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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0090-L/02

Zurückweisung einer Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid wegen Erlassung des Jahresbescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-L/02vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch seinen Präsidenten, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis September 1995 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Nach einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1990 bis 1994 wurde am 15. Oktober 1995 auch ein Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis September 1995 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde am 16. November das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 setzte das Finanzamt für das Jahr 1995 die Umsatzsteuer (unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 500.000,00 S) mit 100.000,00 S fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, RZ 12 zu § 273. Nach der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Berufungen gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der Jahresbescheid ergeht. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (s. Ritz, RZ 14 zu § 273 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da der Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 vor Erledigung der Berufung gegen die Vorauszahlungsbescheide Jänner bis September 1995 erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen. Linz, 28. November 2003

Normen und Schlagworte

ZurückweisungUmsatzsteuervorauszahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0090-L/02
Stammnummer
7766
Gültig
28.11.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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