Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0640-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-L/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Strasser Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried i.
Innkreis vom 27. November 1997, betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Kalenderjahre 1994 bis 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1994 bis
31.12.1996 wurde ua. festgestellt, dass die an den wesentlich (79,17 %)
beteiligten Gf. ab 1995 bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung des
Firmen-PKW durch den Gf. wurde der Wert um den in Rechnung gestellten
"Kostenersatz" von S 30.000,-- pro Jahr gekürzt. Auf Grund dieser
Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom 27. November 1997 der auf
die Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 27.035,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 2.941,00)
nachgefordert.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Beantragt wird, die 1995 gewährte
Geschäftsführerentschädigung von S 240.000,00 und den
Sachbezug von S 46.767,90 sowie die 1996 gewährte
Geschäftsführerentschädigung von S 260.000,00 und den
Sachbezug von S 54.000,00 aus der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum DB auszuscheiden. Der Gf. sei am
Gesellschaftsvermögen mit 79,17 % beteiligt und habe als
gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Jahreshonorierung im obigen
Mindestumfang erhalten. Für die Privatnutzung des Firmen-PKW`s sei im
Rahmen der Betriebsprüfung ein Privatanteil von jährlich
S 30.000,00 vereinbart und vom Gf. an die Rechtsmittelwerberin bezahlt
worden. Der Gf. bekomme, soweit dies den obigen Mindestumfang der
Jahreshonorierung übersteigen würde, 25 % des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, wobei seine Honorierung
insgesamt in die Berechnungsgrundlage einzurechnen sei. Er habe außerdem
keine geregelte Dienstzeit und auch keinen Rechtsanspruch auf Urlaub,
Sonderzahlungen, Abfertigung und dergleichen. Seine Honorierung sei daher vom
Erfolg des Unternehmens abhängig. Die Rechtsbeziehungen zwischen der
Berufungswerberin und dem Gf. seien in keiner Weise mit der Stellung eines
Dienstnehmers, vielmehr mit der eines Einzelunternehmers vergleichbar.
In Beantwortung eines Vorhaltes teilte die
bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 22.1.1998 ua. mit, dass die
Entlohnung derzeit eher fix sei, weil leider die geplanten Erfolge durch eine
sehr schwierige Lage am Bausektor noch nicht eingetreten seien. Die Höhe
der Geschäftsführervergütung betrage jährlich
S 240.000,00, wobei die Auszahlung 12 x S 20.000,-- mit
geringfügigen Abweichungen erfolge. Grundsätzlich stünden jedoch
25 % des EGT zu. Den Firmen-PKW dürfe der Gf. für Privatfahrten
nutzen. Aus der beigelegten "Vereinbarung über
Geschäftsführerentschädigung" vom 21.10.1997 geht hervor, dass
dem eigenverantwortlichen Gf. an Stelle einer fixen Monatsentlohnung eine vom
Erfolg der Gesellschaft abhängige
Geschäftsführerentschädigung gewährt wird. Diese
beträgt 25 % des handelsrechtlichen Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit jedoch vor Abzug der
Geschäftsführerentschädigung selbst. Da der Gf. aus dieser auf
alle Fälle die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, gewerbliche
Abgaben und die Einkommensteuervorauszahlungen bestreiten müsse, wurde eine
Mindestjahresentschädigung von
S 240.000,00 vereinbart. Bis zur Fertigstellung des
Jahresabschlusses erhält der Gf. monatlich eine Vorweg von
S 20.000,00.
Mit der ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2000, in der darauf
hingewiesen wurde, dass eine Eingliederung in den Betrieb sowie eine laufende
Entlohnung vorgelegen sei, wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. In dem
fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz,
wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die
bevollmächtigte Vertreterin ergänzend unter Hinweis auf das VwGH-Erk.
Zl. 9713/0169 aus, dass aus den vorhandenen Umständen und
Tatbestandsmerkmalen des werkvertraglichen Geschäftsführermandates
keinesfalls "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" abgeleitet
werden könnten. Der gewerberechtliche Geschäftsführer schulde
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, nicht jedoch die
Anwesenheit im Betrieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits-, Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu
insbesondere VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001,
2001/15/0061 und vom 17.10.2001, 2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Die Zurverfügungstellung eines
Firmenwagens durch die GmbH spricht auf der Ausgabenseite gegen ein
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Das in der Berufung zitierte VwGH-Erk. v. 15.7.1998,
97/13/0169, ist hier deshalb nicht anwendbar, weil dem der Sachverhalt einer an
der GmbH nicht
beteiligten Geschäftsführerin
zu Grunde liegt und folglich nach § 47 Abs. 2 EStG dem Vorliegen oder
Nichtvorliegen der Weisungsgebundenheit großes Gewicht beizumessen ist. Im
vorliegenden Fall hingegen ist die strittige Person an der GmbH wesentlich
(79,17 %) beteiligt, sodass nach der oben zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken ist.
Hiezu ist festzustellen, dass nach der vorgelegten
"Vereinbarung über Geschäftsführerentschädigung" vom
21.10.1997 der Gf. die Geschäfte der Gesellschaft so führt, wie es ihm
entsprechend seiner Qualifikation als Schlossermeister zumutbar ist,
verantwortungsbewusst, eigenverantwortlich und zum Nutzen der
Gesellschaft. Hinsichtlich der Entlohnung erhielt der Gf. entsprechend
Pkt. 3 der genannten Vereinbarung jedenfalls eine
Mindestjahresentschädigung von S 240.000,00. Eine solche wurde jeweils
in den Jahren 1995, 1997 und 1998 ausbezahlt, im Jahr 1996 machte die
Entschädigung S 260.000,-- aus.
Ein wie im vorliegenden Fall gegebener Mindestfixbezug
steht aber der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (VwGH
24.9.2003, 2001/13/0258, v. 30.4.2003, 2001/13/0153 u.v. 18.12.2001,
2001/15/0070). Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem kam die Berufungswerberin
teilweise nach und stellte ihrem Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur
Verfügung. Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf. ist jedenfalls
ersichtlich, dass ihm (neben den Sozialversicherungsbeiträgen) keine das 6
%ige Pauschale übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Ausgabenseitig liegt ebenfalls kein Unternehmerrisiko vor.
Unbestritten ist, dass die
Geschäftsführervergütungen monatlich akontiert wurden, sodass von
einer "laufenden Entlohnung" gesprochen werden kann (vgl. Erk. 29.1.2002,
2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit Beginn bis heute) die faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach
dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-L/02
- Stammnummer
- 7764
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF