Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0509-L/02
Liebhaberei bei Malereitätigkeit einer Psychologin und Psychotherpeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-L/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der von der Bw. (Psychologin und Psychotherapeutin, Malerin) ausgeübten Therapietätigkeit einerseits und der Tätigkeit als ausübende Künstlerin andererseits handelt es sich um verschiedenartige Tätigkeiten. Daran vermag der Umstand, dass zwischen beiden Tätigkeiten insofern ein gewisser Zusammenhang besteht, als bei beiden Tätigkeiten - überdies nur, soweit sich die Bw. im Rahmen der Therapietätigkeit als einer von mehreren angewandten Therapiemethoden der "Kunsttherapie" bedient - künstlerische Ausdrucksmittel von Bedeutung sind, nichts zu ändern. Es liegen somit zwei verschiedene Betriebe vor (vgl. VwGH 25.2.2003, 98/14/0088 - betreffend die Vorjahre). Daher sind die Einnahmen und Ausgaben der Bw. aus ihren Tätigkeiten als Psychotherapeutin und Malerin zu trennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kirchdorf betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 1997 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten
Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
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Gesamtbetrag der steuerlichen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuer-pflichtiger
Anzahlungen)
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671.812,17 S
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Umsatzsteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern
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106.223,59 S
-31.192,05 S
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75.031,54 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
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5.452,75 €
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1996
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Gesamtbetrag der steuerlichen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuer-pflichtiger
Anzahlungen)
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695.311,12 S
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Umsatzsteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern
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111.308,20 S
-44.276,13 S
|
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67.032,07 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
4.871,41 €
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1997
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Gesamtbetrag der steuerlichen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuer-pflichtiger
Anzahlungen)
|
396.749,84 S
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Umsatzsteuer
Gesamtbetrag der Vorsteuern
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53.691,78 S
-26.692,72 S
|
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26.999,06 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
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1.962,09 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1995
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Einkommen
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347.709 S
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Einkommensteuer
|
80.694 S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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5.864,26 €
|
1996
|
Einkommen
|
262.484 S
|
Einkommensteuer
|
48.660 S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.536,26 €
|
1997
|
Einkommen
|
284.088 S
|
Einkommensteuer
|
58.050 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
4.218,65 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Abgabenfestsetzung erfolgt
zudem gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Psychologin und Psychotherapeutin und
erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1995 bis 1997
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 28.874,00 S
(1995), 57.862,00 S (1996) und 67.709,00 S (1997).
Im Zuge der Veranlagung kürzte das Finanzamt die
erklärten Betriebsausgaben um 73.915,87 S (1995), 159.643,95 S
(1996) und 73.054,51 S (1997), sowie die aus Aquarellverkäufen
stammenden Einnahmen um 1.500,00 S (1995) und 73.000,00 S (1996) und
veranlagte Einkünfte in Höhe von 101.290,00 S (1995),
144.506,00 S (1996) und 140.764,00 S (1997); die Vorsteuern wurden
entsprechend den nicht anerkannten Betriebsausgaben auf 26.994,08 S (1995,
Vorsteuer lt. Erklärung 33.158,15 S), 42.693,30 S (1996,
Vorsteuer lt. Erklärung 55.039,24 S) und 22.193,62 S (1997,
Vorsteuer lt. Erklärung 28.869,79 S) festgesetzt (vorläufige
Bescheide vom 21. Dezember 1998 - U, E 95 und 96; 2. August 1999 - U,
E 97).
Gegen die Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 erhob die Bw. mit
Schriftsätzen vom 2. Februar 1999 und 30. August 1999
Berufung, beantragte die Anerkennung der Betriebsausgaben und ersuchte um
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie
habe seit 1. Jänner 1994 in A., A-Weg 8, im Keller eine
Zweitpraxis im Rahmen ihrer psychotherapeutischen, maltherapeutischen und
Sachverständigentätigkeit eingerichtet. Es handle sich hiebei um einen
großen Raum (mit Couch, Test-Tisch, Schreibtisch, Bücherregal,
mindestens zehn Sesseln, Maltisch, Bücherregalen, Wandleisten für
Bilder), einen Vorraum (mit Sitzmöglichkeit und Garderobe), ein eigenes WC,
einen Abstellraum (mit Wasch- und Lagermöglichkeit) sowie einen von der
Wohnung getrennten Eingang vom Stiegenhaus aus. Im Parterre darüber befinde
sich eine Wohnung, die durch eine Wendeltreppe mit der Praxis verbunden sei. Der
separate Kellereingang trage das Türschild "Psychotherapeutische Praxis
Dr. Brigitte H., Malatelier". Auch bei der Hauseingangstür in A.,
A-Weg 6, sei ein gleiches Schild angebracht.
Die Bw. erhalte seit einiger Zeit als Psychologin auch
Aufträge zur Gutachtenserstellung in Pflegschaftssachen etc. von Gerichten
in S.; sie befrage daher unter anderem Parteien in ihrer Zweitpraxis. Sie
diktiere auch die Gutachten in diesen Räumen. Außerdem sei sie am
IKT-Institut in M. als Supervisorin zugelassen und erteile derzeit
regelmäßig einer Ausbildungskandidatin aus F. gegen Honorar
Supervision in der Praxis in A. Aufgrund der auf ihrem Briefpapier angegebenen
Telefonnummer in A. werde sie dort sowohl von Gerichten als auch anderen
Personen angerufen und in ihrer Tätigkeit als Sachverständige und
Therapeutin verlangt. Es häuften sich auch Postzustellungen von
Gerichtsstücken an die Adresse in A. Auf folgende - bisher erteilte und
beispielhaft aufgezählte - Gerichtsaufträge von Gerichten in S. werde
verwiesen: 21. Oktober 1997 3P 25/96 z,
10. August 1998 3P 25/96 z, 1. September 1998
4P 160/97 m, 23. November 1998 3P 143/97 d,
16. Dezember 1998 20P 2411/95 f, 4. Jänner 1999
20P 2544/95 i. Alleine im Verfahren 3P 25/96 z des
BG S. sei ein Honorar von 55.124,40 S inklusive 20 % USt
angesprochen worden. Die Zweitpraxis stelle daher keine
Liebhabereitätigkeit dar, sondern sei eine ernst zu nehmende psychologische
Berufsausübungsstätte. Bei Annahme dieses Sachverhaltes wäre die
Erstbehörde nicht zu den falschen Schlussfolgerungen in den bekämpften
Bescheiden gekommen.
Bisher sei auch unterlassen worden, die Bw. zu einer
ausführlichen Stellungnahme aufzufordern und die Nichtanerkennung obiger
Aufwendungen zu begründen. Bisher sei nicht einmal ein entsprechender
Ortsaugenschein in A. durchgeführt worden, um überhaupt die
Räumlichkeiten zu besichtigen und die vollkommene Trennung der Praxis von
der Wohnung festzustellen. Fälschlicherweise spreche die Finanzbehörde
immer nur von Atelier und lasse vollkommen die Tatsache unter den Tisch fallen,
dass die Bw. derzeit in ihrer Zweitpraxis in A. Therapien, Supervisionen als
Maltherapeutin und Befundaufnahmen als gerichtlich beeidete Sachverständige
durchführe. Das Finanzamt habe sich überhaupt nicht mit dem
Zusammenhang der Maltätigkeit und der psychotherapeutischen Praxis
auseinander gesetzt. Bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit als klinische
Farbpsychologin (1976) lasse die Bw. Kinder "zeichnen". Im Laufe der Jahre habe
sich die wissenschaftliche Behandlung dieses Themas in der Literatur, auf
Kongressen und Seminaren so stark verdichtet, dass sie diese Methode immer
stärker bei der Behandlung von Erwachsenen anwenden habe können. Sie
selbst habe als klinische Psychologin etwa seit 1987/88 bei der Behandlung mit
dem Einsatz von Malerei begonnen und diesen Bereich stets ausgebaut, weil sie
den Wert für ihre Klienten erkannt habe. In ihren Praxisräumen habe
sie daher eine Staffelei aufgestellt, die oft von ihren Patienten verwendet
werde. Darüber hinaus biete sie verschiedene kreative Mittel wie z.B.
Farbkreiden, Wasser-, Finger- und Goachefarben, unterschiedliche Malgründe,
sowie Plastilin und Ton an. Um diese Behandlungsmethode anwenden zu können,
müsse sie sich auf dem Gebiet der Malerei fortbilden, weil ihr sonst der
Zusammenhang und die praktische Erfahrung (Ausdruck, Stilmittel und technische
Fertigkeiten) hiefür fehlten. Es sei nämlich unmöglich, einen
Patienten mit einem Verfahren zu konfrontieren, welches der behandelnde
Psychologe selbst nicht beherrsche. Vergleichsweise müsse auch ein
Musiktherapeut mehrere Musikinstrumente spielen können und benötige
entsprechende musikalische Fort- und Weiterbildung.
Lasse man diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu,
käme dies einer behördlichen Anordnung gleich, welche Therapieform sie
als Psychologin zu wählen bzw. welche als nicht opportun zu gelten habe.
Dies widerspreche dem ihr durch die Verfassung und der europäischen
Konvention zustehenden Menschenrecht der freien Berufsausübung und
Erwerbstätigkeit.
Neuerlich werde auf nachstehende Bücher verwiesen; sie
lege über Aufforderung diese Bücher selbst vor, aus denen ersichtlich
sei, dass im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit die Kunsttherapie
eine eigene Therapieform sei:
Kunst
als Therapie, Tessa Dalley (Hrsg.), Daedalus-Verlag, 1986
Vom
Bilderreich der Seele, Wege und Umwege zu sich selbst, Jolande Jacobi,
Walter-Verlag AG Olten, 1969
Der
Therapeut als Künstler, Ein integrales Konzept von Psycho- und
Kunsttherapie, Peter Petersen, Jungfermann-Verlag, Paderborn 1987
Krisen
auf dem Lebensweg, Psychoanalytisch-systematische Kunsttherapie, Gisela Schmeer,
Verlag J. Pfeiffer, München 1994
Wenn
Worte fehlen, sprechen Bilder. Bildnerisches Gestalten und Therapie
Band 1:
Künstler als
Therapeuten?
Band
2: Reflektionen
Band 3:
dafür &
dagegen
Gertraud
Schottenloher, Hans Schnell (Hrsg.), Kösel-Verlag, München
1994
Frau Prof. Schottenloher sei auch die Leiterin des
vierjährigen Weiterbildungslehrganges in Kunst- und Gestaltungstherapie am
IKT-Institut in M., wo die Bw. im Dezember 1997 ihre Ausbildung zur
Kunsttherapeutin erfolgreich abgeschlossen habe (siehe beiliegendes Zertifikat).
Die
Heilkraft des Malens, Einführung in die Kunsttherapie, Werner Kraus,
München: Beck 1996
Kunst-
und Gestaltungstherapie, Eine praktische Einführung, Gertraud
Schottenloher, Kösel-Verlag, 1989
Kunst
als Therapie mit Kindern, Edith Kramer, Ernst Reinhardt Verlag, München
1975
Kinder
setzen Zeichen, Kinderbilder sehen und verstehen, Rose Fleck-Bangert,
Kösel-Verlag, 1994
Mama
ist ein Schmetterling, Papa ein Delphin, Sabine Manes, Piper Verlag,
München 1995
Interaktionelle
Kunst- und Gestaltungstherapie in der Gruppe, Beiträge zur Kunsttherapie
Band 4, Elisabeth Tomalin, Peter Schauwecker, Claus Richter Verlag,
1993
Der
Mensch und sein Gestaltungserleben, Erich Franzke, Hans Huber Verlag,
1989
Kunsttherapie
als Kindertherapie, Kinderbilder zeigen Wege zur Verständigung im Wachstum,
Judith Aron Rubin, Gerardi Verlag, 1993
Klinische
Kunsttherapie, Ein umfassender Leitfaden, Helen B. Landgarten, Gerardi Verlag,
1990
Heilen
durch Malen, Die geheimnisvolle Welt der Bilder, eingeleitet von Elisabeth
Kübler-Rosse und Paul Brutsche, Gregg M. Furth, Walther Verlag,
1991
Eine
Brücke zu Patienten mit psychischen Störungen, Integrative
Maltherapie, Maria Steinbauer, Johann Taucher, Springer Verlag,
1997
Malen
als Lernhilfe, Malen und bildnerisches Gestalten mit verschiedenen Materialien,
Bettina Egger, Zytglogge Verlag, Bern 1990
Aus den Büchern gehe hervor, dass die malerische
Tätigkeit von der Kunsttherapie nicht zu trennen sei. Auch ein gerichtlich
beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet des Schirechtes oder des
Segelsportes werde wohl auch selbst das Schifahren bzw. Segeln in gewissem
Umfang beherrschen müssen, um andere mit Rat und Tat zu unterstützen
und entsprechende Gutachten abgeben zu können. Wenn laut der vorgelegten
Literatur eine Brücke zu Patienten mit psychischen Störungen durch
integrative Maltherapie oder Heilen durch Malerei möglich sei, so
könne wohl auch nicht der Verkauf des Produktes der eigenen Tätigkeit
im Rahmen der Maltherapie von der Maltherapie getrennt werden. Die Anschaffung
der für eine Maltherapeutin erforderlichen Mittel oder die für die
psychologische Zweitpraxis in A. benötigten Materialien, sowie AfA, Strom,
Telefon, Hausverwaltungskosten müssten daher als zur Ausübung der
Tätigkeit notwendigen Ausgaben anerkannt werden.
Die Finanzverwaltung könne die Art der Fortbildung
dadurch, dass sie spezielle Fortbildungsmaßnahmen steuerlich nicht
anerkenne, vorschreiben. Eine solche Vorgangsweise sei rechts- und
verfassungswidrig.
Der Besuch von Ausstellungen im Rahmen der
psychotherapeutischen Tätigkeit als Maltherapeutin sei beruflich
veranlasst. Ein Angebot für Malreisen speziell für Maltherapeuten gebe
es nicht, sodass die Bw. auf allgemeine Malreisen - abgestellt für
interessierte Teilnehmer ihrer Berufsgruppe - angewiesen sei. Es handle sich um
keine Touristenreisen.
Die Absolvierung eines Französisch-Sprachkurses (bzw.
Italienisch-Sprachkurses) sei ebenfalls beruflich veranlasst. Laut den
vorgelegten Prospekten fänden Kongresse für Psychotherapeuten in
Frankreich statt; es werde auch eine Zeitschrift für Psychotherapeuten in
französischer Sprache herausgebracht. Für das Lesen dieser
Fachzeitschriften müsse die Bw. Alltagsfranzösisch können, ein
Spezialfranzösisch für Psychologen werde in Österreich nicht
angeboten; sie müsse daher einen allgemeinen Französischkurs besuchen.
Zur Erlangung von Französisch-Spezialkenntnissen benötige sie
zunächst ein Basiswissen. Da sie Französischkenntnisse für ihre
Berufsausübung brauche, seien potentielle Vorteile für den
Privatbereich - Hebung des Bildungsniveaus - unbeachtlich.
Das Finanzamt habe Werbungskosten für eine Vernissage
mangels Zusammenhanges der Malerei mit der psychotherapeutischen Tätigkeit
ohne Angabe von Argumenten nicht anerkannt. Es liege jedoch keine Liebhaberei
vor. Die Bw. habe 1996 durch Bildverkäufe Erlöse in Höhe von
70.000,00 S erzielt, die sie bereit sei, zu versteuern. Wenn aber das
Finanzamt eine künstlerische Tätigkeit annehme, müsse es auch die
Ausgaben anerkennen. Nach den Kriterien der Liebhabereiverordnung müsse
eine längerfristige Rentabilitätsberechnung vorliegen, nach der ein
steuerlich positives Gesamtergebnis über ca. zwanzig Jahre erzielbar sei.
Ein kürzerer Beobachtungszeitraum sei rechtswidrig. Bis dato sei keine neue
Rentabilitätsrechnung angefordert worden. Eine Trennung der
Bildverkäufe von der Tätigkeit als Fachpsychologin dürfe nicht
vorgenommen werden. Die Bw. übe keine Tätigkeit, die typischerweise
auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sei (§ 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung), aus sondern eine berufliche
Tätigkeit. Eine Klassifizierung der Behandlungsmethoden durch die
Behörde sei schon vom Gesetz her ausgeschlossen, welche im § 4
Abs. 4 EStG auf die Veranlassung und auf nichts anderes abstelle
("Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind."). Unter § 1 Abs. 2 Z 2 der
Liebhabereiverordnung fielen nur Tätigkeiten, denen es am Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern mangle. Dieser geforderte Zusammenhang bestehe jedoch in
Form der psychologischen Praxis, weshalb die Behörde nicht in typisierender
Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
abstellen dürfe. Die Bw. sei Psychologin und als solche auch als
Therapeutin tätig und wende mehrere Therapieverfahren an. Neben der
Gesprächstherapie, der Integrativen Gestaltungstherapie und der
Kindertherapie übe sie auch die Kunsttherapie aus. Es sei
unverständlich, wenn zwar Kunsttherapie von der Bw. praktiziert werde,
jedoch die praktische Ausbildung zur Kunsttherapeutin (z.B. Malseminare)
steuerlich nicht anerkannt werde. Im gegenständlichen Fall sei die
Tätigkeit keinesfalls als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehen.
Die Bw. habe im Stiegenaufgang zu ihrer Praxis im Rahmen
ihrer maltherapeutischen Tätigkeit eine kleine Bildergalerie angelegt und
stelle dort Bilder aus, die sie laut beiliegender Preisliste auch zum Verkauf
anbiete. Sie wolle bewusst ihre Patienten/Innen zum Malen im Rahmen ihrer
psychotherapeutischen Tätigkeit durch diese Galerie anregen. Sie beantrage
daher, ihre umfassende Tätigkeit als Maltherapeutin, aber auch ihre
Tätigkeit als Psychotherapeutin und gerichtlich beeidete
Sachverständige in ihrer Zweitpraxis in A. anzuerkennen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die
gegenständlichen Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
In Beantwortung des Vorhaltes vom 23. Mai 2003
legte die Bw. mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 diverse Unterlagen im
Original (Reiserechnungen, Rechnungen über Material etc.), sowie den
Kaufvertrag für die Wohnung in A. und die Betriebskostenabrechnungen
für die Jahre 1995 bis 1997, sowie Rechnungen über bezahlte
Kilometergelder vor.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2003 zu den
übermittelten Kopien oben genannter Belege hielt das Finanzamt den Antrag
auf Abweisung der Berufungen aufrecht.
Am 8. Oktober 2003 fand eine Besprechung
(Erörterung der rechtlichen Aspekte) mit dem Rechtsvertreter der Bw. statt.
In der Folge wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Die Bw. arbeitet seit 1984 als Psychologin und
Psychotherapeutin ausschließlich in freier Praxis mit den
Arbeitsschwerpunkten: Erziehungsberatung, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie, Einzeltherapie mit Erwachsenen, Supervision von
Erziehern. Die Praxis befindet sich in K., D-Straße 8. Seit 1979 ist
sie beim LG St. und OLG L. in die Sachverständigenliste für
die Fachgebiete "Allgemeine Psychologie" sowie "Familien-, Kinder- und
Jugendpsychologie" eingetragen. Sie absolvierte gemeinsam mit ihrem Gatten
Dr. Otto H. (Rechtsanwalt) eine mehrjährige Mediationsausbildung
(1994) und ist seither gemeinsam mit ihm Co-Mediatorin und Referentin in der
Mediationsausbildung für Rechtsanwälte und Psychotherapeuten.
Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1992 erwarben die
Bw. und ihr Gatte die Eigentumswohnung W 1 im Erdgeschoss des Hauses
A-Weg 8 in A. (drei Zimmer, Küche, Bad, WC, Diele, Flur, Terrasse) und
zwei Kellerräume im Untergeschoss, errichtet auf der Liegenschaft
EZ 3223 Grundbuch A., BG S. zu einem Kaufpreis von
3.524.600,00 S. Zum Kaufobjekt gehört das Sondernutzungsrecht an dem
Pkw-Abstellplatz Nr. 26 in der Tiefgarage und an der Gartenfläche im
Ausmaß von ca. 244 m² vor der kaufgegenständlichen
Eigentumswohnung.
Die Übergabe der fertig gestellten Wohnung sollte bis
spätestens 31. März 1994 erfolgen (Pkt. IV).
Laut Ergänzungsurkunde zum Kaufvertrag vom
7. Dezember 1992 und Aufsandungsurkunde vom 9. November 1994
ist bereits die Übernahme durch die Käufer von gemeinsam 238/5552-stel
Anteilen, sohin je 119/5552-stel Anteilen der Liegenschaft EZ 3223
Grundbuch A., BG S., bestehend aus dem Grundstück 239/1 Garten,
mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung W 1 im Hause C 4 bestehend
aus Keller (beheizt) im Kellergeschoss im Ausmaß von 46,08 m²,
Wohnung im Erdgeschoss im Ausmaß von 83,49 m² und Gartenterrasse
im Erdgeschoss im Ausmaß von 25,49 m² verbunden sind, und die
Anmerkung im Eigentumsblatt der gegenständlichen Liegenschaft
erfolgt.
In den im Kellergeschoss befindlichen Räumlichkeiten
hat die Bw. unmittelbar nach der Übergabe eine Zweitpraxis eingerichtet. Im
Berufungsverfahren wurden Bilder, die die Räumlichkeiten zeigen, sowie der
Bauplan vorgelegt. Vom Steuerberater wurden die Kosten für die Zweitpraxis
mit 33 % der Wohnungskosten beziffert; von den Telefonkosten in A. (Telefon
in der Wohnung ist mit einem Mobilteil versehen und wird in die Praxis
mitgenommen) wird lediglich ein Drittel als Betriebsausgaben abgesetzt.
Eine vom Finanzamt Kirchdorf am 10. Mai 1999
durchgeführte abgabenbehördliche Erhebung sowie die dort
stattgefundene Befragung der Bw. und ihres Gatten Dr. Otto H. brachte
folgendes Ergebnis:
Die Zweitpraxis besteht aus drei
Kellerräumen: einem Vorraum zugleich Warteraum (von diesem besteht ein
Zugang über eine Wendeltreppe zur Privatwohnung), einem Raum mit
abgetrenntem WC und Waschgelegenheit und einem Raum von ca. 30 m², der
als Praxis und Atelier dient.
Der Zugang erfolgt über das Stiegenhaus und
ist beschildert. Weiters kann vom Keller auch die Tiefgarage erreicht werden.
Die Einrichtung entspricht den mit der Berufung
vorgelegten Fotos und ist auch in der ausgefertigten Niederschrift beschrieben
(Beilage). Das Telefon befindet sich in der Privatwohnung. Eine EDV-Anlage ist
nicht vorhanden. Die Gutachten werden in den Räumen teilweise diktiert.
Mit Beschluss des LG S. vom
21. Oktober 1997 wurde die Bw. erstmals als Sachverständige in S.
bestellt (die entsprechende Gebührennote stammt vom
30. Juni 1998).
Im Zuge der Betriebsbesichtigung wurden weitere
Beschlüsse des BG S. über die Bestellung als Sachverständige
vorgelegt. Diese Beschlüsse betreffen überwiegend die Jahre 1998 und
1999.
Am 4. Jänner 1999 hat die Bw. an
das Präsidium des LG S. das Ansuchen um Eintragung in die Liste der
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen gestellt. Eine
gesonderte Bestellung war jedoch nach Aussage der Bw. nicht notwendig, da sie
durch ihre Arbeit bereits bekannt war und überdies schon seit 1979 bei den
Gerichten in St. und L. in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist.
Weiters wurden Honorarnoten aus dem Jahr 1998
über Einzel-Supervisionen vorgelegt, die in den Räumen in A.
durchgeführt wurden.
Die Bw. und ihr Gatte sagten in der Befragung vom
10. Mai 1999 Folgendes aus:
Die als Zweitpraxis bezeichneten
Räumlichkeiten befinden sich im Keller des Hauses A-Weg 8 und sind
über das Stiegenhaus erreichbar. Gekennzeichnet ist die Praxis beim Eingang
(Türe), im Stiegenhaus befindet sich ein Hinweispfeil. Im Keller ist ein
weiteres Praxisschild angebracht.
Die Praxis besteht aus einem Beratungsraum mit ca.
30 m², einem Warteraum mit ca. 9 m² und einem Nebenraum
(Waschgelegenheit, Lagerung von Malmaterialien, abgetrenntes WC) mit ca.
16 m². Insgesamt ergeben sich damit ca. 55 m².
Vom Warteraum aus gibt es eine Verbindung durch
eine Holzwendeltreppe mit der darüber liegenden Wohnung. Die Einrichtung
besteht aus: Kommode, Sitzgruppe, Schreibtisch, diversen Stellagen, Tischen und
Ablagen, Bestuhlung für Gruppenarbeit, Klappstühle im Warteraum,
Arbeitstisch, Raumteiler.
Der Beratungsraum teilt sich in zwei Bereiche. Ein
Teil für die Psychotherapie, Beratung und Begutachtung, und ein Teil
für den Malbereich. Getrennt ist der Raum mit einem Raumteiler.
Von der Bw. wurden Honorarnoten und
Sachverständigenbestellungen des BG S. vorgelegt (insgesamt
12 Beilagen) und auf den nunmehr gesetzlich vorgeschrieben Rundstempel
verwiesen, der als Betriebsstandort A. und K. aufweist.
Von der Bw. wird weiters angegeben: Die
Vorbereitungshandlungen für Salzburg begannen bereits 1994, als sie und ihr
Gatte mit Richtern, Rechtsanwälten und Psychotherapeuten aus S. eine
Mediationsausbildung absolvierten und entsprechende Kontakte knüpften. Die
Bw. und ihr Gatte sind Mitglied der ARGE Mediation in S., wo Fallbesprechungen
unter Kollegen durchgeführt werden. Diese werden abwechselnd in den Praxen
durchgeführt. Weiters dienen diese Treffen dem Meinungsaustausch und der
Kontaktpflege.
Mit 1.1.1994 wurde mit dem Aufbau der Zweitpraxis in A.
begonnen. Die Nachfrage nach einer Mediation, die anfänglich gering war,
begann 1996 zu steigen. Die gegenständlichen Räumlichkeiten wurden in
dieser Zeit für Gespräche mit Privatpatienten und zur Knüpfung
von Kontakten verwendet - später dann zusätzlich für Mediationen
und zur Gutachtenerstellung.
Laut den vorgelegten Unterlagen erfolgten nachstehende
Gutachtenaufträge seitens des BG S.: 21. Oktober 1997,
10. August 1998, 1. September 1998,
23. November 1998, 16. Dezember 1998,
4. Jänner 1999.
Die Bw. absolvierte weiters eine insgesamt vier Jahre
dauernde Fortbildung zur Kunst- und Gestaltungstherapeutin am IKT-Institut in
M., die sie im Dezember 1997 beendete.
Die Bw. ist auch als Malerin tätig und hat ihre Bilder
bereits in Ausstellungen präsentiert. Im Stiegenaufgang von der Zweitpraxis
zur Wohnung hat sie eine kleine Galerie ihrer Bilder eingerichtet, die zum
Verkauf bestimmt sind. Die aus den Aquarellverkäufen stammenden Einnahmen
belaufen sich auf 1.500,00 S (1995) und 73.000,00 S (1996).
Den vorgelegten Originalbelegen ist Folgendes zu entnehmen
(es handelt sich jeweils um Schillingbeträge):
Seminar- und
Kursbesuche:
|
1995
|
|
|
15.6.-18.6.1995
|
Venedig Biennale -
Ausstellungsbesuche und Malreise
|
4.624,00
|
19.8.-27.8.1995
|
Salzburg -
Ausstellungsbesuche
|
4.260,00
|
16.9.-17.9.1995
|
Wien -
Ausstellungsbesuche
|
910,00
|
11.10.-20.10.1995
|
Lochau -
Malseminar
|
13.238,00
|
31.10.-5.11.1995
|
Paris -
Museumsbesuche
|
10.389,50
|
|
|
|
1996
|
|
|
23.10.-26.10.1996
|
Lochau -
Malseminar
|
7.174,00
|
|
|
|
1997
|
|
|
17.1.-19.1.1997
|
München -
Kunst- und Gestaltungstherapie
|
2.830,00
|
22.1.-26.1.1997
|
Salzburg -
Kontexterweiterung in der Mediation
|
9.918,50
|
21.2.-23.2.1997
|
Wien - Symposium
Theoretische Grundlagen der Kunsttherapie (Programm vorhanden)
|
2.055,90
|
14.3.-16.3.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
3.906,00
|
14.4.-18.4.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung / Bild III (Bestätigung der Teilnahme; im
Gesamtbetrag Ausstellungsbesuch 10,00 DM enthalten)
|
6.265,00
|
3.5.-4.5.1997
|
Freilassing -
Radierkurs
|
1.620,00
|
3.6.-4.6.1997
|
Wien - Integration
von intrapsychischer und interpersoneller Arbeit in der
Kindertherapie
|
1.160,00
|
13.6.-15.6.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
6.123,00
|
22.6.-27.6.1997
|
St. Jakob -
Malseminar Akt in der Natur
|
9.280,00
|
2.7.-6.7.1997
|
Salzburg -
Malseminar Barocke Impressionen
|
2.240,00
|
26.8.-27.8.1997
|
Berlin -
Ausstellungsbesuch
|
1.476,70
|
12.9.-14.9.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
3.432,80
|
3.10.-5.10.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
2.326,00
|
16.10.-17.10.1997
|
Wien - Besprechung
ÖBVP, Seminarreihe Mediation, (im Gesamtbetrag Ausstellungsbesuch
enthalten: Kunstkatalog 390,00 S, Eintrittsgeld 95,00 S)
|
1.600,00
|
21.11.-23.11.1997
|
Salzburg - Kinder
im Trennungs- und Scheidungs-geschehen - zwischen Trauma und
Hoffnung
|
6.880,00
|
5.12.-8.12.1997
|
München -
Kunsttherapie Abschlussseminar - Präsentation der Abschlussarbeit
(Bestätigung für Kursgebühr sämtlicher 1997 stattgefundener
Veranstaltungen - 3.820,00 DM)
|
5.663,00
Material:
|
1995
|
|
beantragt
laut Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
|
4.981,58
|
darin
enthalten:
|
|
Rechnung
vom 23.6.1995 - Galerie des Ocres, 127,00 FF **)
|
254,00
|
Rechnung
vom 7.12.1995 - Reparatur von drei Bildern *)
|
465,00
|
1996
|
|
laut
vorgelegter Belege
|
42.159,30
|
Rechnung
vom 16.2.1996 - Aquarell-Malkasten
|
558,00
|
Rechnung
vom 16.2.1996 - Block, Pinsel, Farben
|
345,00
|
Rechnung
vom 15.3.1996 - Seil, Gleiter, Haken, Rahmen, Glas *)
|
6.910,00
|
Rechnung
vom 24.4.1996 - Rahmen *)
|
264,00
|
Rechnung
vom 17.5.1996 - Filzgleiter für Bilderrahmen Rückseite, Baumschulware
*)
|
103,80
|
Rechnung
vom 18.5.1996 - Bilderrahmen, Glas, etc. *)
|
24.400,00
|
Rechnung
vom 20.5.1996 - Filzgleiter für Bilderrahmen *)
|
178,80
|
Rechnung
vom 23.5.1996 - Rahmen *)
|
135,00
|
Rechnung
vom 30.5.1996 - Rahmen *)
|
556,00
|
Rechnung
vom 22.6.1996 - Rahmen *)
|
4.822,00
|
Rechnung
vom 27.6.1996 - Rahmen *)
|
143,00
|
Rechnung
vom 4.7.1996 - Aquarellfarben
|
224,00
|
Rechnung
vom 5.8.1996 - Aquarellfarben
|
429,00
|
Rechnung
vom 20.9.1996 - Aquarellfarben
|
146,00
|
Rechnung
vom 20.9.1996 - Staubbeutel, Rahmen *)
|
374,70
|
Rechnung
vom 15.10.1996 - Aquarellpapier Übungsmappe **)
|
1.169,00
|
Rechnung
vom 17.10.1996 - Malpapier
|
762,00
|
Rechnung
vom 12.11.1996 - Rahmung *)
|
639,00
|
1997
|
|
beantragt
laut Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
|
4.741,66
*) Anlässlich
der Besprechung am 8. Oktober 2003 wurde dem Rechtsvertreter der Bw.
mitgeteilt, dass nur jenes - für die Patienten bestimmte - Material
anerkannt werden könne. Nach Ansicht des UFS seien diese Rechnungen jedoch
privat veranlasst; dies wurde vom Vertreter zur Kenntnis genommen.
**)
Laut Bw. handelt es sich um private Rechnungen.
Die Bw. hat 1997 keine Belege vorgelegt.
Hinsichtlich der nicht eindeutig privat veranlassten
Rechnungen führte die Berufungswerberin ergänzend aus, sie arbeite
sehr viel mit Erwachsenen und Kindern im Rahmen der Kunst- und sonstigen
Therapie. Sie benötige daher sehr viele Farben - in welcher Form auch immer
- und auch viel Papier. Ihrer Erfahrung nach würde sie den
Materialverbrauch für ihre malerische und therapeutische Tätigkeit mit
45:55 ansetzen.
Sonstiges:
|
1996
|
|
Beleg
vom 11.4.1996 - Zahlung Mitgliedsbeitrag "Vereinigung zur Förderung
volksnaher Kunst in Österreich"
|
250,00
|
Rechnung
vom 24.5.1996 - Abonnement Belvedere
|
180,00
|
Rechnung
vom 24.6.1996 - Einladungen, Plakate Vernissage - Rathaus
28.6.1996
|
3.480,00
|
Rechnung
vom 30.6.1996 - Buffet Vernissage - Rathaus 28.6.1996
|
10.146,00
|
Rechnung
vom 11.7.1996 - Reportage Vernissage - Rathaus 28.6.1996
|
1.725,00
Nicht in den vorgelegten Originalbelegen enthalten, jedoch
auf dem - im Zuge der Veranlagung 1996 vorgelegten - Konto "Seminar- und
Kursbesuche" sind die Kosten für einen Italienisch-Kurs (VHS) in Höhe
von 27.316,00 S verbucht. Diese wurden bereits durch das Finanzamt
steuerlich nicht anerkannt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bw. ist als Psychologin und Psychotherapeutin
tätig, wobei sie verschiedene Therapieverfahren wie Gesprächstherapie,
Integrative Gestaltungstherapie, Kindertherapie anwendet. Während des
Berufungszeitraumes absolvierte sie eine Fortbildung zur Kunst- (Mal-) und
Gestaltungstherapeutin. Sie ist weiters als Sachverständige für
Allgemeine Psychologie sowie Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie und als
Mediatorin tätig. Die Bw. betätigt sich weiters als Malerin und hat
bereits eigene Bilder verkauft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - die Vorjahre 1992 bis 1994
betreffend - bereits entschieden, dass die Einnahmen und Ausgaben der Bw. aus
ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin einerseits und als Malerin
andererseits zu trennen seien, im Ergebnis somit zwei verschiedene Betriebe
vorlägen: "Bei der von der
Beschwerdeführerin ausgeübten Therapietätigkeit einerseits und
der Tätigkeit als ausübende Künstlerin andererseits handelt es
sich zweifellos um verschiedenartige Tätigkeiten. Daran vermag der Umstand,
dass zwischen beiden Tätigkeiten insofern ein gewisser, von der belangten
Behörde im Übrigen gar nicht in Abrede gestellter Zusammenhang
besteht, als bei beiden Tätigkeiten - überdies nur, soweit sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Therapietätigkeit als einer von
mehreren angewandten Therapiemethoden der "Kunsttherapie" bedient -
künstlerische Ausdrucksmittel von Bedeutung sind, schon deshalb nichts zu
ändern, weil diese Ausdrucksmittel von verschiedenen Personen, nämlich
bei der Malereitätigkeit von der Beschwerdeführerin und bei der
Therapietätigkeit von deren Patienten angewandt werden. Der belangten
Behörde muss in diesem Zusammenhang insbesondere zugestimmt werden, wenn
sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck brachte, dass nicht der entfernteste
Zusammenhang von Ausstellungen der von der Beschwerdeführerin gemalten
Bilder und der therapeutischen Tätigkeit zu erkennen ist." (VwGH
25.2.2003, 98/14/0088).
Der UFS schließt sich einer Trennung der oben
genannten Tätigkeiten in eine Tätigkeit einerseits als Psychologin,
Psychotherapeutin, Sachverständige und Mediatorin (berufliche Sphäre)
und andererseits als Malerin (Privatsphäre, da Liebhaberei) an.
Die Betätigung als Malerin wurde bereits als
Liebhabereitätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung beurteilt (VwGH 25.2.2003, 98/14/0088). Da sich in den
berufungsgegenständlichen Jahren kein anderes Bild ergibt, besteht
weiterhin die Vermutung einer Liebhabereitätigkeit. Es sind daher die aus
den Aquarellverkäufen stammenden Einnahmen in Höhe von 1.500,00 (1995)
und 73.000,00 (1996) steuerlich nicht zu erfassen und die mit der
Malereitätigkeit zusammenhängenden Ausgaben steuerlich nicht
abzugsfähig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall daher lediglich,
zu welcher Tätigkeit die folgenden Ausgaben gehören:
Zweitpraxis:
Nach Auffassung des UFS verwendet die Bw. die im Keller
eingerichteten Räumlichkeiten in A., A-Weg 8, für ihre
therapeutische Tätigkeit. Dass in den Anfangsjahren eine geringere Nutzung
vorgelegen ist als in späteren Jahren liegt in der Natur einer
Aufbautätigkeit einer psychologischen Praxis.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bw. ihre
Tätigkeit als Malerin in erster Linie im Privathaus in K. - mit einem
entsprechend größeren Platzangebot - als in der im Keller
befindlichen Zweitpraxis betreibt.
Die Kosten der Zweitpraxis wurden mit einem Drittel der
Wohnungskosten beziffert, was in etwa einer entsprechenden
Quadratmeteraufteilung entspricht. Dieser Prozentsatz erscheint durchaus als
angemessen. Ebenso ist die bezifferte Nutzung des Telefons mit einem Drittel als
angemessen anzusehen.
Die Aufwendungen für die Zweitpraxis werden daher im
beantragten Ausmaß als Betriebsausgaben anerkannt.
Seminar- und Kursbesuche:
Die Finanzlandesdirektion für OÖ. (belangte
Behörde im oben genannten Verfahren vor dem VwGH) hat den Zusammenhang
zwischen Kunst und Kunsttherapie anerkannt und dementsprechend die Aufwendungen
der Fortbildung zur Kunsttherapeutin anerkannt. Nicht anerkannt wurden - vor dem
Hintergrund der Liebhabereibetrachtung - lediglich die zum Betrieb der Malerei
gehörenden Aufwendungen (darunter auch die Malreisen, Sprachkurse, etc.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.2.2003, 98/14/0088, diese
Rechtsansicht bestätigt.
Da nach Ansicht des UFS kein
Grund besteht, von dieser Vorgangsweise abzugehen, ergibt sich folgende
Zuordnung einerseits beruflich bedingter andererseits durch die private
Lebensführung veranlasster Aufwendungen:
|
1995
|
|
|
Zuordnung
|
15.6.-18.6.1995
|
Venedig Biennale -
Ausstellungsbesuche und Malreise
|
4.624,00
|
privat
|
19.8.-27.8.1995
|
Salzburg -
Ausstellungsbesuche
|
4.260,00
|
privat
|
16.9.-17.9.1995
|
Wien -
Ausstellungsbesuche
|
910,00
|
privat
|
11.10.-20.10.1995
|
Lochau -
Malseminar
|
13.238,00
|
privat
|
31.10.-5.11.1995
|
Paris -
Museumsbesuche
|
10.389,50
|
privat
|
|
|
|
|
1996
|
|
|
|
23.10.-26.10.1996
|
Lochau -
Malseminar
|
7.174,00
|
privat
|
|
Italienisch-Kurs -
VHS
|
27.316,00
|
privat
|
|
|
|
|
1997
|
|
|
|
17.1.-19.1.1997
|
München -
Kunst- und Gestaltungstherapie
|
2.830,00
|
beruflich
|
22.1.-26.1.1997
|
Salzburg -
Kontexterweiterung in der Mediation
|
9.918,50
|
beruflich
|
21.2.-23.2.1997
|
Wien - Symposium
Theoretische Grundlagen der Kunsttherapie (Programm vorhanden)
|
2.055,90
|
beruflich
|
14.3.-16.3.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
3.906,00
|
beruflich
|
14.4.-18.4.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung / Bild III (Bestätigung der Teilnahme;
im Gesamtbetrag
Ausstellungsbesuch 10,00 DM enthalten -
privat
)
|
6.265,00
|
beruflich
|
3.5.-4.5.1997
|
Freilassing -
Radierkurs
|
1.620,00
|
privat
|
3.6.-4.6.1997
|
Wien - Integration
von intrapsychischer und interpersoneller Arbeit in der
Kindertherapie
|
1.160,00
|
beruflich
|
13.6.-15.6.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
6.123,00
|
beruflich
|
22.6.-27.6.1997
|
St. Jakob -
Malseminar Akt in der Natur
|
9.280,00
|
privat
|
2.7.-6.7.1997
|
Salzburg -
Malseminar Barocke Impressionen
|
2.240,00
|
privat
|
26.8.-27.8.1997
|
Berlin -
Ausstellungsbesuch
|
1.476,70
|
privat
|
12.9.-14.9.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
3.432,80
|
beruflich
|
3.10.-5.10.1997
|
München -
Kunsttherapie Fortbildung
|
2.326,00
|
beruflich
|
16.10.-17.10.1997
|
Wien - Besprechung
ÖBVP, Seminarreihe Mediation,
(im Gesamtbetrag
Ausstellungsbesuch enthalten: Kunstkatalog 390,00 S, Eintrittsgeld
95,00 S - privat)
|
1.600,00
|
beruflich
|
21.11.-23.11.1997
|
Salzburg - Kinder
im Trennungs- und Scheidungs-geschehen - zwischen Trauma und
Hoffnung
|
6.880,00
|
beruflich
|
5.12.-8.12.1997
|
München -
Kunsttherapie Abschlussseminar - Präsentation der Abschlussarbeit
(Bestätigung für Kursgebühr sämtlicher 1997 stattgefundener
Veranstaltungen - 3.820,00 DM)
|
5.663,00
|
beruflich
Seminar- und Kursbesuche in Höhe von 33.421,50 S
(1995), 34.490,00 S (1996) und 15.171,70 S (1997) sind daher als
privat veranlasst aus den beantragten Betriebsausgaben auszuscheiden, sodass
Betriebsausgaben in Höhe von 0,00 S (1995), 0,00 S (1996) und
51.605,20 S (1997) anerkannt werden.
Material:
Aufgrund obigen VwGH-Erkenntnisses ist eine Anerkennung nur
jenes Materials, das für die Patienten vorgesehen ist, als beruflich
bedingt anzusehen. Die eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnenden
Rechnungen sind laut nachfolgender Aufstellung mit "*)" oder "**)" versehen. Die
mit "*)" gekennzeichneten Rechnungen betreffen die Rahmung von Bildern. Es
handelt sich dabei um solche Bilder, die von der Bw. gemalt worden sind. Der
relativ hohe Aufwand im Jahr 1996 ist durch die am 28. Juni 1996 im
Rathaus von K. eröffneten Vernissage erklärbar. Die von Patienten
erstellten Bilder im Rahmen der Maltherapie werden nicht gerahmt und
ausgestellt. Die mit **) versehenen Rechnungen wurden von der Bw. als privat
bezeichnet.
|
1995
|
|
Zuordnung
|
beantragt
laut Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
|
4.981,58
|
|
darin
enthalten:
|
|
|
Rechnung
vom 23.6.1995 - Galerie des Ocres, 127,00 FF **)
|
254,00
|
privat
|
Rechnung
vom 7.12.1995 - Reparatur von drei Bildern *)
|
465,00
|
privat
|
1996
|
|
|
laut
vorgelegter Belege
|
42.159,30
|
|
Rechnung
vom 16.2.1996 - Aquarell-Malkasten
|
558,00
|
|
Rechnung
vom 16.2.1996 - Block, Pinsel, Farben
|
345,00
|
|
Rechnung
vom 15.3.1996 - Seil, Gleiter, Haken, Rahmen, Glas *)
|
6.910,00
|
privat
|
Rechnung
vom 24.4.1996 - Rahmen *)
|
264,00
|
privat
|
Rechnung
vom 17.5.1996 - Filzgleiter für Bilderrahmen Rückseite, Baumschulware
*)
|
103,80
|
privat
|
Rechnung
vom 18.5.1996 - Bilderrahmen, Glas, etc. *)
|
24.400,00
|
privat
|
Rechnung
vom 20.5.1996 - Filzgleiter für Bilderrahmen *)
|
178,80
|
privat
|
Rechnung
vom 23.5.1996 - Rahmen *)
|
135,00
|
privat
|
Rechnung
vom 30.5.1996 - Rahmen *)
|
556,00
|
privat
|
Rechnung
vom 22.6.1996 - Rahmen *)
|
4.822,00
|
privat
|
Rechnung
vom 27.6.1996 - Rahmen *)
|
143,00
|
privat
|
Rechnung
vom 4.7.1996 - Aquarellfarben
|
224,00
|
|
Rechnung
vom 5.8.1996 - Aquarellfarben
|
429,00
|
|
Rechnung
vom 20.9.1996 - Aquarellfarben
|
146,00
|
|
Rechnung
vom 20.9.1996 - Staubbeutel, Rahmen *)
|
374,70
|
privat
|
Rechnung
vom 15.10.1996 - Aquarellpapier Übungsmappe **)
|
1.169,00
|
privat
|
Rechnung
vom 17.10.1996 - Malpapier
|
762,00
|
|
Rechnung
vom 12.11.1996 - Rahmung *)
|
639,00
|
privat
|
1997
|
|
|
beantragt
laut Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (keine Belege vorhanden)
|
4.741,66
|
Hinsichtlich der nicht eindeutig privat veranlassten
Rechnungen hat die Berufungswerberin als Erfahrungswert eine Aufteilung des
Materialverbrauches für ihre therapeutische Tätigkeit mit 55 %
und für ihre malerische Tätigkeit mit 45 % vorgenommen.
Diese Aufteilung erscheint dem UFS als durchaus
realistisch, sodass 55 % der nicht als eindeutig privat veranlassten
Aufwendungen als Betriebsausgaben für die therapeutische Tätigkeit
anzuerkennen sind.
Bei der Berechnung wird 1995 und 1997 von den beantragten
Materialkosten laut Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ausgegangen, 1996 hingegen von
den vorgelegten Belegen, da die sich aufgrund der Rechnungen ergebende Summe
nicht mit den beantragten Ausgaben übereinstimmt.
Für 1997 wurden keine Belege vorgelegt. Als Vergleich
wird daher das Jahr 1995 herangezogen, in dem ebenfalls keine Ausstellung
stattfand und annähernd der gleiche Betrag für Material in der
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung aufscheint. Aufgrund der geringfügigen
Beträge der als eindeutig privat ausgeschiedenen Rechnungen im Jahr 1995
wird kein Betrag für zur Gänze private Rechnungen im Jahr 1997
geschätzt.
Nach Abzug der privaten Rechnungen verbleiben daher
4.262,58 S (1995), 2.464,00 S (1996) und 4.741,66 S (1997), von
denen 55 % als Betriebsausgaben anerkannt werden: 2.344,41 S (1995),
1.355,20 S (1996), 2.607,91 S (1997).
Sonstiges:
Sämtliche nachstehende
Ausgaben sind als privat veranlasst anzusehen, da kein Zusammenhang mit der
therapeutischen Tätigkeit zu sehen ist (VwGH 25.2.2003, 98/14/0088).
|
1996
|
|
Zuordnung
|
Beleg
vom 11.4.1996 - Zahlung Mitgliedsbeitrag "Vereinigung zur Förderung
volksnaher Kunst in Österreich"
|
250,00
|
privat
|
Rechnung
vom 24.5.1996 - Abonnement Belvedere
|
180,00
|
privat
|
Rechnung
vom 24.6.1996 - Einladungen, Plakate Vernissage - Rathaus
28.6.1996
|
3.480,00
|
privat
|
Rechnung
vom 30.6.1996 - Buffet Vernissage - Rathaus 28.6.1996
|
10.146,00
|
privat
|
Rechnung
vom 11.7.1996 - Reportage Vernissage - Rathaus 28.6.1996
|
1.725,00
|
privat
Diese Beträge in
Höhe von 15.781,00 S sind daher nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für die Jahre 1995 bis 1997 errechnen sich
entsprechend der obigen Ausführungen wie folgt (es handelt sich jeweils um
Schillingbeträge):
|
1995
|
|
Gewinn laut
Erklärung
|
28.874,24
|
abzüglich Einnahmen aus
Aquarellverkäufen
|
-1.500,00
|
zuzüglich private
Seminar- und Kursbesuche
|
+33.421,50
|
zuzüglich privates
Material (Rechnungen *) + **): 719,00 S + 45 %:
1.918,17 S)
|
+2.637,17
|
Gewinn
laut Berufungsentscheidung
|
63.432,91
|
|
|
1996
|
|
Gewinn laut
Erklärung
|
57.862,05
|
zuzüglich Material laut
Erklärung
|
+26.257,99
|
abzüglich Material laut
vorgelegter Belege
|
-42.159,30
|
"berichtigter" Gewinn laut
Einnahmen-/Ausgabenrechnung
|
41.960,74
|
abzüglich Einnahmen aus
Aquarellverkäufen
|
-73.000,00
|
zuzüglich private
Seminar- und Kursbesuche
|
+34.490,00
|
zuzüglich privates
Material (Rechnungen *) + **): 39.695,30 S + 45 %:
1.108,80 S)
|
+40.804,10
|
zuzüglich sonstige privat
veranlasste Ausgaben
|
+15.781,00
|
Gewinn
laut Berufungsentscheidung
|
60.035,84
|
|
|
1997
|
|
Gewinn laut
Erklärung
|
67.708,95
|
zuzüglich private
Seminar- und Kursbesuche
|
+15.171,70
|
zuzüglich privates
Material (45 %)
|
+2.133,75
|
Gewinn
laut Berufungsentscheidung
|
85.014,40
Umsatzsteuer:
Die Aquarellverkäufe sind
in den Erlösen laut Berufungsentscheidung nicht enthalten:
671.812,17 S (1995), 695.311,12 S (1996), 396.749,84 S (1997).
Die Vorsteuerbeträge
werden entsprechend den anerkannten Betriebsausgaben abgezogen:
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1995
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1996
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1997
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abziehbare Vorsteuern laut
Erklärung
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33.158,15
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55.039,24
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28.869,79
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abzüglich private
Seminar- und Kursbesuche
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-1.438,67
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-377,45
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-1.750,32
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abzüglich privates
Material
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-527,43
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-8.160,82
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-426,75
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abzüglich sonstige privat
veranlasste Ausgaben
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-2.224,84
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abziehbare
Vorsteuern laut Berufungsentscheidung
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31.192,05
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44.276,13
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26.692,72
Vorläufigkeit:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Da die Ungewissheit nunmehr
weggefallen ist, sind die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1995 bis 1997 endgültig zu erlassen.
Aus den oben dargelegten
Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Linz,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-L/02
- Stammnummer
- 7753
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF