Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1664-L/02
DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers, Lohnsteuerpflicht von Fahrtkostenersätzen nach Kollektivvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-L/02vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Michael F.M. Effenberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend
Haftung des Arbeitgebers gem. § 82 EStG 1988 über den
Prüfungszeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an Lohnsteuer
vermindert sich von bisher 571.726 S (41.548,95 €) auf
135.604 S (9.854,73 €), die Nachforderung an Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vermindert sich von
410.090 S (29.802,40 €) auf 348.760 S
(25.345,38 €), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vermindert sich von
42.784 S (3.109 €) auf 36.424 S (2.647,04 €).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden verschiedene
Feststellungen getroffen, die zu einer Nachforderung von Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag führten. In einer gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin gegen
folgende Feststellungen:
1. Einbeziehung der Bezüge
des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers D. in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
2. Nachversteuerung von
Fahrtkostenersätzen für Arbeiter nach Abschnitt VIII des
Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.
Zu Punkt 1. vertrat die
Berufungswerberin im Wesentlichen die Ansicht, dass eine
Dienstnehmerähnlichkeit bei einem 100%igen Gesellschafter nicht gegeben sei
und verwies insbesondere auf die Haftung, die D. gegenüber
kreditgewährenden Geldinstituen oder im Insolvenzfall trage. Es bestehe
auch keine Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft, da D. mangels
fester Arbeitszeit nicht immer anwesend sei und bereits mehrmals andere
Dienstnehmer Entscheidungen treffen mussten, die eigentlich dem
Geschäftsführer obliegen müssten. Zu Punkt 2. verwies sie darauf,
dass Fahrtkostenersätze auch nach § 26 Abs. 4 EStG 1988 steuerfrei zu
behandeln seien, wenn eine lohngestaltende Vorschrift anzuwenden sei. Die
Auszahlung sei nach Abschnitt VIII Z 8 und Z 9 des Kollektivvertrages für
Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe erfolgt.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung verwies die Berufungswerberin im Vorlageantrag auf das
bisherige Vorbringen. Bezüglich der Fahrtkostenersätze erklärte
sie überdies ausdrücklich, dass die fraglichen Arbeiter im Rahmen von
Werkverträgen auf den Baustellen eingesetzt waren, nicht im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. DB-Pflicht des wesentlich
beteiligten Geschäftsführers:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer Arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Wenn die Berufungswerberin vermeint, dies
sei hier nicht der Fall gewesen, da der Geschäftsführer nicht immer
anwesend war und daher "nicht alle Dinge so geregelt hätte, wie es einer
normalen Geschäftsführung entspräche", so ändert dies nichts
daran, dass er grundsätzlich zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung verpflichtet war, ungeachtet dessen, dass ihm als
wesentlich Beteiligten größere Freiheiten, insbesondere die
Möglichkeit, sich vetreten zu lassen, zugestanden sind.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Außer Frage steht, dass es
für die Beurteilung des vorliegenden Falles auf das Risiko als
Geschäftsführer, nicht als Gesellschafter ankommt. Die Haftung
für Bankkredite, auf die insbesondere in der Berufung verwiesen wird und
die letztlich mit der Stellung als Gesellschafter in Zusammenhang steht, ist
daher hier nicht relevant.
Der Geschäftsführer
hat während des gesamten Prüfungszeitraumes von fünf Jahren eine
regelmäßige laufende Entlohnung von 360.000 S pro Quartal
erhalten. Wie aus der als "Werkvertrag" bezeichneten schriftlichen
Geschäftsführervereinbarung hervorgeht, ist diese Bezahlung
vorgesehen, sofern der Jahresumsatz den Wert von 90 Mio S
überschreitet oder ein Cash Flow im laufenden Geschäftsjahr von von
1,5 Mio S erreicht wird. Sollten beide Ziele nicht erreicht werden,
reduziere sich das Entgelt für dieses Jahr anteilig, der
Geschäftsführer erhalte aber auf jeden Fall 1.000.000 S p.a. Die
Gesellschaft sei ferner berechtigt, bei anhaltenden Verlusten den
Geschäftsführerbezug auf ein Fixum von 500.000 S p.a. zu
reduzieren. Ein Unternehmerrisiko zeigen nun weder die tatsächlichen
Zahlungen noch die Vertragsgestaltung auf. Wenn der Geschäftsführer
für seine Tätigkeit während eines Zeitraumes von fünf Jahren
einen regelmäßigen Fixbezug ohne Schwankungen hat und überdies
vorgesehen ist, dass ihm auch bei wesentlicher Verschlechterung der Ertragslage
ein Fixbezug in nicht unbeträchtlicher Höhe verbleiben solle, so kann
nicht die Rede davon sein, dass der Geschäftsführer das Risiko ins
Gewicht fallender Schwankungen trägt. Wenn ihm für den - bei der
Ertragslage der Firma unwahrscheinlichen - Fall anhaltender Verluste immer
noch ein Honorar von 500.000 S verbleiben soll, so würde er auch hier
nicht das wirtschaftliche Risiko der Firma gleich einem Unternehmer mittragen.
Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma müssen selbst "klassische"
Dienstnehmer Gehaltseinbußen in Kauf nehmen.
Da dem
Geschäftsführer auch ein Firmen-PKW zur betrieblichen Verwendung zur
Verfügung steht, sind damit auch die wesentlichsten Aufwendungen für
dienstliche Fahrten weitgehend abgedeckt.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Der Berufung konnte daher in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
2. Fahrtkostenersätze
für Arbeiter:
Gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit die Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt
werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführungen von Dienstverrichtungen
verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass
ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht
zugemutet werden kann. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise,
ist diese Regelung anzuwenden.
Auf Grund des letzten Satzes
der hier zitierten gesetzlichen Bestimmung liegt eine Dienstreise somit auch
dann vor, wenn dieser Begriff in lohngestaltenden Vorschriften anders -
vor allem für den Arbeitnehmer günstiger - definiert ist als im §
26 leg.cit.
Mit Verordnung vom 17.10.1997,
BGBl II 1997/306, hat das Bundesministerium für Finanzen betreffend
Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund
einer lohngestaltenden Vorschrift diese Auslegung bekräftigt und in §
1 letzter Satz klargestellt: Als Dienstort gilt der sich aus dem
Kollektivvertrag ergebende Dienstort. Nach § 2 bleiben
Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden
Vorschrift vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, insoweit steuerfrei, als sie
der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines
arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die amtlichen Kilometergelder nicht
übersteigen.
Nach der genannten Verordnung
ist es daher z.B. möglich, dass lohngestaltende Vorschriften den Dienstort
festlegen und dadurch eine Dienstreise entgegen den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes auf Dauer zulassen, oder dass sie Dienstreisen auch im
unmittelbaren Nahebereich ermöglichen.
Im angefochtenen Bescheid
erfolgte eine Nachversteuerung von Fahrtkostenersätzen für
Einsätze von Arbeitnehmern außerhalb des ständigen Betriebes.
Nachversteuert wurden die Ersätze nur für jene Arbeitnehmer, die
über einen längeren Zeitraum an einem Einsatzort und meist auch im
Nahebereich des Wohnortes beschäftigt waren. Nach der Legaldefinition des
§ 26 EStG 1988 lag in diesen Fällen zweifellos keine
Dienstreise mehr vor.
Wie auch im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung festgestellt wurde, waren die betreffenden Arbeitnehmer
im Montagebetrieb der Berufungswerberin tätig und gilt für sie der
Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Nach
Abschnitt VIII dieses Kollektivvertrages stehen den Arbeitern bei
Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes
(Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.) unter anderem
Kostenersätze für die Fahrten zum Beschäftigungsort zu. Da die
Arbeitnehmer für den Betriebsstandort Wels und nicht für die
betreffende Baustelle aufgenommen wurden, gilt diese auch nicht als
ständiger Betrieb. Bei dieser Sachlage muss im Sinn der gesetzlichen
Regelung und der oben zitierten Verordnung der Dienst-reisebegriff des
Kollektivvertrages auch für die steuerliche Beurteilung anerkannt werden
und waren die ausbezahlten Fahrtkostenersätze steuerfrei zu belassen.
Die Nachforderung im Haftungs-
und Abgabenbescheid vermindert sich daher um die darauf entfallenden
Nachzahlungsbeträge, und zwar um Lohnsteuer in Höhe von
436.122 S, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von 61.330 S und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von 6.360 S.
Linz,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoDienstreiseFahrtkostenersatzlohngestaltende Vorschriften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1664-L/02
- Stammnummer
- 7749
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF