Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1757-L/02
Aufwendungen für NLP-Practitioner-Seminar bei einer Sozialarbeiterin keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1757-L/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte
im Zuge ihres Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 unter anderem einen Antrag auf Anerkennung der
Kursgebühr für die Teilnahme an einem NLP-Practicioner-Seminar Teil I
als Werbungskosten. Seitens des Finanzamtes wurde eine Liste der Kursteilnehmer
und deren Berufe angefordert.
In einem Antwortschreiben
führte die Berufungswerberin hierauf aus: Die Übermittlung einer
Teilnehmerliste sei ihr nicht möglich, da die Kollegen mit einer Weitergabe
der Daten nicht einverstanden seien. Grundsätzlich könne sie jedoch
mitteilen, dass die Teilnehmer sowohl in der Privatwirtschaft als auch im
öffentlichen Dienst tätig seien und die gewonnenen Erkenntnisse im
sozialen Bereich anwenden. Von ihrer Dienststelle sei die Fortbildung jedoch als
wichtig befunden worden und sie hätte Sonderurlaub in Anspruch nehmen
können. Aus budgetären Gründen hätten jedoch die Kosten
nicht übernommen werden können. Eine Bestätigung des Dienstgebers
wurde vorgelegt.
In der Arbeitnehmerveranlagung
wurden die Aufwendungen nicht anerkannt. Dagegen wurde Berufung eingebracht und
im Wesentlichen ausgeführt: Das Gesetz stelle nur auf die eigene
Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse ab, es könne nicht von anderen
Kursteilnehmern auf die Absetzbarkeit geschlossen werden. Sie lege daher eine
Beschreibung ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Tätigkeit bei. Die
Notwendigkeit sei vom Arbeitgeber bestätigt worden. Gerade im Bereich der
Sozialarbeit seien Erfahrungen und Kenntnisse der
Persönlichkeitsentwicklung notwendig. Für den Fall der Vorlage der
Berufung werde auch um mündliche Verhandlung ersucht.
In einer umfangreichen
Darstellung ihrer Tätigkeit wies die Berufungswerberin darauf hin, dass
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit die Beratung und Betreuung von Menschen mit
besonderen Betreuungsbedürfnissen, behindertenbedingt oder auf Grund von
psychischen oder sozialen Problemen, sei. Die Aufgaben liegen sowohl in der
Vermeidung von Akutsituationen als auch im präventiven Bereich. Der Vorteil
von NLP liege darin, dass durch gezielte Kurzinterventionen viele Denkprozesse
angeregt und rasch neue Lösungsvorschläge und weiterführende
Schritte erarbeitet werden können.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung hielt die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag das
bisherige Begehren aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs.1 EStG 1988 sind Werbungkosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
leg.cit. zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Dagegen dürfen nach §
20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften unter anderem
nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zu der hier strittigen Frage,
ob die Absolvierung des Seminares NLP I als Berufsfortbildung zu Werbungskosten
führen kann, ist zunächst grundsätzlich zu bemerken: NLP
("Neuroliguistisches Programmieren") ist ein psychologisches Modell für
wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue
Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von
Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt.
Durch Nutzbarmachen der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden
Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt
herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wo es darum geht,
wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren
beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig
von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. 17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000,
2000/14/0096) festgestellt, dass derartige Kurse keine berufsspezifische
Fortbildung darstellen, dies deshalb, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen
sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass
jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen,
ein Indiz dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Diese Feststellungen gelten nun
in gleicher Weise für den von der Berufungswerberin absolvierten Kurs. In
der NLP-Practitioner Ausbildung Teil I werden den Teilnehmern jene Grundmuster
des NLP vermittelt, auf die aufbauend sie ihre Fähigkeiten zu erfolgreicher
Kommunikation für jede Lebenslage entwickeln. Dass auch dieser Kurs nicht
auf Angehörige eines bestimmten Berufes abgestimmt war, darf wohl
angesichts der Ausführungen der Berufungswerberin, mit denen sie die
Notwendigkeit eines solchen Umstandes bestreitet, auch ohne Teilnehmerliste
angenommen werden.
Außer Zweifel steht, dass
die mit dieser Ausbildung gewonnen Kenntnisse für die Berufungswerberin
auch im beruflichen Bereich von Nutzen sind. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass auf Grund der angeführten Feststellungen gemischter Aufwand
vorliegt. Wenn auch der oben zitierte Absatz 10 zu § 16 EStG 1988 nunmehr
ausdrücklich Fortbildungskosten in Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit als Werbungskosten erklärt und den Kreis der
abzugsfähigen Bildungsmaßnahmen um Ausbildungsmaßnahmen
für artverwandte Berufe erweitert hat, so verbietet dennoch § 20
leg.cit. unverändert die steuerliche Berücksichtigung eines
Mischaufwandes.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung daher abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung
war nicht durchzuführen, da vor Neuordnung des abgabenbehördlichen
Rechtsmittelverfahrens eine mündliche Verhandlung nur in den durch §
260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen vorgesehen war und
der Antrag nicht innerhalb der Frist des neu gefassten § 323 Abs. 12 BAO
gestellt wurde.
Linz,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1757-L/02
- Stammnummer
- 7793
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF