Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0702-L/03
Vorsteuerabzug für Peugeot 806 Minivan; Antrag auf Aufhebung der Ust- und Est-Bescheide 1999 - 2001 gem. § 299 BAO; Ermessensübung bei geringfügigen Auswirkungen der Rechtswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-L/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
WTM Maass Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Perg
betreffend Aufhebung des Bescheides, mit dem die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 aufgehoben wurden, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 24. September 2003 brachte der
Berufungswerber durch seine ausgewiesene steuerliche Vertretung unter Hinweis
auf § 299 Abs. 1 BAO den Antrag auf Aufhebung der
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2001 ein. Der
Antrag auf Aufhebung der genannten Bescheide werde mit dem Verstoß des
Bescheidinhaltes gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
begründet. Der EuGH habe mit Urteil vom 8. Jänner 2002,
Rs C-409/99, zum Vorsteuerabzug von Kleinbussen ausgesprochen, dass die von
der Republik Österreich vorgenommene Einschränkung (Verordnung BG
Bl.Nr. 273/96) gemeinschaftswidrig sei. Der Berufungswerber habe am
1. August 1988 einen Kleinbus Peugeot 806 aus dem Privatvermögen
in das Betriebsvermögen eingelegt. Für die laufenden Kosten sei kein
Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Aus der Beilage geht hervor, dass die
Kfz-Kosten für die Jahre 1999 bis 2001 brutto 7.418,01 €
betragen. Die diesbezügliche Vorsteuer in Höhe von 20 %
beträgt 1.236,33 €.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 hob das Finanzamt
Perg die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 gem. § 299
Abs. 1 lit. b auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die aufgrund der eingereichten Erklärungen erlassenen
Bescheide gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
verstoßen würden. Somit sei bei der Umsatz- und
Einkommensteuerveranlagung 1999 bis 2001 der Sachverhalt in einem wesentlichen
Punkt aktenwidrig angenommen worden, weshalb diese Bescheide zu beheben seien.
Die im freien Ermessen erfolgte Ausübung des Behebungsrechtes gründe
sich insbesondere auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der
Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 hob das Finanzamt Perg den
Aufhebungsbescheid vom 3. Oktober 2003 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 bis 2001 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 sei zu
Unrecht erfolgt. Einer Anregung auf Aufhebung der Bescheide gem. § 299
BAO könne im Fall von erheblichen Vorsteuern (Anschaffungsvorsteuern),
hingegen grundsätzlich nicht Vorsteuern aus Betriebskosten gefolgt werden.
Mangels Vorliegen eines Vorsteueranspruches würden sich auch keine
ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben. Die im freien Ermessen erfolgte
Ausübung des Behebungsrechtes gründe sich insbesondere auf den Vorrang
des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und
Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 wurde gegen den
Aufhebungsbescheid vom 7. Oktober 2003 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Im Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO sei die
Geltendmachung der Vorsteuern aus den Betriebskosten beantragt worden. Im
vorliegenden Fall handle es sich jedoch um erhebliche Vorsteuern aus diesen
Betriebskosten. In den Richtlinien zur Aufhebung gem. § 299 BAO sei
keinesfalls geschrieben, dass es sich um Vorsteuern aus den Anschaffungskosten
handeln müsse. Es werde ersucht, den Aufhebungsbescheid vom 7. Oktober
2003 aufzuheben und dem Antrag auf Aufhebung gem. § 299 entsprechend
dem Schreiben vom 24. September 2003 stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
in der Fassung des AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt I 2002/97 (BAO) kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufheben. Nach § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Aufhebungen gem. § 299 BAO sind gem. § 302 Abs. 1
BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des
Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind gem. § 302
Abs. 2 lit. c BAO Aufhebungen nach § 299 BAO, die wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist zulässig.
Der neue § 299 BAO gestattet Aufhebungen nur mehr
wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Der Inhalt eines Bescheides ist
rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die
Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein
Verschulden bzw. ein Nichtverschulden des Bescheidadressaten voraus.
Mit Urteil vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99, hat der
EuGH aus Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der
Kraftfahrzeuge Pontiac Transport und Fiat ULYSSE entschieden, dass es einem
Mitgliedsstaat nach Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der
6. EG-Richtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte
Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (für
Österreich ist das der Zeitpunkt des Beitrittes zur EU, somit der
1. Jänner 1995) vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen,
wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das
Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass
beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt
wurde.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Ausgaben
in Bezug auf den Peugeot 806 Minivan grundsätzlich
vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß
§ 20 BAO
müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu
treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung kommt dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung
zu. Eine Aufhebung wird jedoch nur dann zu unterlassen sein, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in
der bisherigen Rechtsprechung zu § 299 BAO in der vor dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz gültigen Fassung fest, dass für den
Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Das eingeräumte
Ermessen wird regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn
die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen
Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides
vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des
Abgabenpflichtigen. Eine bloß geringfügige Rechtswidrigkeit liegt
vor, wenn der gem. § 299 Abs. 2 BAO mit dem Aufhebungsbescheid zu
verbindende Abgabenbescheid im Spruch lediglich geringfügig vom bisher im
Rechtsbestand befindlichen Bescheid abweicht. Sind die Auswirkungen der
Aufhebung der Bescheide geringfügig, so spricht der Grundsatz der
Sparsamkeit gegen die Aufhebung des Bescheides. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Aufhebung sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde.
Der Unabhängige Finanzsenat hat festgestellt, dass der
Berufungswerber in den Jahren 1999 bis 2001 insgesamt Vorsteuer iHv.
281.449,17 S geltend gemacht hat. Das entspricht in Euro 56.790,13.
Der Berufungswerber begehrt nunmehr die Anerkennung von Vorsteuern für die
Jahre 1999 bis 2001 im Ausmaß von 1.236,33 €. Im Verhältnis
zu den bislang geltend gemachten Vorsteuern entspricht dies einem Prozentsatz
von 2,177. Wenn mehr als 97 % der zu berücksichtigenden
Vorsteuerbeträge tatsächlich auch im Zuge der Umsatzsteuerfestsetzung
anerkannt wurden und daher die unberücksichtigt gebliebenen Beträge in
Relation zu den übrigen Vorsteuerbeträgen sehr gering sind, dann ist
die Fehlerhaftigkeit der Umsatzsteuerbescheide, deren Aufhebung nach
§ 299 BAO begehrt wird, als geringfügig anzusehen.
Das Finanzamt Perg hat zu Recht erkannt, dass der
Aufhebungsbescheid vom 3. Oktober 2003, mit dem die Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 aufgehoben worden sind, rechtswidrig ist,
weil die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide so geringfügig ist,
dass sie eine Aufhebung der materillrechtlichen Bescheide im Rahmen der
Ermessensübung nicht rechtfertigt. Zu Recht hat das Finanzamt Perg daher
den Aufhebungsbescheid vom 3. Oktober 2003 mit Aufhebungsbescheid vom
7. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach die
Auswirkungen der Rechtswidrigkeit nicht geringfügig seien, können
aufgrund der objektiven Kriterien nicht nachvollzogen werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 12.
Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0702-L/03
- Stammnummer
- 7841
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF