Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1029-L/02
Nachversteuerung von Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1029-L/02vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder Dr.Hans Peter Huber, gegen den Bescheid vom
02. November 2000 des Finanzamtes Wels, Arbeitnehmerveranlagung Referat S,
betreffend das Jahr 1995 für die Nachversteuerung von Sonderausgaben
für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der unveränderte
Nachversteuerungsbetrag beträgt ATS 11.117,00 bzw. Euro
807,90.
Die
Fälligkeit des Abgabenbetrages ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2000, sowie in den Vorjahren und in
den Folgejahren, Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als
Angestellter der Firma BT-GmbH.
Im Jahr 1992 haben der Bw. 25% und seine Ehefrau 75% von
Geschäftsanteilen an der Reformdrogerie Sch-GmbH erworben. Laut
Firmenbuchauszug vom 14.08.2003 ist die Ehefrau des Bw. seit 18.09.1992
Geschäftsführerin und der Bw. - neben seiner
unselbständigen Tätigkeit bei der BT-GmbH - seit 18.09.1992 Prokurist
dieser GmbH.
Laut telefonischer Auskunft des steuerlichen Vertreters vom
06.11.2003 wurden 1992 beim Kauf der Sch-GmbH Anteile als Sicherheiten für
die Kredite, die die Sp.O. an die Sch-GmbH gewährt hatte, eine
Wechselbürgschaft des Bw. und seiner Gattin, die Verpfändung der
Gehaltsansprüche des Bw. aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei
der BT-GmbH, eine Ausfallsbürgschaft usw. eingegangen.
Im Jahr 2000 konnte die Sch-GmbH offensichtlich die
aufgelaufenen Kredite nicht mehr bedienen. Mit Vereinbarung vom
19. Dezember 2000 wurde einvernehmlich zwischen der Bank und dem Bw. die
Rückzahlung der Verbindlichkeiten der Sch-GmbH mittels monatlichen
Zahlungen von ATS 17.000,00 in 120 Monaten ab 31.01.2001 durch den Bw.
festgelegt.
Am 28. September 2000 langte beim Finanzamt Wels eine
Mitteilung der A-Versicherung ein, in welcher dem Finanzamt Wels
gemäß
§ 18 Abs 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) der Rückkauf einer Lebensversicherung des Bw. zum 01.09.2000
gemeldet wurde.
Daraufhin hat das Finanzamt die zu diesem
Versicherungsvertrag in den Jahren 1992 bis 1995 als Sonderausgaben abgezogenen
Beträge von insgesamt ATS 37.056,60 mit 30% Einkommensteuer
nachversteuert. Der Bw. wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
hinsichtlich eines Betrages von ATS 11.117,00 bzw. € 807,90 in
Anspruch genommen.
In den übrigen Jahren 1996 bis 1999 hatten die
Versicherungsprämien als Sonderausgaben keine Auswirkungen auf die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Bw., daher unterblieb eine
Nachversteuerung.
In der gegen den Nachversteuerungsbescheid vom
02. November 2000 für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 fristgerecht
eingebrachten Berufung, ergänzt durch die Ausführungen im
Vorlageantrag, gibt der steuerliche Vertreter des Bw. im wesentlichen als
Begründung an, dass der vorzeitige Rückkauf der
Versicherungsansprüche durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht
gewesen sei und daher die aus dieser Versicherung geltend gemachten
Sonderausgaben nicht nachzuversteuern wären.
Als Begründung wurde zusammengefasst folgendes
ausgeführt:
Der Bw. habe im Rahmen seiner Beteiligung an der
Reformdrogerie Sch-GmbH persönlich für die Verbindlichkeiten dieser
Gesellschaft gebürgt. Diese Verbindlichkeiten bei der Sp. O. seien im Jahr
2000 von der Bank fällig gestellt geworden, wodurch der Bw. persönlich
zur Zahlung von über ATS 2.000.000,00 bzw. von über
Euro 145.345,67 verpflichtet worden sei. Um den Saldo aus den
Verbindlichkeiten so weit abzusenken, dass es dem Bw. möglich gewesen sei,
durch seinen Arbeitnehmerbezug eine Abdeckung der Verbindlichkeit langfristig
vorzunehmen, habe er auch Vermögensgegenstände liquidieren
müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw. über keinerlei
Liegenschaftsbesitz verfügt, sodass er auf die Lebensversicherung als
Vermögen zurückgreifen musste. Der Anspruch aus dieser
Lebensversicherung der A-Versicherung sei von der Sp. O. gepfändet
worden und die Auszahlung des Rückkaufwertes sei direkt an die Sp. O.
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 05. März 2001
wurde die Berufung vom Finanzamt Wels mit der Begründung abgewiesen, dass
zwar im Zeitpunkt der Kündigung der Lebensversicherung ein finanzieller
Engpass bestand, aber keine wirtschaftliche Notlage im Sinne des
Einkommensteuergesetzes vorlag.
Im Vorlageantrag zur Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird vom Steuerberater
ausgeführt, dass im Jahr 2000 durch die Sp. O. mittels eines
Schreibens an den Dienstgeber des Bw., die BT-GmbH, dessen Gehalt gepfändet
werden sollte. Der Bw. habe einen Privatkonkurs nur dadurch abwenden
können, dass er mit der Sp. O., die auf Teile der aushaftenden
Beträge verzichtete, eine Vereinbarung geschlossen habe. Bedingung der
Vereinbarung mit der Sp. O. war, dass auch die Lebensversicherung des Bw.
der A-Versicherung verwertet werden musste. Es wäre zu einem Privatkonkurs
des Bw. gekommen, wenn diese Lebensversicherung nicht eingesetzt worden
wäre. Es liege daher im Jahr 2000 sehr wohl eine echte wirtschaftliche
Notlage vor.
Im Vorlageantrag des Finanzamtes Wels wird auf die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen, in der der
vorliegende Sachverhalt noch nicht zu einer wirtschaftlichen Notlage ausgereicht
hat und daher die Berufung abgewiesen wurde.
Da der Bw. eine gut dotierte Position in der BT-GmbH
innehat, war die Androhung der Gehaltspfändung durch die Sp.O. im Jahr 2000
bei seinem Arbeitgeber ein für den Bw. sehr unangenehmes
Ereignis.
Mit Fax vom 09.08.2003 wurde vom steuerlichen Vertreter die
Regelung vom 19. Dezember 2000 über die Abdeckung der
Verbindlichkeiten der Sch-GmbH zwischen der Sp. O., dem Bw. und seiner
Ehegattin vorgelegt. Am 19.12.2000 haftete eine Schuld von ATS 2.329.823,13
aus. Im Zuge dieser Vereinbarung hat sich der Bw. ab dem Jahr 2001 zu einer
monatlichen Zahlung von ATS 17.000,00 bzw. Euro 1.235,44 auf
120 Monate verpflichtet. Das ergibt einen Gesamtabstattungsbetrag von
ATS 2.040.000,00 bzw. Euro 148.252,58 in 10 Jahren. Laut Punkt 4. der
Vereinbarung werde die Sp. O. nach Entrichtung dieses Gesamtbetrages auf
die verbleibenden Restforderungen gegenüber dem Bw. und seiner Ehegattin
verzichten, dies weiters unter der Bedingung der laufenden Ratenzahlung und des
gänzlichen Einstellens der Firma.
Mit Fax vom 06.09.2003 legte der steuerliche Vertreter zur
Berufung für das Jahr 2000 eine Einkommens- und Ausgabenaufstellung
für den Bw. und seine Familie vor.
Aus den Unterlagen des steuerlichen Vertreters und aus den
diversen Abfragemöglichkeiten der Behörde aus verschiedenen
Datenbanken geht folgendes hervor:
Der Bw. war im Jahr 2000 bei der Firma BT-GmbH
beschäftigt und verfügte über ein Nettoeinkommen von ca.
ATS 516.156,00. Die Ehefrau des Bw. bezog 2000 kein eigenes Einkommen. Der
Bw. war im Jahr 2000 sorgepflichtig für die Ehefrau und für 4 Kinder
im Alter von 10, 12, 13 und 14 Jahren. Mit der Kinderbeihilfe und den
Kinderabsetzbeträgen verfügte der Bw. im Jahr 2000 über ein
Nettoeinkommen laut Fax vom 06.09.2003 von ca. ATS 640.606,00.
Weiters geht aus der Aktenlage hervor, dass der Bw. im Jahr
2000 beim Finanzamt Wels seine Jahresausgleiche für die Jahre1996 bis 1999
einreichte. Diese Veranlagungen führten zu Guthaben mit einer Summe von
ATS 97.463,00, die alle im Jahr 2000 zurückgezahlt
wurden.
Die Summe der Ausgaben für die Lebenshaltungskosten
betrug ATS 644.275,29. Darin sind beinhaltet z.B. Kosten für Miete
inklusive Strom, Gas, Wasser und Müllabfuhr in Höhe von
ATS 185.283,49, für Lebensmittel ATS 120.000,00 und für
Kleidung ATS 120.000,00, für das Auto ATS 99.186,00 (49.593,00 +
7.927,00 + 28.900,00 + 12.000,00 + 766,00).
Der Bw. hat im Jahr 2000 für die Sch-GmbH als
Differenz zwischen den Einlagen und Entnahmen einen Betrag von ATS 70.670,01
(Einlagen: ATS 151.170,01 - Entnahmen ATS 80.500,00) als
Ausgaben angeführt.
[Grafik]
[Grafik]
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In den Einnahmen 2000 inklusive der Rückzahlungen der
Lohnsteuer fanden die mit Fax vom 06.09.2003 aufgelisteten Ausgaben betreffend
die Lebenshaltungskosten der Familie und die Einlagen in die Sch-GmbH mit einer
Summe von ATS 714.945,30 volle Deckung. Es verblieb sogar ein positiver
Restbetrag.
Festgestellt wird, dass sich die Einnahmen des Bw. weit
über dem jährlich in einem Bundesgesetzblatt veröffentlichten
Existenzminimum ab 01.01.2000 betreffend die bei einer Gehaltspfändung als
unpfändbar geltenden Freibeträge befinden (vgl. ARD
5081/11/99).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellen
Beträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung
Sonderausgaben dar. Gemäß
§ 18 Abs 4 EStG 1988 hat eine
Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten
Versicherungsprämien dann zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist ganz oder zum Teil
rückgekauft werden. Die Nachversteuerung unterbleibt unter anderem dann,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Rückkauf einer Versicherung
innerhalb der Mindestbindungsfrist durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht
worden ist.
Der Bw. vermeint, dass in seinem Fall eine wirtschaftliche
Notlage vorgelegen wäre, die eine Abstandnahme von der Nachversteuerung
rechtfertigt.
Zur näheren Definition des Vorliegens einer
wirtschaftlichen Notlage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH vom 12.11.1985, 85/14/0075) verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass
eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, wenn wirtschaftliche Einbußen
erlitten werden, die entsprechend der Bedeutung des Begriffes
Not eine schlimme wirtschaftliche Lage
herbeiführen. Verminderte Einnahmen oder steigende Ausgaben bedeuten nicht
in jedem Fall eine solche Notlage. Eine wirtschaftliche Notlage liegt erst bei
einer wirtschaftlichen Bedrängnis vor. Das wird insbesondere dann der Fall
sein, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm
zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist. Eine wirtschaftliche Notlage
liegt sicher dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger nur über jene Mittel
verfügt, die dem Existenzminimum entsprechen.
Stellt man einen Vergleich zwischen den tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben des Bw. und den bei einer Gehaltspfändung
unpfändbaren Freibeträgen ab 01.01.2000 an, so ergäbe dies an
unpfändbarem Einkommen des Bw. für sich und seine Familie einen Betrag
von ca. ATS 28.000,00 zur Deckung der Lebenshaltungskosten einer
Durchschnittsfamilie. Der Betrag von ca. ATS 28.00,00 errechnet sich aus
§ 291 a EO (Exekutionsordnung) mittels Grundbetrag von
ATS 8.950,00 + ATS 6.650,00 für 5 unterhaltsberechtigte Personen
+ 50% des Einkommens, das den pfändungsfreien Betrag übersteigt.
Dieses unpfändbare Existenzminimum müsste für den
Durchschnittshaushalt mit 2 Erwachsenen und 4 Kindern zur Deckung der
notwendigen und normalen Lebenshaltungskosten reichen. Bei dem Einkommen des Bw.
im Jahr 2000 von monatlich rund ATS 53.400,00 würde nach Abzug der
notwendigen und normalen Lebenshaltungskosten ein Betrag von rund
ATS 25.000,00 zur freien Verfügung übrigbleiben.
Aus den aufgelisteten Ausgaben, insbesondere bei den
Kleidungskosten (z.B. Annahme von Aufwendungen von ATS 20.000,00 pro Person
pro Jahr) und den Aufwendungen für das Auto, ist ersichtlich, dass hier
nicht nur von notwendigen Kosten, sondern dem Einkommen des Bw. angemessenen
standesgemäßen Aufwendungen ausgegangen wird. Werden durch ein
höheres Einkommen nicht nur die normalen und notwendigen Kosten sondern die
standesgemäßen Ausgaben der Familie bezahlt, dann schließt so
ein Sachverhalt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Not im Sinne des
Einkommensteuergesetzes aus.
Ebenso ist eine wirtschaftliche Notlage auch bei
ausreichendem Vermögen zu verneinen. Auch wenn der Bw. im Jahr 2000 laut
Berufung des Steuerberaters nicht über grundbücherliches Vermögen
verfügte, so stellt der Rückfluss von Einkommen aus den Vorjahren
einen Vermögensbestandteil dar und ist bei Zufluss den Einnahmen 2000
zuzurechnen.
Außerdem hat der Bw. im Jahr 2000 für die
Sch-GmbH einen Überschuss der Gesellschaftereinlagen in das Reformhaus in
Höhe von ATS 70.670,01 als Ausgaben angeführt, die bei den
Gesamtausgaben im Jahr 2000 mitgerechnet wurden. Das heißt, dass es aus
dem Einkommen des Bw. im Jahr 2000 möglich war, zusätzlich zu den
Lebenshaltungskosten Zuwendungen an die Sch-GmbH in Höhe von
ATS 70.670,01 zu leisten.
Für das Absehen von der Nachversteuerung aus dem Titel
von Sonderausgaben ist Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Notlage zum
Zeitpunkt der Kündigung der Versicherung d.h. hier im August/September 2000
bestanden hätte. Dies ist aus dem oben dargestellten Sachverhalt für
das Jahr 2000 nicht gegeben. Auch wenn sich die finanzielle Situation des Bw.
auf Grund der Inanspruchnahme aus den Haftungen für die Kredite der
Sch-GmbH verschlechterte und der Bw. die Lebensversicherung bei der
A-Versicherung zur Abdeckung eines Kreditteiles rückkaufen musste, liegt
bei diesem Sachverhalt und den Einkommensverhältnissen des Bw. im Jahr 2000
keine wirtschaftliche Notlage vor.
Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend
gemachten Beträge erfolgte daher zu Recht. Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Rz Linz, 19. November 2003:
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1029-L/02
- Stammnummer
- 7742
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF