Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1180-W/03
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1180-W/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Paul Kommanditpartnerschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems
an der Donau vom 6. Juni 2000 betreffend Anspruchszinsen 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Krems setzte mit Bescheid vom 6. Juni
2000 für das Jahr 2000 gemäß
§ 205 BAO
Anspruchszinsen in Höhe von 311,55 fest, weil die Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 2000 eine Nachforderung in Höhe von
€ 9.465,64 ergeben hatte.
Die fristgerechte Berufung vom 16. Juli 2002 richtet
sich sowohl gegen den Anspruchszinsenbescheid als auch gegen den zugrunde
liegenden Einkommensteuerbescheid als auch gegen andere Bescheide. Die Berufung
enthält ausschließlich Einwendungen in Bezug auf die sachliche
Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzung. Insbesondere wird ausgeführt,
dass dem Bw. die Umsätze bzw. der Gewinn der Firma R. nicht
zuzurechnen seien, da er für die Firma nur seine Gewerbeberechtigung als
gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung gestellt habe.
Die Schätzungen des Finanzamtes würden daher jeglicher Grundlage
entbehren, weshalb sämtliche Vorschreibungen ersatzlos aufzuheben
seien.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. April 2003 als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. hat hierauf mit Schreiben vom 9. Mai 2003
einen Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Dabei wird ergänzend
festgehalten, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht nur dem Grunde, sondern
naturgemäß inhaltlich auch der Höhe nach bekämpft werde und
diesbezüglich ebenfalls eine Überprüfung stattzufinden
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die
Verzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und
-gutschriften lautet wie folgt:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind."
Nach dem Normzweck des
§ 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
6. Juni 2002 - erfolgt.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung
von € 9.465,64 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen
Zinsenbescheiden lediglich damit, dass er behauptet, dass der ableitende
Einkommensteuerbescheid unrichtig ist, weshalb auch die daraus resultierenden
Anspruchszinsen für 2000 unrichtig seien.
Zinsenbescheide sind zwar mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des
(Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Aus der Konzeption des § 205
BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine
Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides (etwa infolge der
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für 2000 im Zuge der Entscheidung über die
dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung von an den Spruch der
Berufungs(vor)entscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheiden Rechnung zu
tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1180-W/03
- Stammnummer
- 7813
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF