Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/03
Verlustvortrag eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners; Verrechnung von IFB-Verlusten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/03vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2001
|
€ 213.895,00
|
Einkommensteuer 2001
(Gutschrift)
|
€ 2.488,53
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Gutschrift) sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt neben Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft sowie neben nicht selbständiger Tätigkeit seit dem
Jahr 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus einem vom Bw. am 1. Dezember
1994 beim Finanzamt eingereichten Schreiben geht hervor, dass er beabsichtige,
"das zum Patent angemeldete Verfahren zur Phosphatfällung auf
Kläranlagen zu vertreiben".
Aus dieser Tätigkeit (Handel mit Produkten für
Abwasserreinigung; Umwelttechnik) erklärte der Bw. in den Jahren 1994 bis
einschließlich 2000 folgende Verluste aus Gewerbebetrieb:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
-159.721,00
|
-258.808,00
|
-50.620,00
|
-168.537,00
|
-15.087,00
|
-143.857,00
|
-379.581,00
Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG.
Diese Verluste wurden jeweils bei der Veranlagung berücksichtigt und
bewirkten daher folgende Einkommensteuergutschriften:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
-30.557,00
|
-33.845,00
|
-16.515,00
|
-42.905,00
|
-5.967,00
|
-23.174,00
|
-2.417,00
Erstmals im Jahr 2001 erklärte er einen Gewinn iHv S
221.432,--.
Im Zeitraum 1994 bis 2000 wurden auf Grund der in den
einzelnen Jahren erfolgten Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen
folgende nicht ausgleichsfähige Verluste bescheidmäßig
festgestellt:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Summe
|
32.925,00
|
43.140,00
|
0,00
|
8.130,00
|
1.968,00
|
3.169,00
|
0,00
|
89.332,00
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 machte der Bw. einen offenen Verlustabzug iHv. S 246.812,-- geltend,
welcher zunächst - nach Kürzung gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 - mit 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte (= S 244.667,--) mit Bescheid vom 21. Oktober
2002 anerkannt wurde.
Mit gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Bescheid vom 14. Juli 2003 wurde der beantragte Verlustabzug aus dem Jahr 2000
nicht mehr als Sonderausgabe berücksichtigt, weil dieser nicht durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sei.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 31. Juli 2003 mit
folgender Begründung Berufung: Die Verluste aus dem Jahr 2000
resultierten ausschließlich aus Folgeschäden im Zusammenhang mit der
Patentanmeldung zur Phosphatfällung. Der längste Zivilprozess, der je
am Bezirksgericht in P. abgewickelt wurde, sei ein Rechtsstreit mit dem eigenen
Patentanwalt gewesen. Der Bw. habe versucht, durch Strafanzeigen und
Gegenforderungen bzw. beantragte Voruntersuchungen beim Landesgericht darauf
aufmerksam zu machen, "welch gravierende Zustände sich auf den
Gerichten abspielten". So erstattete der Bw. Strafanzeigen gegen
beteiligte Richter wegen Amtsmissbrauchs und schweren Betrugs. Das
zuständige Landesgericht habe das Strafverfahren jedoch, aus dem Bw.
unerklärlichen Gründen, sofort eingestellt.
Weiters merkte der Bw. an, dass er es nach jahrelangem
Kampf geschafft habe, dass das von ihm beantragte Patent erteilt und am 12.
April 2000 im Patentblatt veröffentlicht worden sei. Am 13. Februar 2001
sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass keine Einsprüche zum europäischen
Patent eingelangt seien. Dagegen sei im österreichischen
(Patent)-Prüfungsverfahren "alles abgewürgt und
zurückgewiesen" worden. Nun sei ihm im Wege der Zuerkennung des
europäischen Patentes das österreichische Patent erteilt worden. Die
österreichische Patentschrift sei jedoch bis heute
ausständig.
Daher sei geplant, an die Finanzprokuratur
beträchtliche Schadenersatzforderungen zu stellen. Die erste
Schadenersatzforderung an die Finanzprokuratur wegen Patentfälschung sei am
11. April 1996 abgewiesen worden, weil "alles korrekt gelaufen
sei".
Aus diesen Gründen, ersuche der Bw., den
Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben und den Betrag von € 4.429,92 samt
anfallender Zinsen rückzuerstatten, weil die Verluste aus dem Jahr 2000
größtenteils noch aus der Patentfälschung und aus
Fehlentscheidungen einiger Richter resultierten und somit die Republik
Österreich für den entstandenen Schaden hafte.
Dieser Berufung legte der Bw. folgende Unterlagen
bei: - Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 20. April 2000
(betreffend berechtigte Befangenheitsanzeigen
diverser Richter) - Stellungnahme des Bw. vom 10. Februar 2000 an
die Ratskammer des Landesgerichtes (betreffend
Zurücklegung der Strafanzeige bzw. Voruntersuchung gegen diverse
Richter) - Ergänzung vom 16. Februar 2000 zum Schreiben vom
10. Februar 2000 an die Ratskammer (betreffend
Aufforderung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens bei sonstigem Antrag auf
Einleitung der Voruntersuchung gegen einen Richter wegen Missbrauchs der
Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 sowie § 313 StGB)
Die
vorgelegten Unterlagen betreffen ausschließlich das durchgeführte
Patentverfahren bzw. die in diesem Zusammenhang vom Bw. gegen diverse Richter
erstattete Strafanzeigen, die Geltendmachung der Kosten des Patentverfahrens und
des durch die lange Verfahrensdauer entgangenen Gewinnes, sowie die begehrte
Einstellung des gerichtlichen Exekutionsverfahrens.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 als unbegründet ab.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 bzw. 7 EStG könne der Verlust aus dem
Jahr 2000 im Zuge der Veranlagung 2001 nicht abgezogen werden, da der Bw. den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittle und daher nur Verluste,
die in den ersten drei Jahren ab Eröffnung des Betriebes entstehen,
abgezogen werden könnten. Der Betrieb des Bw. bestehe aber schon mehr als
drei Jahre. Die in der Berufung ausführlich dargelegten Gründe
für die Entstehung der Verluste seien für deren Vortragsfähigkeit
ohne Bedeutung.
Mit Schreiben vom 4. September
2003 stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die ausführliche
Begründung in der Berufung vom 31. Juli 2003
Anlässlich der
Aktenvorlage an den Unabhängigen Finanzsenat wies der Vertreter des
Finanzamtes darauf hin, dass bei der Veranlagung des Jahres 2001 verrechenbare
Verluste aus der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen (IFB-Verluste)
iHv. insgesamt S 89.332,-- zu berücksichtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 6
EStG
"sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt
nur,
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die
Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu
ermitteln."
Abs.7:
"Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind
auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs.
3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen."
Unbestritten ist, dass der Bw.
den in Rede stehenden Betrieb (Handel mit Produkten für Abwasserreinigung;
Umwelttechnik) seit dem Jahr 1994 betreibt, daraus in den Jahren 1994 bis 2000
die der Sachverhaltsdarstellung angeführten Verluste erzielt und den
Gewinn/Verlust gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelt hat.
Im
gegenständlichen Fall ist somit die Bestimmung des § 18 Abs. 7 EStG
anzuwenden, das heißt, der Bw. kann grundsätzlich lediglich Verluste
der ersten drei Veranlagungszeiträume ab Eröffnung des Betriebes, das
sind die Verluste der Jahre 1994, 1995 und 1996 in Folgejahren
abziehen.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG gilt dies aber nur, soweit die Verluste nicht bereits bei
der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt
wurden. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen (siehe Sachverhaltsdarstellung), dass
die Verluste der ersten drei Veranlagungszeiträume (1994 bis 1996) bei den
jeweiligen Veranlagungen zur Einkommensteuer berücksichtigt
wurden.
Nur
die Verluste aus den
drei
ersten Veranlagungszeiträumen
ab Eröffnung
eines Betriebes sind abzugsfähig (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, I, Tz 319).
Die
vom Bw. beantragte Berücksichtigung des Verlustes aus dem Jahr 2000 iHv. S
246.812,-- ist daher mangels gesetzlicher Handhabe nicht möglich. Die
ausführliche Darstellung der Gründe für das Entstehen der
Verluste vermag an der rechtlichen Beurteilung der Abzugsfähigkeit von
Anlaufverlusten und das Vorliegen der entsprechenden - oben beschriebenen -
Voraussetzungen hierfür nichts zu ändern.
Der
Berufung kann daher insoweit kein Erfolg beschieden sein.
Gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG gilt jedoch hinsichtlich der Verrechnung von IFB-Verlusten
Folgendes:
"Entsteht
oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte
Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder
ausgleichs- noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Ein
solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem
Betrieb frühestmöglich zu verrechnen."
Eine ordnungsgemäße
Buchführung ist nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit eines
IFB-Verlustes (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 80 zu §
10 und die dort zitierte Literatur).
Das Finanzamt hat in Anwendung der Verlustklausel des
§ 10 Abs. 8 EStG bei den Veranlagungen der Jahre 1994, 1995, 1997, 1998 und
1999, im jeweiligen Bescheidspruch einen "verrechenbarer Verlust", in den
genannten Jahren insgesamt einen Betrag iHv. S 89.332,-- ausgewiesen. Dadurch
wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 198 BAO in Höhe des verrechenbaren Verlustes nicht
verringert wird, zugleich wurde gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO die
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt, dass ein (gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988) verrechenbarer Verlust vorliegt. Diese Feststellung
entfaltet als Spruchbestandteil Bindungswirkung für
Folgejahre.
Da erstmals im Jahr 2001 ein Gewinn erzielt wurde, hat im
Rahmen der Veranlagung dieses Jahres eine Verrechnung des o.a. Betrages iHv S
89.332,-- zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/03
- Stammnummer
- 7785
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF