Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1620-L/02
1. Pendlerpauschale bei zweitem Dienstverhältnis. 2. Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach als Berufsfortbildung. 3. Schulgeld als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1620-L/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer
vermindert sich von 35.292 S (2.564,77 €) um 3.948 S
(286,91 €) auf 31.344 S (2.277,86 €).
Die sich
aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages
ergebende Nachforderung von 784,29 € vermindert sich auf
497,38 €.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ökologischer Berater und
unterrichtet überdies an der HTL in N. Im Zuge seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 beantragte er die
Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten: laufende Fahrtkosten zur
HTL, Kosten für die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach,
Aufwendungen für verschiedene Fachbücher, für Schreibwaren,
Handykosten. Als außergewöhnliche Belastung wurde Schulgeld für
seinen Sohn beantragt, der die Übungshauptschule der Pädagogischen
Akademie in L. besucht.
Vom Finanzamt wurde lediglich ein Teil der Fachbücher,
die Schreibwaren und ein Teil der Handykosten steuerlich berücksichtigt. In
einer gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung hielt der
Berufungswerber folgende Anträge weiterhin aufrecht:
1. Fahrtkosten zur HTL - da es sich hiebei um sein zweites
Dienstverhältnis handle, müsste zumindest ein zusätzliches
Pendlerpauschale berücksichtigt werden, da er in Bezug auf dieses
Dienstverhältnis im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zusätzliche
Wegstrecken zurückgelegt habe.
2. Fortbildungskosten durch die Teilnahme am
Europäischen Forum Alpbach - als Verantwortlicher für
ökologische Betriebsberatung hätte er bei den
Technologiegesprächen am Arbeitskreis Energie und Wasser teilgenommen. Die
Teilnahme hätte die Chance geboten, sowohl die derzeitigen als auch die
zukünftigen Aktivitäten der Wirtschaft und Wissenschaft in diesen
Bereichen kennenzulernen.
3. Schulgeld für den Sohn - es handle sich bei
dieser Schule um einen einzigartigen Schulversuch, die Kinder würden
intensiv in Informatik ausgebildet und in einem neuen didaktischen Unterricht
fächerübergreifend und verstärkt projektorientiert unterrichtet.
Vorgelegt wurde in Ergänzung zu den Anträgen ein
Bericht über Ablauf und Inhalt der Technologiegespräche. Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde außerdem über Aufforderung der
Berufungsbehörde eine Arbeitsplatzbeschreibung bezüglich der
Tätigkeit als ökologischer Berater übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Fahrtkosten - Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß Z 6 dieser
Gesetzesstelle gilt für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Folgendes:
Grundsätzlich sind die
Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der
Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle
angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrt-strecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
berücksichtigt.
Hat ein Dienstnehmer mehrere
Dienstverhältnisse, so ist grundsätzlich richtig, dass
zusätzliche Pendlerpauschale auch für die weiteren
Dienstverhältnisse gewährt werden können. Voraussetzung ist
jedoch, dass dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das
Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verursacht wird. "Überwiegend" bedeutet, dass die
Verhältnisse, die Anlass für die Zuerkennung eines bestimmten
Pauschbetrages sind, im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage vorliegen müssen.
Der Berufungswerber legt laut
vorgelegter Fahrtübersicht die Strecke zur HTL, für die er nun in der
Berufung das Pendlerpauschale beantragt, höchstens einmal in der Woche
zurück. Damit ist allein schon auf Grund der geringen Anzahl der Fahrten
- maximal vier im Lohnzahlungszeitraum - die Voraussetzung des
"Überwiegens" nicht erfüllt. Die für das zweite
Dienstverhältnis erforderlichen Fahrten sind daher bereits mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und können zu keinen zusätzlichen
Werbungskosten führen.
2.) Teilnahme am
Europäischen Forum Alpbach:
Zu Werbungskosten im Sinn oben
zitierter Gesetzesstelle zählen auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Fortbildungskosten liegen vor, wenn der Steuerpflichtige seine beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben
zu können. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Mangels
Zusammenhang mit einem konkreten Beruf sind jedoch Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben, nicht als Werbungskosten abziehbar.
Das Europäische Forum
Alpbach ist eine Zusammenkunft von führenden Vertretern der Wissenschaft,
Politik, Wirtschaft und Kultur. Jährlich werden unter einem Generalthema
aktuelle wissenschaftliche und weltanschauliche Entwicklungen und Probleme in
interdisziplinärer Weise diskutiert, wodurch die Findung neuer kreativer
Problemlösungen jenseits der beschränkten Sicht der Einzeldisziplinen
erleichtert wird. Allein durch diesen aus verschiedensten Wissensgebieten
kommenden Teilnehmerkreis, aber auch durch das meist verschiedene Wissenschaften
umfassende Generalthema erhält diese Veranstaltung insgesamt einen
allgemeinwissenschaftlichen Charakter.
Dennoch kann im vorliegenden
Fall die Teilnahme des Berufungswerbers als Berufsfortbildung steuerlich
berücksichtigt werden: Der Berufungswerber hat an einem Arbeitskreis der
Technologiegespräche teilgenommen, der sich konkret mit dem Thema
"Schlüsseltechnologien für die Schlüsselressourcen des 21.
Jahrhunderts Energie und Wasser" auseinandergesetzt hat. Wie aus der
Arbeitsplatzbeschreibung des Berufungswerbers hervorgeht, hat die
ökologische Betriebsberatung die Aufgabe, Unternehmen bei ökologischen
Themen, zu denen auch die Energie- und Wasserversorgung gehört, zu
unterstützen. Fachaufgaben des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang sind
die Entwicklung zukunftsorientierter Strategien und Planungen, Entwicklung neuer
Serviceprodukte, Durchführung von Marktbeobachtungen und Analysen,
Anbahnung und Pflege externer Kontakte und Kooperationen. Damit hat sich die
Teilnahme des Berufungswerbers an dieser Tagung auf einen unmittelbar seine
beruflichen Aufgaben betreffenden Teil beschränkt und ist daher
berufsspezifische Fortbildung.
Folgende damit in Zusammenhang
stehende Aufwendungen können daher als zusätzliche Werbungskosten
berücksichtigt werden: Teilnahmegebühr 6.000 S, Unterbringung
640 S, Fahrtkosten (Kilometergelder) 2.376 S. Die Werbungskosten
erhöhen sich damit um insgesamt 9.016 S.
3.) Außergewöhnliche
Belastung - Schulgeld:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtige nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, sowie gegebenenfalls durch
den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)partner Anspruch auf diese
Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. Erk. 18.2.1999,
97/15/0047, oder 23.11.2000, 95/15/0203), zählt die Bezahlung von Schulgeld
zu den normalen Unterhaltsleistungen für ein Kind und könnte nach der
oben zitierten einschränkenden Regelung des Absatz 7 nur dann
Berücksichtigung finden, wenn derartige Kosten auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst, wäre er der Steuerpflichtige, eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Hiezu müsste
jedenfalls die Voraussetzung gegeben sein, dass der Besuch dieser Schule
zwangsläufig erfolgt. Welche Gründe auch immer den Berufungswerber
bewogen haben, dem Sohn die Ausbildung in dieser Schule zu ermöglichen, so
sind die Überlegungen doch das Ergebnis freien Willensentschlusses. Der
besondere Schulversuch, der an dieser Schule durchgeführt wird, oder die
Schwerpunktsetzung Informatik ändern nichts daran, dass das Ausbildungsziel
dennoch dem einer sonstigen Hauptschule vergleichbar ist. Jedenfalls ist in L.
ein so ausreichendes Angebot an schulgeldfreien Schulen mit vergleichbarem
Ausbildungsziel vorhanden, dass eine Zwangsläufigkeit für die Wahl
dieser Schule nicht vorliegt.
Eine steuerliche
Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen war daher nicht möglich.
Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der Anerkennung der unter Punkt 2.)
angeführten zusätzlichen Werbungskosten ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1620-L/02
- Stammnummer
- 7755
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF