Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0122-L/02
wirtschaftliche Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-L/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist die erblasserische Tochter
und Rechtsnachfolgerin des Herrn Architekten Josef L., an den der angefochtene
Bescheid ergangen ist. Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes. Der Bw wurde aufgrund der aus dem Titel des Gesetzes
zum ganzen Nachlass abgegebenen bedingten Erbserklärung der Nachlass
eingeantwortet. Die Bw ist daher verfahrenslegitimiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 12.783,-- fest. Aus der Begündung
geht hervor, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG
1987 versteuert worden ist. Dagegen wird in der Berufung einerseits auf
die fehlende Bescheidbegründung hingewiesen, weiters wird das Vorliegen des
Tatbestandes des § 1 Abs. 2 GrEStG in Abrede gestellt. Das Finanzamt
wies die Berufung unter ausführlicher Sachverhaltsdarstellung ab. Im
Vorlageantrag wird insbesonders ausgeführt, dass keine vertragliche oder
faktische Ausgestaltung bestand, wonach der Architekt Befugnisse erlangt
hätte, die es ihm erlaubt hätten, das Grundstück auf eigene
Rechnung rechtlich oder wirtschaftlich zu verwerten. Wenn ein Architekt eine
Baubewilligung erlange, bedeute das nicht, dass damit nur bestimmte Gebäude
auf diesem Grundstück errichtet werden können. Die Käufer der
Grundstücke waren in der Lage, auch andere Projekte mit anderen Architekten
zu errichten. Außerdem habe keine Bindung bestanden, die Grundstücke
nur an die von Architekt L. genannten Bauinteressenten zu
verkaufen. Weiters war ein Schreiben der Bauabteilung des Stadtamtes
Braunau angeschlossen, in dem es heißt: "Wir teilen Ihnen mit, dass der
diesem Schreiben in Kopie beiliegende Bebauungsplan Nr. 36, Änderung Nr. 3,
im Wege einer Amtsplanung von der Bauabteilung des Stadtamtes Braunau erstellt
wurde. Grundlage für diesen Bebauungsplan bzw. die Änderung des
Vorgängerplanes war die Absichtserklärung der zuständigen
Kollegialorgane bzw. des Gemeinderates, das Grundstück in einer
verdichteten Flachbauweise zu bebauen. Als diesbezüglich wesentliche
Planungsinhalte wurde deshalb eine das gesamte Areal umschließende
Baufluchtlinie ausgewiesen, und eine Gruppenbauweise in max.
zweigeschoßiger Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl wurde mit
0,7 festgesetzt. Wir weisen darauf hin, dass unter diesen vorgeschilderten
Vorschreibungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes auch verschiedenste
andere Bauformen ausgeführt hätten werden können".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung
eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder
wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Zweck dieser Regelung ist es, jene
Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1
Abs. 1 so nahe kommen, dass sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der
Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Dazu ist es nicht
erforderich, dass alle wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden
Befugnisse eingeräumt werden, es genügt vielmehr, dass der in Rede
stehende Erwerbsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des
Eigentümers überträgt. Insbesondere sollen Fälle erfasst
werden, in denen der Veräußerer dem Erwerber in Bezug auf das
Grundstück Einwirkungsmöglichkeiten gewährt, die über die
Einwirkungsbefugnisse eines Pächters hinausgehen, andererseits aber nicht
die Befugnisse erreichen, die dem Eigentümer des Grundstückes
zustehen.
Dabei ist nicht auf bestimmte
Typen von Rechtsgeschäften abzustellen, die den Übergang des Eigentums
bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen, in denen die Verwertungsbefugnisse
eingeräumt werden können, es kommt dabei auf die Umstände des
Einzelfalles an. Durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2
GrEStG muss der Berechtigte kraft rechtsgeschäftlicher Verfügung
ermächtigt werden über ein bestimmtes Grundstück zu
verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht kann dabei auch durch
bloß konkludente Handlungen oder Unterlassungen erfolgen. Die
Voraussetzung der Verwertung des Grundstückes auf Rechnung des
Ermächtigten ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in
der Lage ist, einen ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen, aber es
genügt auch schon die Einräumung einer Einwirkungsmöglichkeit,
die über die eines Bestandnehmers hinausgeht. Das Finanzamt
begründete das Vorliegen des Tatbestandes des § 1 Abs. 2 GrEStG wie
folgt: Das Gesamtprojekt wurde durch den Architekten L. geplant und entwickelt.
Noch vor der Veräußerung der Grundstücke wurde das Bauansuchen
durch die Architekten L. und W. gestellt und auch die Baubewilligung wurde
diesen Architekten erteilt. Der Verkauf erfolgte ausschließlich an
Personen, die ein solches Haus errichten wollten. Daraus ergibt sich, dass dem
Architekten von den ehemaligen Liegenschaftseigentümern die wirtschaftliche
Verfügungsmacht im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt
wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Dem angefochtenen Bescheid ist
nicht zu entnehmen, durch welche konkrete rechtsgeschäftliche
Verfügung der Architekt L. die Verfügungsmacht erlangt haben sollte
und welche konkreten Rechte der Architekt L. erlangt hat, die Grundstücke
auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Verwertung (der Verkauf) erfolgte durch
die Grundstückseigentümer, wobei der Architekt - wie im
Vorlageantrag zutreffend eingewendet wurde - keine
Einflussmöglichkeit hatte; insbesondere wurde kein Rechtsverhältnis
aufgezeigt, das es dem Architekten ermöglicht hätte, von den
Grundstückseigentümern eine Veräußerung an vom Architekten
namhaft gemachte Interessenten zu verlangen. Wenn eine vom
Grundstückseigentümer verschiedene Person als Bauwerber auftritt und
die Baubewilligung erlangt, lässt für sich alleine betrachtet die
Annahme einer Verwertungsbefugnis nicht zu. Alleine der Umstand, dass jemand
einen Bauplan entwirft und die Baubewilligung erwirkt, erwirbt er noch nicht
wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis im Sinne des §
1 Abs. 2 GrEStG.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-L/02
- Stammnummer
- 7816
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF