Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0312-L/03
KFZ-Kosten, Auflösung IFB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-L/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Martina Reißner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
177.180,00 S
|
Einkommensteuer
|
22.836,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
|
2.892,96 €
|
2001
|
Einkommen
|
136.720,00 S
|
Einkommensteuer
|
15.367,33 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
|
1.849,38 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind auch den
als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den
Berufungsjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Jahr 2000) und Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Erwachsenentrainer (Jahre 2000 und
2001).
Strittig sind die in beiden
Jahren geltend gemachten KFZ-Kosten. Als Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurde eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung je für die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
angefügt. Der in Bezug auf die Tätigkeit als Erwachsenentrainer
ist zu entnehmen, dass Einnahmen von 432.986,73 S Ausgaben von
325.810,54 S gegenüberstehen. Unter den Ausgaben wurde vom Bw.
unter Anderem geltend gemacht:
|
KFZ-Kosten
|
157.247,22 S
|
Normalabschreibungen
|
12.125,00 S
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
12.895,50 S
Das Anlageverzeichnis
weist Folgendes aus:
|
Anschaf-fungs-datum
|
Anlagegut
|
ND Jahre
|
Anschaffungs-kosten
|
Buchwert 1.1.2000
|
AfA 2000
|
Buchwert
31.12.2000
|
9.4.1999
|
Notebook Millenium inkl.
Software und Drucker
|
4
|
48.499,00 S
|
36.374,00 S
|
12.125,00 S
|
24.249,00 S
Im Hinblick auf obiges
Notebook wurde im Jahr 1999 ein IFB in Höhe von 4.365,00 S
dotiert. Im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
KFZ-Kosten in Höhe von 76.002,82 S als Ausgaben geltend
gemacht. Als weitere Beilage wurden die KFZ-Kosten wie folgt
erläutert: Anlageverzeichnis:
|
|
Anschaffungs-datum
|
Anschaffungs-wert
|
ND Jahre
|
Buchwert 1.1.2000
|
AfA 2000
|
Buchwert
31.12.2000
|
Mercedes 300 SE
|
9. Oktober 1998
|
340.314,80 S
|
3
|
170.157,00 S
|
113.438,00 S
|
56.719,00 S
|
Navigations-set
|
1. März 2000
|
42.999,80 S
|
4
|
0,00 S
|
10.749,80 S
|
32.250,00 S
|
Abschreibung
|
124.187,80 S
|
Sonstige
KFZ-Kosten
|
137.890,90 S
|
Gesamtkosten
|
262.078,70 S
Aufteilung:
|
|
|
Abschreibung
|
Kosten
|
Gesamt
|
|
|
124.187,80 S
|
137.890,90 S
|
262.078,70 S
|
davon privat
|
10%
|
12.418,78 S
|
13.789,09 S
|
26.207,87 S
|
selbst. Arbeit
|
60%
|
74.512,68 S
|
82.734,54 S
|
157.247,22 S
|
Gewerbebetrieb
|
29%
|
36.014,46 S
|
39.988,36 S
|
76.002,82 S
|
Vermietung
|
1%
|
1.241,88 S
|
1.378,91 S
|
2.620,79 S
In der
Einkommensteuererklärung weist der Bw. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von 107.176,00 S und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 59.305,00 S aus.
Die in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 eingereichte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit weist Einnahmen von 520.880,00 S und Ausgaben von
375.530,14 S, somit einen Überschuss in Höhe von
135.349,86 S aus. Unter den Ausgaben wurde vom Bw. unter
Anderem geltend gemacht:
|
KFZ-Kosten
|
181.298,36 S
|
Normalabschreibungen
|
21.504,50 S
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
13.627,33 S
|
Kilometergeld
|
10.094,00 S
|
Anlagenabgang
|
12.124,00 S
Ein
gewinnerhöhender Ansatz des auf Grund des Abganges des Notebooks
aufzulösenden IFB in Höhe vom 4.365,00 S ist nicht
ersichtlich. Das Anlageverzeichnis weist Folgendes aus (in
Schilling):
|
Anschaf-fungs-datum
|
Anlagegut
|
ND Jahre
|
Anschaffungs-kosten
|
Buchwert 1.1.2001
|
AfA 2001
|
Abgang 2001
|
Buchwert
31.12.2001
|
9.4.1999
|
Notebook Millenium inkl.
Software und Drucker
|
4
|
48.499,00
|
24.249,00
|
12.125,00
|
12.124,00
|
0,00
|
18.1.2001
|
Sony Kamera
inkl.Zubehör
|
4
|
9.000,00
|
|
2.250,00
|
|
6.750,00
|
3.3.2001
|
Acer 12 GB
|
4
|
23.325,00
|
|
5.831,00
|
|
17.494,00
|
8.10.2001
|
1 Canon MV
|
4
|
10.387,50
|
|
1.298,50
|
|
9.089,00
Als weitere Beilage
wurden die KFZ-Kosten wie folgt erläutert: Anlageverzeichnis
(in Schilling):
|
|
Anschaffungs-datum
|
Anschaf-fungswert
|
ND Jahre
|
Buchwert 1.1.2001
|
AfA 2001
|
Abgang 2001
|
Buchwert
31.12.2001
|
Mercedes 300 SE
|
9. Oktober 1998
|
340.314,80
|
3
|
56.719,00
|
56.718,00
|
1,00
|
0,00
|
Navigations-set
|
1. März 2000
|
42.999,80
|
4
|
32.250,00
|
5.375,00
|
26.875,00
|
0,00
|
Mercedes 300 E
gebraucht
|
26. Juni 2001
|
302.527,78
|
4
|
0,00
|
75.631,78
|
|
226.896,00
|
Stand-heizung
|
7. November 2001
|
16.500,00
|
3,5
|
0,00
|
2.357,00
|
|
14.143,00
|
Luxustangente Mercedes 300
E
|
Neupreis
|
620.000,00 S
|
Absetzbar
|
467.000,00 S
|
Absetzbar in %
|
75%
|
Aufgliederung
KFZ-Kosten (in Schilling)
|
|
300
SE
|
300
E
|
Abschreibung
|
62.093,00
|
77.988,78
|
Anlagenabgänge
|
26.876,00
|
|
Veräußerungserlös
300 SE
|
-70.355,30
|
|
Luxustangente 300
E
|
|
-19.245,62
|
Versicherung
|
9.363,00
|
14.846,20
|
Service und
Reifen
|
28.101,80
|
35.182,70
|
Diverses
|
5.772,70
|
4.783,00
|
Treibstoff
|
17.802,00
|
10.298,90
|
Gesamtkosten
|
79.653,20
|
123.853,96
|
abzüglich
Privatanteil Anteil in % lt. Fahrtenbuch
|
8,15%
|
12,69%
|
Privatanteil
|
-6.491,74
|
-15.717,07
|
KFZ-Kosten
|
73.161,47
|
108.136,89
|
Gesamt für beide
Autos
|
181.298,36
|
Ein
Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz im Hinblick auf
die Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 beinhaltet unter Anderem folgende
Fragen: Jahr 2000: Der Bw. werde ersucht, die Ermittlung des
Privatanteiles KFZ-Kosten (10%) nachzureichen. Ein allfälliges Fahrtenbuch
würde vorzulegen sein. Jahr 2001: Um Nachweis des
ausgewiesenen Privatanteiles an Hand des Fahrtenbuches werde ersucht. In Bezug
auf das Kilometergeld: Wofür sei dieses entrichtet worden, da sich jeweils
ein Fahrzeug im Betriebsvermögen befunden hätte? Zudem sei der
Veräußerungserlös des verkauften Mercedes 300 SE bei den
Betriebseinnahmen zu erfassen. Um entsprechenden Nachweis werde
ersucht.
Eingereicht wurden unter
anderem die Fahrtenbücher der Jahre 2000 und 2001.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 21. Mai 2002 wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit 194.623,00 S und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 105.308,00 S festgesetzt.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 vom 21. Mai 2001 setzt die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit 216.648,00 S fest.
Beide Bescheide wurden wie
folgt begründet: Auf Grund des vorgelegten Fahrtenbuches sei
festgestellt worden, dass die diesbezüglichen Eintragungen in keiner Weise
geeignet seien, die berufliche Veranlassung der entsprechenden Fahrten und somit
auch die Korrektheit des ausgewiesenen Privatanteiles nachzuvollziehen. So weise
ein Großteil der Fahrten keinerlei Zielpunkt auf. Zeitangaben würden
völlig fehlen. Auch sei eine Fahrt nach Kirchberg/Tirol
(21. -23. September 2000) mit einem Privat-PKW
durchgeführt worden. Eine diesbezügliche Tankrechnung befinde sich
jedoch bei den Ausgabenbelegen. Weiters seien bei der
Jahreskilometerleistung von cirka 20.000 km insgesamt cirka 3.000 l Treibstoff
getankt worden. Dies würde einem Durchschnittsverbrauch von 15 l / 100 km
entsprechen. Dies erscheine unrealistisch und gebe zur Vermutung Anlass, dass
auch KFZ-Kosten des privaten Jaguar geltend gemacht worden seien. Auf
Grund der mangelhaften Fahrtenbuchführung und der oben angeführten
Ungereimtheiten, sowie der Tatsache, dass die KFZ-Kosten in Relation zu den
erzielten Umsätzen unglaubhaft hoch seien, seien die steuerlich
anzuerkennenden Kosten im Schätzungsweg von 100.000,00 S pro Jahr
anerkannt worden. Dies würde dem Kilometergeld von 4,90 S für
betrieblich veranlasste jährliche Fahrten von cirka 20.000 km entsprechen
(wie im Fahrtenbuch angegeben).
Binnen offener Frist wurde
gegen obige Bescheide Berufung eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen
wie folgt begründet: Es werde die Festsetzung der
Einkünfte laut den eingereichten Steuererklärungen
beantragt. Die KFZ-Kosten des Bw. seien pauschal mit 100.000,00 S pro
Jahr festgesetzt worden. Es sei somit eine Kürzung der KFZ-Kosten für
2000 um 133.450,00 S und für 2001 um 81.298,00 S
erfolgt. Die Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz
in der Begründung erscheine nicht schlüssig. Ein Großteil der
Fahrten würden natürlich die übliche Strecke von der Wohnung zum
Institut betreffen, für welches der Bw. überwiegend tätig sei. Da
der Bw. länger dauernde Kurse am gleichen Ort abhalte, sei natürlich
auch die Fahrtstrecke immer dieselbe. Ob es zur Führung eines
ordnungsmäßigen händisch geführten Fahrtenbuches wirklich
erforderlich sei, jeden Tag dieselbe Strecke anzuführen, erscheine als
fraglich. Und bei Fahrten, die nicht die übliche Fahrtroute betroffen
hätten, sei auch das Ziel und der Grund angegeben. Weiters
würde der Bw. darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung insbesondere in
letzten Entscheidungen erkannt habe, dass auch andere Aufzeichnungen
genügen würden und (im Extremfall) ein Fahrtenbuch zur Gänze
ersetzen könnten. Die Fahrten bei denen der Bw. keinen
Zielpunkt ausgewiesen habe, würden mit den Abrechnungen des Institutes
verglichen werden können (hier seien auch Zeitangaben angeführt) und
daraus könne festgestellt werden, dass die Fahrten laut Fahrtenbuch sowohl
schlüssig, als auch ordnungsgemäß seien. Somit könne sich
bei den fehlenden Fahrtzielen zum Beispiel immer das Institut in Linz (Wels,
etc.) Kurs Nr. ..."hinzugedacht" werden. Dies hätte die
Finanzverwaltung auch in jüngster Zeit in einigen Entscheidungen
untermauert:
|
-
|
Der Nachweis von Fahrtkosten
hätte grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem
die Wegstrecke und Anlass der Fahrt ersichtlich seien. Die Führung eines
Fahrtenbuches könne entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine
verlässliche Beurteilung möglich sei (FLD f. Vlbg.
1. Oktober 1999).
|
-
|
Das Gesetz kenne keine
Einschränkung der Beweismittel. Es entspreche daher nicht der Rechtslage,
dass die Nachweisführung nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen könne
(VwGH v. 7.8.01). Außer dem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen
Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegle,
würden auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden
Nachweises in Betracht kommen (VwGH 18.12.2001).
Somit könne
festgehalten werden, dass das Fahrtenbuch sowohl lückenlos, als auch
durchaus nachvollziehbar sei. Die Nachvollziehbarkeit sei bereits oben
erläutert worden. Der Abgabenbehörde erster Instanz sei auch bereits
die Lückenlosigkeit (und somit die Ordnungsmäßigkeit) des
betrieblich abgesetzten KFZ nachgewiesen worden. Weiters würde darauf
hingewiesen, dass der Bw. noch mindestens 1-2 Privatautos besitze. So
würden sich die Fahrten des betrieblichen Mercedes 300 für 2000
darstellen:
|
|
Kilometer
|
Monat
|
betrieblich
|
privat
|
gesamt
|
1
|
716
|
53
|
769
|
2
|
1908
|
193
|
2101
|
3
|
2134
|
166
|
2300
|
4
|
1130
|
207
|
1337
|
5
|
2418
|
198
|
2616
|
6
|
1160
|
169
|
1329
|
7
|
2195
|
207
|
2402
|
8
|
586
|
131
|
717
|
9
|
388
|
80
|
468
|
10
|
996
|
171
|
1167
|
11
|
2735
|
158
|
2893
|
12
|
2233
|
432
|
2665
|
|
18599
|
2165
|
20764
Als weiteres Argument
für die pauschale Schätzung der KFZ-Kosten hätte die
Abgabenbehörde erster Instanz angeführt, dass eine Fahrt nach
Kirchberg/Tirol mit einem Privat-PKW durchgeführt worden sei, sich jedoch
eine diesbezügliche Tankrechnung bei den Ausgabenbelegen befinden
würde. Diese Aussage müsse vehement bestritten werden.
Nach nochmaliger Durchsicht der gesamten Tankbelege im Jahr 2000 hätte
festgestellt werden können, dass sich kein entsprechender Tankbeleg in den
von der Abgabenbehörde erster Instanz Belegen befinde. Im September 2000
sei lediglich einmal (und zwar am 15. September 2000) und nicht wie in
der Bescheidbegründung angeführt zwischen 21. und
23.September 2000 getankt worden. Auch der letzten
Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz müsse widersprochen
werden. Es werde unterstellt, dass Kosten des privaten Jaguar unter den
betrieblich angesetzten Treibstoffkosten berücksichtigt worden wären.
Hier werde eingewendet, dass ein Durchschnittsverbrauch von 15 l / 100 km
unrealistisch sei. In der Anlage zu diesem Schreiben sei eine Bestätigung,
aus welcher ersichtlich sei, dass dieser Durchschnittsverbrauch durchaus
üblich sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz verweise
noch auf die unglaubhaft hohen KFZ-Kosten in Relation zu den erzielten
Umsätzen. Hier könne angeführt werden, dass die Relation der
KFZ-Kosten wirklich hoch sei, dies jedoch darauf zurückzuführen sei,
dass die Betriebskosten eines Mercedes 300 SE entsprechend hoch seien. Da der
Mercedes bei der Anschaffung bereits älter als 5 Jahre gewesen wäre,
sei keine Luxustangente auszuscheiden. Es dürfe also keine Betrachtung der
Kfz-Kosten in Relation zu den Umsätzen vorgenommen werden, sondern es
könne nur die Kilometerleistung in Relation zu den Umsätzen gestellt
werden. Und die Kilometerleistung pro Jahr erscheine seines Erachtens
keinesfalls als unrealistisch. Dieser Ansicht würde auch die
Finanzverwaltung sein, da die jährlichen Fahrten mit 20.000 km angesetzt
worden seien. Beigelegt wurde eine Bestätigung eines
Mercedes-Händlers, wonach für das gegenständliche KFZ Mercedes SE
ein Durchschnittsverbrauch von 15 l Superbenzin üblich
sei.
Am 11. Juli 2003
wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 13. Oktober 2003 wurde der Bw.
aufgefordert, unter Anderem folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen:
|
-
|
Das Anlageverzeichnis für
die Jahre 2000 und 2001 weise ein Notebook mit Anschaffungsdatum
9. April 1999 aus. Diesbezüglich wäre die Rechnung
einzureichen. Sei ein Privatanteil ausgeschieden worden? Wenn ja, in welcher
Höhe? Würde der Bw. noch weitere EDV-Geräte
besitzen?
|
-
|
Die im Anlageverzeichnis
für das Jahr 2001 als Neuanschaffungen ausgewiesenen Wirtschaftsgüter
würden mit Einkaufsrechnung zu belegen sein. Sei jeweils ein Privatanteil
ausgeschieden worden, wenn ja, in welcher Höhe? Inwiefern werde die
Kamera betrieblich genutzt? Würde der Bw. eine weitere Kamera für den
privaten Bereich besitzen?
|
-
|
Im Hinblick auf beide
Berufungsjahre: Wie viele KFZ mit jeweils welchem Kennzeichen hätte
der Bw. besessen? Welche davon seien in welchen Zeiträumen betrieblich
genutzt worden?
|
-
|
Der Kaufvertrag für den
Mercedes 300 SE und ein Nachweis des Erstzulassungsdatums würde
einzureichen sein.
|
-
|
Die Rechnung für das
Navigationssystem wäre einzureichen. In welchem KFZ sei dieses installiert
worden? Es sei dessen betriebliche Veranlassung darzulegen. Bei eventuell
noch vorhandenen KFZ: Wären diese auch mit einem Navigationssystem
ausgestattet?
|
-
|
Das Fahrtenbuch für das
Jahr 2000 wäre nochmals vorzulegen.
|
-
|
Eine summarische Aufstellung
für das Jahr 2000 wäre einzureichen, aus der hervorgehe, wie viel
Kilometer jeweils den Einkünften aus selbständiger Arbeit, denen aus
Gewerbebetrieb, denen aus Vermietung und Verpachtung und der Privatnutzung
zuzurechnen seien. Die in der Berufungsschrift eingereichte differenziere nicht
in dieser Form.
|
-
|
Die sonstigen KFZ-Kosten im
Jahr 2000 würden aufzugliedern und belegmäßig nachzuweisen
sein.
|
-
|
Jahr 2001: Der
Verkaufserlös für den Mercedes 300 SE und das Navigationssystem
würde nachzuweisen sein.
|
-
|
Der Kaufvertrag für den
Mercedes 300 E und ein Nachweis des Erstzulassungsdatums würde einzureichen
sein.
|
-
|
Die Aufwendungen im Jahr 2001
in Höhe von 28.101,80 S für Service und 35.182,70 S für
Reifen seien belegmäßig nachzuweisen.
|
-
|
Das Fahrtenbuch für das
Jahr 2001 würde nochmals vorzulegen sein.
|
-
|
Eine summarische Aufstellung
für das Jahr 2001 würde einzureichen sein, aus der hervorgehe, wie
viele Kilometer jeweils den Einkünften aus selbständiger Arbeit, denen
aus Gewerbebetrieb, denen aus Vermietung und Verpachtung und der Privatnutzung
zuzurechnen seien.
|
-
|
Um welche Kosten handle es
sich bei den 10.094,00 S Kilometergeld? Um welche Fahrten handle es sich
und mit welchem PKW seien diese zurückgelegt worden?
|
-
|
In der Berufungsschrift werde
ausgeführt, dass auch andere Aufzeichnungen als das Fahrtenbuch zur
Glaubhaftmachung genügen würden. Der Bw. würde nun aufgefordert
werden, diese für die Berufungsjahre einzureichen.
|
-
|
Die in der Berufungsschrift
angesprochenen FLD-Entscheidungen und VwGH-Erkenntnisse würden mit Zahl
einzureichen sein. Lediglich das Datum lasse keine Identifizierung
zu.
|
-
|
Wie sei die Angabe in der
Berufungsschrift zu verstehen, der Bw. würde noch 1-2 Privatautos besitzen?
Deren Vorhandensein würde glaubhaft zu machen sein, deren Kilometerleistung
in den Berufungsjahren würde zu belegen sein.
Auf Grund einer
persönlichen Vorsprache des Bw. bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
am 27. Oktober 2003 wurde folgender Aktenvermerk
angefertigt: Beim Navigationssystem sei kein Privatanteil
ausgeschieden worden. Wenn im Fahrtenbuch nichts gesondert vermerkt sei,
dann würde Linz gemeint sein. LU heiße Linz-Umgebung: Der Bw.
würde ein Wechselkennzeichen für den Jaguar und den Mercedes besitzen:
Die Jaguar-Kilometer betrieblich würden im Fahrtenbuch ganz links
aufgelistet sein. Eine Kamerarechnung sei nicht mehr auffindbar. Er
hätte deshalb zwei Kameras gehabt, weil eine gestohlen worden
sei. Bei den Anlage-Neuzugängen im Jahr 2001 wurde jeweils kein
Privatanteil ausgeschieden. Der Bw. nutze privat keine
Computer. Der Bw. hätte keine anderen Aufzeichnungen als die
Fahrtenbücher. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ein Konvolut
an Unterlagen eingereicht, unter Anderem auch Folgendes:
|
-
|
Die Rechnungen für das
Notebook und den Drucker, aktiviert mit 48.499,00 S. Ein
Privatanteil würde nicht ausgeschieden worden sein.
|
-
|
Die Rechnung der Canon-Kamera
könne nicht eingereicht werden, sie würde nicht mehr vorhanden
sein. Für keines der Anlagegüter sei ein Privatanteil
ausgeschieden worden. Die Kamera würde betrieblich für
Videotrainings verwendet werden. Privat würde der Bw. keine
zusätzliche Kamera besitzen. Vom Laptop sei kein Privatanteil
ausgeschieden worden. Der Bw. brauche privat keinen Computer. Privat hätte
er bis Mitte 2000 keinen gehabt, seit diesem Zeitpunkt hätte seine Frau
einen gehabt, den er aber nicht nutzen würde. Die Rechnungen
für die Sony-Kamera und den Acer 12 GB wurden eingereicht.
|
-
|
Zusätzlich zu dem
Mercedes hätte der Bw. noch einen Jaguar XJ 12 besessen. Dieser würde
betrieblich von Mai 2000 bis Dezember 2000 und von Mai 2001 bis Oktober 2001
gefahren worden sein. Die betrieblichen Kilometer mit dem Jaguar
würden im Fahrtenbuch ganz links vermerkt sein. Das KFZ-Kennzeichen
sei ein Wechselkennzeichen gewesen. Zum Beweis wurden einige
Reparaturrechnungen im Hinblick auf den Jaguar eingereicht.
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Der Kaufvertrag des Mercedes
300 SE über 284.000,00 S wurde eingereicht. Eine
Reparaturrechnung für den Mercedes 300 SE, aus der als Erstzulassungsdatum
der 9. Oktober 1991 hervorgeht. Weiters eine Aufstellung der
aktivierten Autokosten (in Schilling) wie folgt:
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Kaufpreis
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284.000,00
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Diverse
Rechnungen
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56.314,80
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340.314,80
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Das Navigationssystem sei in
den Mercedes 300 SE eingebaut worden. Das private KFZ, der Jaguar,
hätte kein solches, da er bei seinen Freunden wisse, wo diese wohnen
würden. Die diesbezügliche Rechnung über 42.999,80 S
brutto wurde eingereicht.
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Das Fahrtenbuch für das
Jahr 2000 wurde eingereicht. Zum Großteil finden sich darin weder
Zielorte, noch Zweck der Fahrt, noch Ankunfts- und Abfahrtszeiten. Die
Gesamtkilometeranzahl ist nicht regelmäßig vermerkt. Auch eine
Zuordnung der Fahrten zu den Einkunftsarten kann nicht vorgenommen
werden.
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Die Aufteilung der KFZ-Kosten
würde nach und in Anlehnung an die Einnahmen erfolgt
sein. Selbständige Arbeit: 60%, Gewerbebetrieb: 29%, Vermietung: 1%,
Privat: 10%
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Eine Aufstellung über die
sonstigen KFZ-Kosten im Jahr 2000 von 137.890,90 S wurde eingereicht. Dazu
ein Konvolut an dazugehörigen Belegen. Diejenigen Belege, die sich
konkret auf ein Fahrzeug beziehen, wie etwa Werkstättenbelege, sind
für Arbeiten am Mercedes ausgestellt. Auch die Versicherungskosten wurden
nur im Hinblick auf den Mercedes eingereicht. Sämtliche anderen
Belege sind keinem PKW zuordenbar. Die in der Auflistung mit
180,00 S, 16.196,40 S und 468,00 S ausgewiesenen Beträge
wurden nicht belegmäßig nachgewiesen. Es wurde vom Bw.
diesbezüglich auch kein Verwendungszweck angegeben.
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Weiters wurde ein Kaufvertrag
über den Verkauf des Mercedes 300 SE zu 70.000,00 S eingereicht. Das
Navigationssystem scheint darin jedoch nicht auf. Es wurde auch kein gesonderter
Beleg hierfür eingereicht und keine Angaben gemacht.
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Aus eingereichten Rechnungen
geht für den Mercedes 300 E ein Erstzulassungsdatum 12. Juni 1997
hervor.
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Der Kaufvertrag des Mercedes
300 E vom 2. Juni 2001 über 302.527,78 S wurde
eingereicht.
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Die Aufwendungen für
Service und Reifen im Jahr 2001 wurden belegmäßig
nachgewiesen.
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Das Fahrtenbuch für das
Jahr 2001 wurde eingereicht. Im Hinblick auf die darin enthaltenen Mängel
kann auf die Angaben zum Fahrtenbuch 2000 verwiesen werden.
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Im Jahr 2001 hätte der
Bw. keine Vermietung und auch keinen Gewerbebetrieb mehr
gehabt. S-Klasse: Selbständige Arbeit: 91,85%, Privatanteil:
8,15%; E-Klasse: Selbständige Arbeit: 87,31%, Privatanteil:
12,69%
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Die 10.094,00 S
Kilometergeld im Jahr 2001 würden sich auf die Kosten für 2225 km mit
dem Jaguar (amtliches Kilometergeld) beziehen. Diese seien mit dem Privat-PKW
Jaguar zurückgelegt worden.
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Die Verweise in der
Berufungsschrift würden sich auf folgende Entscheidungen/Erkenntnisse
beziehen: FLD Vorarlberg vom 1. Oktober 1999, RV581/1-V6/98,
VwGH vom 7.8.2001, 97/14/0175, und vom 18.12.2001, 2001/15/0191.
Mit Schreiben vom
25. November 2003 wurde der obige Sachverhalt der Amtspartei zur
Stellungnahme übermittelt. Diese nahm jedoch von einer
solchen Abstand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
KFZ-Kosten im Jahr
2000 Aus dem eingereichten Fahrtenbuch lässt sich folgende
Aufteilung der mit dem Mercedes SE zurückgelegten Kilometer
errechnen:
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betrieblich
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privat
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18.486
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2.059
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89,98%
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10,02%
Das Fahrtenbuch selbst
entspricht grundsätzlich nicht den allgemeinen
Anforderungen. Großteils fehlt der Zielort, Zweck der Fahrt ist
meist keiner angeführt, die Gesamtkilometeranzahl wird nicht
regelmäßig übertragen. Es kann keine Zuordnung einer Fahrt zur
Einkunftsart vorgenommen werden. Von der Abgabenbehörde
erster Instanz wurde zwar das Fahrtenbuch als unzureichend gerügt, 20.000
km betriebliche Fahrten wurden jedoch anerkannt. Der Senat sieht
daher ebenso die oben angeführten 18.486 km als betrieblich
an. Der Schätzung von 4,90 S pro Kilometer kann jedoch
nicht gefolgt werden. Der Bw. wurde vom Senat aufgefordert, die geltend
gemachten tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Im Hinblick auf die
sonstigen KFZ-Kosten ergeben sich folgende Adaptierungen:
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Die in der Auflistung mit
180,00 S, 16.196,40 S und 468,00 S ausgewiesenen Beträge
konnten nicht belegmäßig eingereicht werden. Es wurde daher die
betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen. In Summe sind daher aus den
Ausgaben 16.844,40 S auszuscheiden.
Die gesamten
KFZ-Kosten betragen folglich 245.234,30 S. In Anlehnung an
die Schätzung durch den Bw. ergeben sich folgende Werte für die
einzelnen Einkunftsarten:
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Gesamt
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245.234,30 S
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Privat
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10%
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24.523,43 S
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Selbständige
Arbeit
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60%
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147.140,58 S
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Gewerbebetrieb
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29%
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71.117,95 S
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V & V
|
1%
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2.452,34 S
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sind daher mit 117.282,83 S, die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit 64.189,80 S festzusetzen.
KFZ-Kosten im Jahr
2001 Auch für das Jahr 2001 gelten die oben angeführten
Mängel des Fahrtenbuches. Jedoch auch diesbezüglich wurden von der
Abgabenbehörde erster Instanz 20000 km betriebliche Fahrten bzw.
100.000,00 S KFZ-Kosten anerkannt. Es sieht daher der Senat
wiederum keine Veranlassung, die Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer in
Zweifel zu ziehen. Die als Ausgaben geltend gemachten
tatsächlichen KFZ-Kosten sowie die im Fahrtenbuch angeführten
Kilometer (betrieblich - privat) wurden stichprobenweise
überprüft. Es konnten keine Abweichungen festgestellt werden, weshalb
die vom Bw. angeführten Kosten nicht in Zweifel zu ziehen
sind. Die Aufwendungen im Hinblick auf KFZ-Kosten sind daher wie
erklärt festzusetzen. Diesbezüglich ergibt sich keine Änderung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auflösung IFB im
Jahr 2001 Gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG 1988 ist ein
Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen, wenn
Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd geltend gemacht worden
ist, vor Ablauf der Frist von 4 Wirtschaftsjahren aus dem Betriebsvermögen
ausscheiden. Das Notebook mit Anschaffungsdatum 9. April
1999 wurde im Jahr 1999 in Betrieb genommen, ein IFB von 4.365,00 S wurde
gewinnmindernd geltend gemacht. Im Jahr 2001, also im dritten
Wirtschaftsjahr der Nutzung, schied dieses aus dem Betriebsvermögen
aus. Laut eingereichtem Anlageverzeichnis ist eine Auflösung des IFB
vorzunehmen, die eingereichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lässt eine daraus
resultierende Gewinnerhöhung jedoch nicht erkennen. Die
gewinnerhöhende Auflösung des IFB ist folglich im Zuge der
Berufungserledigung nachzuholen, die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit im Jahr 2001 sind gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG 1988 um
4.365,00 S zu erhöhen.
Kamera Canon im Jahr
2001 Für die Anschaffung einer Kamera der Marke Canon am
8. Oktober 2001 im Wert von 10.387,50 S konnte durch den Bw. kein
Beleg vorgelegt werden. Der Nachweis der Höhe des Aufwandes
und des Zahlungsflusses ist nicht gegeben, weshalb auch der daraus resultierende
AfA-Betrag in Höhe von 1.298,50 S nicht als ausgabenwirksam anerkannt
werden kann. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr
2001 waren daher um 1.298,50 S zu erhöhen. Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2001 ergeben sich wie
folgt:
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Laut
Erklärung
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135.349,86 S
|
Auflösung
IFB
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+
4.365,00 S
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Kamera
|
+
1.298,50 S
|
Laut
Berufungsentscheidung
|
141.013,36 S
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Linz,
5. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-L/03
- Stammnummer
- 7830
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF