Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2028-W/03
Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2028-W/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Zurückweisung des Antrages vom 29. Mai
2002 auf Gewährung von Familienbeihilfe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 6. September
2001 des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K., geb.
12.6.1976, wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ist bei volljährigen
Kindern eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Die vorgesehene Studiendauer für das Studium
Gewählte Fächer/Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der
Universität Wien beträgt im ersten Studienabschnitt
einschließlich des Toleranzsemesters fünf
Semester.
Obiger
Antrag muss für den Zeitraum 1.3.1997 bis 28.2.2001 abgewiesen werden, da
Ihre Tochter Kristina die vorgesehene Studienzeit für obiges Studium
(erster Abschnitt) bereits überschritten hatte."
Mit Eingabe vom 29.
Mai 2002 (beim Finanzamt eingelangt am 31. Mai 2002) richtete der Bw. an das
Finanzamt folgendes Schreiben:
"In der
Beilage übersende ich Ihnen eine Kopie des Bescheides über die
Verleihung eines akademischen Grades für meine Tochter K. Das bedeutet,
dass Sie ihr Studium beendet hat. Den zweiten Studienabschnitt hat sie in dem
Wintersemester 98/99 begonnen.
Die
Familienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt wurde ab März 2001
ausbezahlt. Ich vermute, dass die vorgesehene Studiendauer für das Studium
Gewählte Fächer/Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der
Universität Wien im zweiten Studienabschnitt, einschließlich des
Toleranzsemesters, mehr als drei Semester beträgt und deshalb bitte ich Sie
die entsprechende Familienbeihilfe rückgängig
auszubezahlen."
Das Finanzamt erließ am
28. Jänner 2003 betreffend die Eingabe vom 31. Mai 2002 einen
Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht
zulässig ist: Über den Zeitraum März 1997 bis Feber 2001 wurde
mit Bescheid vom 14.1.2002 bereits rechtskräftig
abgesprochen."
Am 4. Februar 2003 richtete der
Bw. an das Finanzamt ein von diesen als Berufung gewertetes Schreiben, das
wörtlich lautete:
"Zurückweisung
meiner Bitte vom 31.05.2002 halte ich als unbegründet, weil mit dieser
Schreibung habe ich nie die Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum März 1997 - Februar 2001 verlangen.
Meine
Forderung bezieht sich nur auf die nicht bezahlte Familienbeihilfe für den
zweiten Studienabschnitt.
Da
meine Tochter K. ihr Studium im April 2002 beendet hat, unabhängig wie
lange ihre Schulung gedauert hatte, vermute ich, dass ich ein gutes Recht auf
die Familienbeihilfe für die gesamte vorgesehene Studiumsdauer
habe.
Nach
ihrem Beweis, die vorgesehene Studiumsdauer im ersten Studienabschnitt
beträgt fünf Semester. Für diesen Zeitraum habe ich vollkommen
die Familienbeihilfe erhalten.
Für
den zweiten Studienabschnitt habe ich die Familienbeihilfe vom März 2001
- Juni 2002 bekommen. Das bedeutet, insgesamt für nur drei Semester.
Indem ich vermute, dass die vorgesehene Studiumsdauer im zweiten
Studiumsabschnitt mehr als drei Semester beträgt, bitte ich Sie die
Differenz zwischen die vorgesehene Zahl des Semesters und mir schon drei
ausbezahlten Semester zu überweisen..."
Das Finanzamt erließ am
24. Februar 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO,
mit welcher die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen
wurde:
"Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Abschluss der
Berufsausbildung gilt das Datum der letzten Prüfung, die für den
Abschluss der Ausbildung notwendig war. Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen, da Ihre Tochter K. die Berufsausbildung mit 16.4.2002 erfolgreich
abschloss."
Der Bw. stellte mit Schreiben
vom 10. März 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Vorlageantrag hat folgenden
Inhalt:
"Zurückweisung
meiner Berufung vom 04.02.03 finde ich als unbegründet, weil ich meinen
Anspruch auf Familienbeihilfe für meine Tochter K. noch am 29.05.02
verlangt habe. Mit dieser Schreibung habe ich die Differenz zwischen drei
ausbezahlten und für die zweiten Studiumsabschnitt vorgesehene Zahl des
Semesters gefordert. Das wurde in meiner Berufung vom 04.02.03 noch einmal
erwähnt. Die Kopien dieser beiden Schreiben sind beigelegt. Da meine
Tochter die Berufsausbildung mit 16.04.02 erfolgreich abgeschlossen hat, meiner
Meinung nach, der obengenannte Anspruch war bei Ihnen innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss des Studiums. Ihre Zurückweisung meiner Bitte vom 29.05.02
habe ich erst am 03.02.03 bekommen, das heißt acht Monate nach meiner
Forderung..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten
nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
2. Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Tochter des Bw. hat den ersten Abschnitt ihres
Studiums um wesentlich mehr als ein Semester überschritten, weshalb der
Antrag auf Familienbeihilfe ab 1.3.1997 abgewiesen wurde.
Wie aus den Diplomprüfungszeugnissen der
Universität Wien ersichtlich ist, hat sie den ersten Studienabschnitt erst
am 1.3.2001 abgeschlossen (siehe erstes Diplomprüfungszeugnis der zweiten
Studienrichtung). Ab diesem Zeitpunkt kam die Familienbeihilfe wieder zur
Auszahlung.
Es mag sein, dass die Tochter
des Bw. - wie aus dem Antrag vom 29.5.2002 hervorgeht -
Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes bereits ab dem Wintersemester
1998/99 besucht hat; maßgeblich ist jedoch der Abschluss des ersten
Abschnittes, der - wie oben ausgeführt - erst am 1.3.2001
erfolgt ist.
Die Tochter beendete ihr Studium und bekam mit
Bescheid vom 16.4.2002 den Akademischen Grad "Magistra der
Philosophie" verliehen.
3. Aus den - teilweise etwas unklaren
- Eingaben des Bw. ist erkennbar, dass er die Bestimmung des § 2 Abs.
1 lit. b FLAG "rückwirkend" angewandt wissen will; er geht
offenbar davon aus, dass, wenn schon dann wenn die Absolvierung eines
früheren Studienabschnittes in der vorgeschriebenen Studienzeit erfolgte,
dem späteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden kann, dies
auch in umgekehrter Richtung zu gelten habe. Wenn also ein späterer
Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen wird,
müsse ein Ausgleich mit den Semestern erfolgen können, die in einem
früheren Studienabschnitt über das Toleranzsemester hinausgingen,
für die also seinerzeit keine Familienbeihilfe zur Auszahlung gekommen
sei.
Für eine solche Auslegung fehlt jedoch jeder
Anhaltspunkt. Aus dem oben wiedergegebenen klaren Gesetzeswortlaut ist
ersichtlich, dass ausschließlich einem
späteren Studienabschnitt ein
Semester eines früher absolvierten Abschnittes zugerechnet werden kann. Die
dem Bw. vorschwebende Verrechnung mit Zeiträumen, für die eindeutig
keine Familienbeihilfe zustand, lässt sich mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
hingegen nicht in Einklang bringen.
Da der Bw. somit im Ergebnis Familienbeihilfe
für Zeiträume gewährt haben will, über die bereits
rechtskräftig abgesprochen wurde, ist auch der Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes wegen entschiedener Sache rechtlich nicht zu
beanstanden.
Keine andere rechtliche
Beurteilung würde sich ergeben, wenn die Berufung so zu verstehen
wäre, dass der Bw. Familienbeihilfe nicht erst ab März 2001, sondern
bereits ab einem früheren Zeitpunkt , etwa ab dem Wintersemester 1998/99,
(neuerlich) beantragen wolle. Auch hier stünde einem Abspruch entschiedene
Sache entgegen.
Wien,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2028-W/03
- Stammnummer
- 7791
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF