Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0313-L/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-L/03vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.Martina Reißner,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Anspruchszinsen für
das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 21. Mai 2002 wurden
die Bemessungsgrundlagen nicht erklärungsgemäß
festgesetzt. Auf Grund dessen ergab sich eine Nachforderung an
Einkommensteuer in Höhe von 2.735,84 €.
Ebenso am 21. Mai 2002 wurde der
gegenständliche Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
84,37 € abgefertigt. Dies mit folgender
Begründung: Die Einkommensteuer für 2000 sei am
21. Mai 2002 mit 62.646,00 S bzw. 4.552,66 €
festgesetzt worden. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher
vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von
37.646,01 S bzw. 2.735,84 €. Dieser Differenzbetrag werde
gemäß
§ 205 BAO wie folgt verzinst: Berechnung
der Anspruchszinsen in Schilling:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2001 - 8.11.2001
|
37.646,01
|
0,00
|
37.646,01
|
39
|
0,0144
|
211,42
|
9.11.2001 - 21.5.2002
|
37.646,01
|
0,00
|
37.646,01
|
194
|
0,0130
|
949,43
|
Abgabenschuld
|
1.161,00
Berechnung der
Anspruchszinsen in Euro:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2001 - 8.11.2001
|
2.735,84
|
0,00
|
2.735,84
|
39
|
0,0144
|
15,36
|
9.11.2001 - 21.5.2002
|
2.735,84
|
0,00
|
2.735,84
|
194
|
0,0130
|
69,00
|
Abgabenschuld
|
84,37
Binnen offener Frist wurde
gemeinsam mit einer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht. Diese
wurde begründet mit inhaltlichen Einwendungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001. Eine
gesonderte Begründung im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid
erfolgte nicht.
Am 11. Juli 2003 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 24. Oktober 2003
wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert,
folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: In der
Berufungsschrift vom 10. Juni 2002 sei Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 eingebracht
worden. Begründet worden sei diese mit Einwendungen gegen die
Festsetzung der Einkommensteuer, somit mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der
Einkommensteuerbescheide. Einer eventuell inhaltlichen Rechtswidrigkeit
würde dahingehend Rechnung getragen werden, dass bei Abänderung oder
Aufhebung des Stammbescheides (hier der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000) ein an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener
weiterer Zinsenbescheid ergehen würde. Eine Änderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides sei nicht vorgesehen. Die
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides sei jedoch auf Grund der
Bindung an diesen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Zinsenbescheides
darzutun. Der Bw. werde daher aufgefordert, seine Einwendungen
gegen den Anspruchszinsenbescheid zu konkretisieren. Obiger
Ergänzungsvorhalt wurde vom Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach
Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen. Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert
werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen
nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid
ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 - gebunden. Erweist sich dieser nachträglich als
rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer an
den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid
erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides
ist nicht vorgesehen. Die eventuell vorliegende inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben
angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe
auch Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128). Da der Bw. sonst keinerlei
Einwendungen dargelegt hat war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-L/03
- Stammnummer
- 7751
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF