Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0090-L/02
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid wegen Erlassung des Jahresbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-L/02vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
seinen Präsidenten, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis
September 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1990
bis 1994 wurde am 15. Oktober 1995 auch ein Bescheid betreffend die
Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
September 1995 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde am 16. November das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 setzte das
Finanzamt für das Jahr 1995 die Umsatzsteuer (unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage von 500.000,00 S) mit 100.000,00 S fest. Die
Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht
zulässig ist.
Eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige
Berufung wird
unzulässig, wenn der angefochtene
Bescheid vor Berufungserledigung
aus dem Rechtsbestand ausscheidet
(s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, RZ 12 zu
§ 273.
Nach der Rechtssprechung der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der
Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden
keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (s. Ritz, RZ 14 zu
§ 273 und die dort zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 vor Erledigung der
Berufung gegen die Vorauszahlungsbescheide Jänner bis September 1995
erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Linz,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-L/02
- Stammnummer
- 7766
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF