Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0116-L/02
Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-L/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid hat zu lauten:
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit
3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1,080.343,65 festgesetzt
mit (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
S 37.812,--. Der Bescheid wird gemäß
§ 200 BAO für
endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin schlossen am 21.
Dezember 1993 als Käufer einen Kaufvertrag über ein im Vertrag unter
Punkt II. näher bezeichnetes Grundstück und über gewisse
Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Als Kaufpreis waren S 365.237,--
vereinbart. Auf dieser Liegenschaft war - wie auch auf anderen Teilen des
Grundstückes der Verkäufer - die Errichtung eines sogenannten
Sternhauses (es handelt sich dabei um eine patentierte Ausführung im
verdichteten Flachbau, wobei jeweils vier L-förmige Segmente so
aneinandergebaut werden, dass sich ein Vierfamilienhaus mit sternförmigem
Grundriss ergibt) geplant.
Mit vorläufigem Bescheid vom 12. Jänner 1994
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis zuzüglich
Vermessungskosten, Vertragserrichtungskosten und einer sonstigen Leistung
(unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit) fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren gab der Berufungswerber
über Anfrage des Finanzamtes die Errichtungskosten bekannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer fest. Die Festsetzung wurde damit begründet, dass
der Berufungswerber zufolge Einbindung in das Baukonzept Sternhaus nicht als
Bauherr anzusehen sei; weiters ist die Bemessungsgrundlage ausführlich
dargestellt.
Dagegen wird in der Berufung im Wesentlichen die
Bauherreneigenschaft der Erwerber eingewendet; außerdem sei die
Bemessungsgrundlage unrichtig ermittelt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung in der Frage der
Bauherreneigenschaft unter ausführlicher Sachverhaltsdarstellung als
unbegründet ab; hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wurde der Berufung zum
Teil Folge gegeben.
Im Vorlageantrag wird wiederum das Bestehen des
Vertragsgeflechtes in Abrede gestellt und die Grunderwerbsteuerbemessung nur von
den Kosten für Grund und Boden beantragt. Im Übrigen sei das
Architektenhonorar doppelt in der Bemessungsgrundlage angesetzt
worden
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Die Steuer ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GreStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung
des VwGH (Erk. vom 31.3.1999, Zl. 96/16/0213) auch alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden
muss. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer -, ist zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können auch an Dritte
erbracht werden, inbesondere an einen vom Verkäufer verschiedenen Errichter
eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung eines Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also etwa
der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen (VwGH vom 31.3.1999, Zl. 99/16/0066). Dabei kommt es
nicht darauf an, dass über den Grundstückskauf und die
Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt
wurden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstückes
und dem Vertrag über den Bau des Sternhauses ist offensichtlich: Beim
vorliegenden Projekt eines Vierfamilienhauses ist es auszuschließen, dass
der Grundstückserwerb ohne die gleichzeitige Verpflichtung zum Erwerb eines
Segmentes des Sternhauses möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber
hat sich also in ein vorgegebenes Konzept einbinden lassen, sodass ihm die
Qualifikation eines selbständig Schaffenden keinesfalls zukommt. Daraus
wiederum folgt, dass der Berufungswerber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der den Anspruch auf Übereignung eines
letztlich bebauten Grundstückes begründet hat; der Erwerb des
Grundstückes war nur möglich, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur
Bezahlung des Kaufpreises für Grund und Boden und der im
Architektenwerkvertrag genannten Beträge eingegangen wurde. Der Bemessung
der Grunderwerbsteuer waren also der Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück zuzüglich Vermessungs- und Vertragserrichtungskosten, die
Baukosten sowie das Honorar laut Architektenwerkvertrag einschließlich 20
% Umsatzsteuer zugrundezulegen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Grundstückskosten
|
S
|
365.237,--
|
Vermessungs- und Vertragserrichtungskosten
(geschätzt)
|
S
|
11.000,--
|
Errichtungskosten (inkl. Architektenhonorar)
|
S
|
1,784.450,30
|
Summe
|
S
|
2,160.687,30
|
Anteil 1/2
|
S
|
1,080.687,65
|
davon 3,5 % Grunderwerbsteuer
(das entspricht 2.747,91 €).
|
S
|
37.812,--
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 13.
November 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-L/02
- Stammnummer
- 7821
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF