege eines Umlaufbeschlusses im Vorhinein mit einem gewissen Prozentsatz vom
Umsatz festgelegt (erfolgsabhängige Vergütung). Die zur Auszahlung
gelangenden monatlichen Zahlungen seien Akontierungen.
Mit Umlaufbeschluss vom 8.3.1997 sei festgelegt worden,
dass die Geschäftsführervergütung bei einem Jahresumsatz (netto,
ohne USt) von 40 Mio S bis 70 Mio S maximal S 620.000,- und bei einem
Jahresumsatz von 70 Mio S bis 90 Mio S maximal S 840.000,- betragen
solle.
Bei einem negativen operativen Cash Flow betrage die
Vergütung nur 10% des festgelegten Wertes. Bei einer Umsatzunterschreitung
kämen nur jeweils 25% des Sollwertes zur Auszahlung. Zusätzlich sei
bei der Auszahlung auf die Liquiditätssituation Bedacht zu nehmen.
Auf Grund der getroffenen Vereinbarung sei der gesamte
Bezug des Geschäftsführers einer großen Schwankungsbreite
ausgesetzt; bei leitenden Angestellten sei es absolut unüblich, den
gesamten Bezug erfolgsabhängig zu gestalten.
Auch Vertreter, die kein Fixum erhielten und somit voll dem
Unternehmerrisiko ausgesetzt seien, würden nach herrschender Judikatur
keine nichtselbständigen Einkünfte beziehen.
Bei Klein- und Mittelbetrieben korreliere die
Geschäftsentwicklung primär mit der Leistung des
geschäftsführenden Gesellschafters - bei großem Engagement des
Geschäftsführers im Bereich der Akquisition könne das Ergebnis
der Gesellschaft und damit auch das Ergebnis des Geschäftsführers
maßgeblich beeinflusst werden.
Auf Grund der unmittelbaren Koppelung der
Geschäftsführergehälter mit dem Umsatz sowie mit dem Cash Flow
der Gesellschaft liege im konkreten Fall Unternehmerwagnis vor. Dieses sei durch
tatsächlich verwirklichte vertragliche Vereinbarungen
dokumentierbar.
In der Stellungnahme zur
Berufung wies der Lohnsteuerprüfer darauf hin, dass der
Geschäftsführer H. L. ein regelmäßiges Gehalt von S
20.000,- monatlich erhalten habe. Außerdem seien in den Monaten August und
Dezember zusätzlich je S 20.000,- ausbezahlt worden. Weiters habe der
Geschäftsführer folgende Vergütungen erhalten:
|
1997
|
380.000,- S
|
1998
|
355.000,- S
|
1999
|
240.000,- S
|
2000
|
350.000,- S
Außerdem bekomme der Geschäftsführer
Reisekosten in Form von Tages- und Nächtigungsgeldern ersetzt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung unter
Hinweis auf die Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers als unbegründet
abgewiesen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte die Bw. ihr
Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, der
Geschäftsführer erhalte bei negativem Cash Flow bzw. bei
Unterschreiten der Umsatzgrenzen nur mehr 62.000,- S bzw. 155.000,- S
jährlich an Geschäftsführervergütung. Dies begründe
sehr wohl ein bedeutendes Unternehmerwagnis, da sich eine gewaltige
Schwankungsbreite bezüglich der auszuzahlenden
Geschäftsführervergütung ergäbe.
Die Erhebungen des Prüfers, wonach monatlich S
20.000,- ausgezahlt würden, stimmten zwar, allerdings seien dies nur
Akontierungen, die kein Fixum darstellten.
Der Ersatz der Reisekosten sei kein Argument für ein
Dienstverhältnis.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde die Bw. ersucht, den Werkvertrag und den Umlaufbeschluss zur
Einsichtnahme vorzulegen und bekanntzugeben, ob der Geschäftsführer
Aufwendungen, die durch die Tätigkeit der Geschäftsführung
verursacht wurden, selbst tragen musste. Außerdem wurde um die Darstellung
des tatsächlichen Zusammenhanges der Geschäftsführerentlohnung
mit dem cash-flow und der Umsatzentwicklung der Streitjahre ersucht.
In Beantwortung des Ersuchschreibens wurden die verlangten
Unterlagen vorgelegt und die Umsatzerlöse der Streitjahre und der Cashflow
dargestellt.
Die
Geschäftsführerentschädigung sei in den Streitjahren analog zum
Gesellschafterbeschluss ausgezahlt worden. Außerdem sei am schwankenden
Cashflow ersichtlich - wenn dieser auch in den beobachteten Jahren positiv
ausgefallen sei - dass ein Unternehmerwagnis für den
Geschäftsführer gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt ist als erwiesen
angenommen:
Der
Geschäftsführer H.L. ist zu 100% an der Bw. beteiligt.
Laut
Werkvertrag vom 5.3.1994a) ist der Geschäftsführer bei seiner
Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden,b) hat er keine fixe
Arbeitszeit,c) entsteht für ihn kein gesonderter Urlaubs- und
Abfertigungsanspruch,d) darf er sich eines geeigneten Vertreters
bedienen,e) unterliegt er keinem Konkurrenzverbot undf) wird die
Höhe der Geschäftsführerentschädigung in der
Generalversammlung bzw. im Wege eines Umlaufbeschlusses im Vorhinein mit einem
bestimmte Prozentsatz vom Umsatz festgelegt.
Laut
Gesellschafterbeschluss vom 8.3.1997 wurde die Höhe der
Geschäftsführervergütung wie folgt festgelegt:Bei einem
Jahresumsatz von über 40 Mio S bis 70 Mio S Sollwert jährlich
620.000,- Svon über 70 Mio S bis 90 Mio S Sollwert jährlich
840.000,- SBei einem Umsatzrückgang kommen 25% des Sollwertes zur
Anwendung. Bei einem negativen operativen Cash-Flow beträgt die
Vergütung nur 10% des Sollwertes.
Die
Tagesgeschäfte des Geschäftsführers umfassen laut Feststellungen
des Lohnsteuerprüfers (siehe Stellungnahme des Prüfers) das Erstellen
von Angeboten und Kostenvoranschlägen, die Abrechnung von Aufträgen,
das Überprüfen von Abrechnungen, die Einteilung der Dienstnehmer,
usw.
Der
Geschäftsführer erhält monatliche Akontozahlungen in Höhe
von durchschnittlich 20.000 S (siehe die im Lohnsteuerakt erliegenden
Geschäftsführerbezugskonten für die Streitjahre).
Der
Geschäftsführer erhält Ersatz seiner Reisekosten. Für die
unter Pkt. 3 der Vorhaltsbeantwortung angeführten Aufwendungen wurde weder
der Nachweis erbracht, dass diese Aufwendungen durch die Tätigkeit der
Geschäftsführung verursacht wurden, noch wurden die Ausgaben
belegmäßig nachgewiesen.
2.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für die Jahre 1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), für die Jahre 1999, 2000 und 2001 in Abs. 7
und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht erkannt hat, festgestellt
werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien
abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
ist ausgehend (vor allem) von den im letzten Absatz genannten Kriterien zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH
vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesses dieses Organismus ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht
die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, wie das Erstellen
von Angeboten und Kostenvoranschlägen, Abrechnen von Aufträgen,
Einteilung der Dienstnehmer, usw. für die Eingliederung des H. L. in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052). Das Vorbringen, ein abgeschlossener Werkvertrag spreche gegen
die Eingliederung, da der seltene Fall eines Werkvertrages nur angenommen werden
könne, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges vereinbart sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die
Bw. im vorliegenden Fall mit H. L. in Form eines Werkvertrages nicht die
Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart hatte, sondern die
Erbringung einer auf Dauer angelegten und damit zeitraumbezogenen Leistungen.
Außerdem sind die nach außen erkennbaren Fakten zu beurteilen, die
im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom Geschäftsführer
wahrgenommenen Agenden - wie bereits oben ausgeführt - sehr wohl für
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sprechen. Hinzuweisen
ist in diesem Zusammenhang auch auf die Tatsache, dass es auf die
zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des
Geschäftsführers nicht ankommt.
Ein Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom
Auftraggeber ersetzt erhält, sondern diese von ihm aus Eigenem getragen
werden müssen (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat,
steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die Bezüge des
Geschäftsführers betrugen in den Streitjahren jeweils S
620.000,-. Dieser Bezug setzte sich aus monatlichen Akontozahlungen von
durchschnittlich S 20.000,- und einer jährlichen Restzahlung in folgender
Höhe zusammen:
|
1997
|
260.650,-
|
1998
|
380.000,-
|
1999
|
355.000,-
|
2000
|
340.000,-
|
2001
|
350.000,-
Die Umsätze und der
Cashflow in den Streitjahren entwickelten sich wie folgt:
|
|
Umsätze
|
Cashflow
|
1997
|
S
43.174.185,-
|
S
808.056,44
|
1998
|
S
56.920.245,56
|
S
1.644.265,15
|
1999
|
S
63.030.674,39
|
S
923.360,47
|
2000
|
S
53.751.921,44
|
S
2.895.310,26
|
2001
|
S
67.046.409,56
|
S
1.274.353,43
Bei dieser Umsatz- und Ertragslage in den Streitjahren ist
die Wahrscheinlichkeit, dass die im Gesellschafterbeschluss vom 8.3.1997
festgehaltene Grenze unterschritten wird, so gering, dass der
Geschäftsführer das Risiko einer ins Gewicht fallenden Bezugsminderung
nicht trägt. Die tatsächliche Entlohnung stellt sich im Wesentlichen
als eine solche zu einem Fixbezug (durchschnittlich S 20.000,- pro Monat) dar
und bei dieser Art der Entlohnung ist das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden
Unternehmerrisikos zu verneinen.
Dem Berufungsvorbringen, bei der Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges sei auf die Liquiditätssituation der Bw.
Bedacht zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass dies durch die tatsächlich
monatlich erhaltenen Akontierungen nicht bestätigt wird und der
Verwaltungsgerichtshof zu derartigem Vorbringen wiederholt ausgesprochen hat,
dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der
Liquidität der Gesellschaft für sich allein noch keinen
Rückschluss auf die Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des
Geschäftsführers zulassen (vgl. VwGH v. 28.11.2002,
2001/13/0117).
Gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses spricht auch
die Tatsache, dass der Geschäftsführer von der Bw.
Reisekostenersätze erhalten hat. Hinsichtlich von sonstigen mit der
Tätigkeit der Geschäftsführung zusammenhängenden
Aufwendungen wurde seitens der Bw. weder der Zusammenhang mit der Tätigkeit
noch der Zahlungsfluss nachgewiesen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Fall eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers (bzw. eines über
Sperrminoritäten erhabenen Gesellschafter-Geschäftsführers) auf
Grund der einfachen Möglichkeit, den Gesellschafterbeschluss bzw.
zugrundeliegende Verträge zu ändern, das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos schon aus diesem Grund in Frage zu stellen ist (vgl. Blasina,
Gesellschafter-Geschäftsführer - niemals Unternehmerrisiko?, SWK 2003,
S379).
Den Tatsachen, dass der Geschäftsführer an keine
fixe Arbeitszeit gebunden und kein gesonderter Urlaubs- und Abfertigungsanspruch
besteht, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, handelt es sich dabei doch um
Merkmale, die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung
verlieren.
Dem Vorbringen, der Geschäftsführer sei
berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Pflichten eines geeigneten
Vertreters oder Gehilfen zu bedienen und er unterliege keinem Konkurrenzverbot,
ist entgegenzuhalten, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte
vertreten lassen können und es der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft nicht entgegensteht, dass der
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer
Kapitalgesellschaften fungiert, weil auch im Spitzenmanagement tätige
Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere
Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen
(vgl. VwGH v. 28.11.2001, 2001/13/0114).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungUmsatz- und ErtragslageAkontozahlungenCash flow
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1220-W/03
- Stammnummer
- 7847
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF