Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0510-L/03
Anschaffungskosten für einen Hometrainer sind keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-L/03vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zustand nach Beinvenenthrombose und apoplektischem Insult mit persistierenden Halbseitenzeichen ist die Anschaffung eines Hometrainers keine außergewöhnliche Belastung, auch wenn die Bestätigung eines Internisten vorliegt, wonach die Anschaffung einer Ergometrie aus medizinischer Sicht nötig sei. Der Hometrainer stellt nämlich auch für andere einen Nutzen dar, auch wenn er mit Geräten zur Pulsfrequenzmessung u.ä. ausgestattet ist. Die Anschaffungskosten für den Hometrainer führen daher nicht zu einer Vermögensminderung, sondern nur zu einer Vermögensumschichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgabe betragen:
Zu
versteuerndes Einkommen für 2002: 54.231,00 €
Einkommensteuer:
19.121,63 €
Anrechenbare
Lohnsteuer: -23.142,85 €
Festgesetzte
Einkommensteuer: -4.021,22 €
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer: 3.961,22 €
Abgabengutschrift:
60,00 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Berufungswerber machte in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 u.a. € 479,20, die ihm durch den
Ankauf eines Hometrainers entstanden waren, als außergewöhnliche
Belastung geltend. Er legte das Schreiben eines Internisten bei, der
bestätigte, dass die Anschaffung eines Sessels mit Aufstiegshilfe (zur
Vermeidung von Beinödemen) sowie die Anschaffung einer Ergometrie zum
muskulösen Training der unteren Extremitäten aus medizinischer Sicht
notwendig sei (der Berufungswerber befindet sich im Zustand nach
Beinvenenthrombose beiderseits mit Neigung zu Schwellungen beiderseits und nach
apoplektischem Insult mit persistierenden Halbseitenzeichen).
Die Abgabenbehörde I. Instanz rechnete die
Ausgaben für die Anschaffung des Hometrainers aber nicht den Kosten der
Heilbehandlung zu, da der Hometrainer ein Serienprodukt sei, das für alle
Menschen geeignet und verwendbar ist. Die Anschaffungskosten seien daher als
Vermögensumschichtung zu qualifizieren, es entstehe kein verlorener
Aufwand.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hometrainer die Funktion eines
Ergometers erfülle: er messe ständig die Pulsfrequenz, Dauer der
Belastung, Energieverbrauch und Wegstrecke sowie die Abnahme der Pulsfrequenz
nach Beendigung der Belastung innerhalb einer Minute. Der Einstieg in den
Hometrainer sei für ihn wesentlich leichter als in einen Ergometer. Der
Hometrainer sei für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit seines
Kreislaufs nötig, da auf Grund seiner Behinderung es ihm nicht möglich
sei, Spaziergänge zu machen, er ermögliche das Training seiner
Beinmuskulatur und trage so zur Erhaltung seiner eingeschränkten
Gehfähigkeit bei und sein linkes, mit einer Arthrose behaftetes Knie werde
so durchbewegt, was wesentlich sei.
In einem späteren Schreiben ersuchte er zur
berücksichtigen, dass für seine Gattin der Grad der Behinderung ab
2001 mit 70 % festgesetzt werde.
Die Abgabenbehörde I. Instanz gab der Berufung
hinsichtlich des erhöhten Behinderungsgrads der Gattin des Berufungswerbers
statt, hinsichtlich des Punktes "außergewöhnliche Belastung" wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da die Anschaffungskosten für
den Hometrainer weder als Kosten für Hilfsmittel noch als Kosten der
Heilbehandlung berücksichtigt werden konnten.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass er - bedingt durch Folgeerscheinungen seines
Schlaganfalls - den Hometrainer kaufen musste, weshalb selbstverständlich
eine Vermögensminderung eingetreten sei. Der Hometrainer sei für den
Berufungswerber sowohl Hilfsmittel als auch Heilbehandlung.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber ab Jänner 2001 zu 100 % erwerbsgemindert ist. Er
hat Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag. Seine Gattin hat ab 2001 eine
Erwerbsunfähigkeit von 70 % (vorher 50 %). Mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2.9.2003 wurde diese erhöhte
Erwerbsunfähigkeit der Gattin berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1-4 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein
2. sie muss zwangsläufig erwachsen
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst
und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt ...
(Abs. 4).
Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können
ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden Aufwendungen iSd
§ 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden.
Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag gem. Abs. 3 zu, wenn er
außergewöhnliche Belastungen hat
- durch eine eigene körperliche oder geistige
Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch
eine Behinderung des (Ehe)Partners ... (in § 35 Abs. 3 leg.cit.
wird die Höhe des Freibetrags, bezogen auf den Minderungsgrad der
Erwerbsfähigkeit, geregelt).
In der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) wird in
§ 4 geregelt: nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Es ist nun grundsätzlich zu überprüfen, ob
die berufungsgegenständliche Belastung die in § 34 Abs. 1
Z 1-3 angeführten Erfordernisse (die kumulativ vorliegen müssen)
erfüllt:
Es ist unbestritten, dass Krankheitskosten des
Steuerpflichtigen selbst ihm aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen (siehe auch Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34, Einzelfälle). Dazu
zählen aber nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der
Krankheit aufgewendet werden. Der Begriff "Krankheitskosten" umfasst nicht nur
die üblichen Arzthonorare, Kosten ärztlich verordneter Medikamente,
Ambulanz- und Pflegegebühren der Krankenhäuser, sondern auch die
Kosten sonstiger Heilbehelfe, wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder,
Prothesen, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel.
Um nun Kosten, die einem
Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit seiner Krankheit erwachsen, als
zwangsläufig qualifizieren zu können, bedarf es einer
vermögensmindernden Ausgabe (siehe auch Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34 Abs. 1 Tz. 3).
Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (u.a. VwGH vom
22.10.1996, 92/14/0172). Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und schon deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a. VwGH vom
11.1.1980, 513/79. Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das neu
geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit hat (VwGH vom 11.1.1980, 517/79): darunter fallen
Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch
angeschafft werden und grundsätzlich für jemand anderen keinen Nutzen
darstellen, wie u.a. Prothesen, Brillen, Hörhilfen bzw. solche
Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheiten nur
für Behinderte verwendet werden können (wie etwa
Rollstühle).
Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall nun
ist die Frage zu klären, ob der vom Berufungswerber gekaufte Hometrainer
für jemand anderen (außer dem Berufungswerber) einen Nutzen
darstellen kann: das ist eindeutig zu bejahen, zumal offenkundig ist, dass
gerade Hometrainer sehr beliebte und gängige Artikel zur Aufrechterhaltung
der persönlichen Fitness und Gesundheitsförderung darstellen, und zwar
unabhängig davon, ob sie nun einfach als "Heimfahrrad" ausgestattet sind
oder daneben noch diverse Geräte wie im berufungsgegenständlichen Fall
zur Pulsfrequenzmessung und Ähnliches aufweisen. Dadurch ist nämlich
keineswegs eine spezifische Beschaffenheit gegeben, die den Hometrainer nur
für diverse Heilungen und Linderungen von Erkrankungen brauchbar macht,
sondern bildet er durchaus - eben auf Grund dieser speziellen Ausrüstung -
für viele andere Personen, die nicht krank sind oder behandelt werden, eine
erhöhte Attraktivität als Sportartikel bzw.
Gesundheitsvorsorgeartikel.
Auch wenn es durchaus
unbestritten und offenkundig ist, dass der Berufungswerber den Hometrainer wie
in der Berufung ausgeführt verwendet, so ändert dies nichts daran,
dass der Hometrainer keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweist
und somit durch seine Anschaffung kein endgültiger Verbrauch,
Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr stattgefunden hat. Die Kosten
anlässlich der Anschaffung des Hometrainers sind somit nicht als
zwangsläufig erwachsen zu qualifizieren, weshalb eine
außergewöhnliche Belastung nicht gegeben ist. Da die Voraussetzungen
des § 34 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 EStG 1988 (wie
angeführt) kumulativ vorzuliegen haben, hatte in der Folge eine Subsumtion
des Sachverhalts unter § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 leg.cit. zu
entfallen.
Dem Berufungsbegehren
hinsichtlich der ab 2001 erhöhten Behinderung der Gattin des
Berufungswebers für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2002
wird stattgegeben, eine eingehende Begründung kann entfallen (hinsichtlich
2001 wird auf die Erledigung der Abgabenbehörde I. Instanz durch den
Einkommensteuerbescheid vom 2.9.2003, Einkommensteuerreferat,
hingewiesen).
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden
Linz,
15.°Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-L/03
- Stammnummer
- 7778
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF