Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0277-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0277-Z2L/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 31. Mai 2002,
GZ. 100/33402/2002-11, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer nicht
ordnungemäßen Beendigung eines eröffneten
Versandscheinverfahrens wurde der Bf. als Hauptverpflichtete vom Hauptzollamt
Wien mit Bescheid vom 27. Februar 2002, Zl: 100/33402/2002 ein
Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt 7.291,72 € vorgeschrieben. Gegen
diese Entscheidung des Hauptzollamtes Wien wurde von der nunmehrigen Bf. mit
Eingabe vom 5. März 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht,
worin gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung beantragt
wurde. Während in der Sache selbst dem Begehren der Bf. mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai 2002, Zl:
100/33402/2002-5 teilweise stattgegeben wurde, wurde der Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai 2002, Zl:
100/33402/2002-6 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese den
Aussetzungsantrag abweisende Entscheidung wurde von der nunmehrigen Bf.
fristgerecht mit Eingabe vom 21. Mai 2002 berufen. Begründend wurde
darin im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung in der Sache selbst, entgegen den Ausführungen des
Hauptzollamtes Wien in ihrem Bescheid vom 6. Mai 2002, Zl:100/33402/2002-6,
sehr wohl Zweifel bestünden, sodass dies eine Aussetzung der Vollziehung
rechtfertigen würde. Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2002, Zl: 100/33402/2002-11 als
unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die mit
Schreiben vom 12. Juni 2002, von der Bf. eingebrachte Beschwerde als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe. Im Wesentlichen wird in dieser Eingabe geltend
gemacht, dass in der Sache selbst insofern begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden, da eine
Zuwiderhandlung hinsichtlich des eröffneten Versandscheines nur in den
Niederlanden erfolgt sein könne. Diesbezüglich wurden der Eingabe
entsprechende Unterlagen angeschlossen, die dieses Vorbringen belegen sollten.
Auf Grund dieses Umstandes, so führte die Bf. weiter aus, sei für eine
etwaige Vorschreibung der Abgaben keinesfalls eine österreichische
Zollbehörde zuständig. Es werde daher ersucht, bis zum Ergehen einer
Berufungsentscheidung in der Sache selbst, die Aussetzung der Vollziehung zu
bewilligen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich des,
anlässlich des Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 27. Februar 2002, Zl: 100/33402/2002 gestellten
Aussetzungsantrages ist primär auf Art. 244 ZK und subsidär auf §
212a BAO zu verweisen. Gemäß Art. 244 ZK Satz 2 haben die
Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise
auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Aussetzbar ist demnach die Einhebung einer Abgabe
nur dann, wenn ihre Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt (Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6).
Ebenso ist dem Wortlaut des Art. 244 ZK zu entnehmen, dass Voraussetzung
für eine etwaige Aussetzung der Vollziehung das Vorliegen einer
angefochtenen Entscheidung ist. Ein nach Ergehen der Berufungserledigung noch
unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen
(siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12; Ott, ZGV 1987, H 5-6,36) bzw.
kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung
nicht mehr in Betracht (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 29.6.1995, 95/15/0220;
27.3.1996, 93/15/0235; 3.10.1996, 96/16/0200).
Mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Dezember 2003, Zl: ZRV/0211-Z2L/02
wurde zwischenzeitlich in der Sache selbst entschieden. Durch das Ergehen dieser
Entscheidung liegt im Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene
Entscheidung mehr vor, sodass mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
das Beschwerdebegehren abzuweisen war. Aus diesem Grund war auch ein Eingehen
auf das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 12. Juni 2002 entbehrlich.
Aus den oben angeführten Gründen war daher, wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Linz,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0277-Z2L/02
- Stammnummer
- 7757
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF