Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1690-W/03
Haushaltszugehörigkeit der Kinder aus der geschiedenen Ehe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1690-W/03vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kinder der geschiedenen, getrennt lebenden Eltern werden abwechselnd von den beiden berufstätigen Elternteilen betreut. Die Haushaltszugehörigkeit ist zum Haushalt jenes Elternteiles vorzunehmen, welchem mittels Beschlusses des Pflegegerichtes die Handhabe geboten wurde, dem anderen Elternteil ein Besuchsrecht einzuräumen und die Vorteile des eigenen erziehungsfreundlichen Berufes entsprechend umzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Feber 2000 bis Oktober
2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Dem Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder wird für
den Zeitraum August 2001 bis Oktober 2001 stattgegeben, im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 19. März 2002 beim Finanzamt
eingereichten Antrag beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine Tochter und seinen Sohn ab 7. Feber 2000
mit den Angaben: "Das Kind wohnt ständig bei mir." In dem diesem
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe beigelegten Schreiben machte der
Bw. im Einzelnen folgende Angaben: Im Scheidungsvergleich vom Feber 2000
sei vereinbart worden, dass sich die Mutter verpflichtet, alle notwendigen
Erklärungen abzugeben, damit der Bw. in den Genuss der Familienbeihilfe
komme. Bis zum heutigen Tag sei sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und
habe zumindest im Zeitraum von September 2000, das sei das Datum seines Auszuges
seit dem die Kinder alternierend in einem 14-tägigen Rhythmus 7 Tage
bei ihm und 7 Tage bei der Mutter lebten, bis Oktober 2001 die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.
Ob nachfolgender Beweise beantrage der Bw. die
Familienbeihilfe nicht nur für seinen Sohn, sondern für beide Kinder:
Im genannten Zeitraum seien die Kinder überwiegend von
ihm betreut worden, das beginne damit, dass er die Kinder in der Früh in
den Kindergarten bzw. in die Schule gebracht habe. Somit könne die
Kindergartentante des Sohnes, JR als erste Zeugin genannt werden. Ebenso sei der
Kindergartenbeitrag von ihm bezahlt worden (beiliegende Kopien der
Einzahlungsbelege).
Seine Exgattin sei zu diesem Zeitpunkt zudem voll
berufstätig und oft mehrere Tage geschäftlich unterwegs gewesen.
Ihre Wochenarbeitszeit sei zwischen 60 und 120 Stunden
gelegen und schon aus dieser Tatsache lasse sich ableiten, dass es der Exgattin
nicht möglich war, sich während dieser Zeit auch noch um den Haushalt
zu kümmern. Leider falle es dem Bw. etwas schwer zu beweisen, während
dieser Zeit auch den übrigen Haushalt getätigt zu haben. Wäre
dies jedoch nicht der Fall gewesen, wären nicht fünf voneinander
unabhängige Richter und in letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof zum
Schluss gekommen, dass er als Vater geeigneter sei, sich um die täglichen
Belange der Kinder zu kümmern als es vergleichsweise die Mutter tut. Die
Mutter habe die berufliche Karriere als Verkaufsleiterin eingeschlagen und diese
Tätigkeit verlange sehr viel Zeitaufwand. Im psychologischen Gutachten
werde durch die Kinder verdeutlicht, dass sich die Mutter durch ihre Abwesenheit
nicht um die Kinder bzw. den Haushalt kümmern konnte. Als Zeugen könne
der Bw. auch seine Mutter bzw. seine Schwester nennen, die ihm während
dieser Zeit hilfreich zur Seite gestanden seien und dies auch heute noch
täten.
Aufgrund dieser Tatsachen ersuche der Bw., ihm die
Familienbeihilfe für die Monate 07.02.2000 bis 16.11.2000 und von
26.02.2001 bis 31.10.2001 für die beiden Kinder zu gewähren und von
der Mutter rückzufordern.
Sollten noch mehr Beweise nötig sein, werde sich der
Bw. bemühen, diese herbeizuschaffen und hoffe er, mit den Beilagen seine
Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen zu können.
Dem Antrag waren ein Auszug aus
dem Scheidungsvergleich, eine Kontoauszugs-Kopie sowie ein Auszug aus dem
psychologischen Gutachten beigelegt.
Das Finanzamt gab der Exgattin
des Bw. bekannt, dass der Bw. die Familienbeihilfe für die Kinder
betreffend den oben angeführten Zeitraum beantragt hat. An die
Mitteilung, dass das Kindergartengeld laut vorgelegtem Bankauszug vom Bw.
bezahlt worden ist, knüpfte das Finanzamt die Frage, ob sie (die
Kindesmutter) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als
haushaltsführender Elternteil die Kinder versorgen habe können.
Die Kindesmutter bzw. Exgattin
des Bw. sprach sich mit Schreiben vom 29. Mai 2002 gegen den Antrag auf
Erstattung der Familienbeihilfe vom 7.2.2000 bis 16.11.2000 und vom 26.2.2001
bis 31.10.2001 aus. Die Kindesmutter habe die gesamten Anschaffungen der
Kinder im fraglichen Zeitraum getragen und umfassten die Zahlungen nicht nur die
Tagesmutter, sondern sämtliche Kleidungsinvestitionen und die
Verköstigungskosten der Minderjährigen. Die Kinder hätten
sich auch faktisch überwiegend bei der Kindesmutter befunden und seien im
begehrten Zeitraum auch aufrecht bei der Kindesmutter polizeilich gemeldet
gewesen. Somit lägen keinerlei Voraussetzungen für die
Gewährung der Kinderbeihilfe an den Kindesvater vor.
In der Folge sprach die
Exgattin des Bw. beim Finanzamt vor und gab an, die vorgelegten Obsorgebescheide
seien nie rechtskräftig gewesen und die Kinder seien in der Zeit vom Feber
2000 bis Oktober 2001 sowohl bei ihr als auch beim Kindesvater gewesen.
Die nunmehr vorgelegte Aufstellung über Betreuungszeiten gebe
Aufschluss über die überwiegende Betreuung. Die offensichtlich
von der Kindesmutter selbst erstellte Aufstellung erstreckt sich über den
Zeitraum von September 2000 bis Juni 2002.
Das Finanzamt wies den Antrag
des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit vom Feber 2000
bis Oktober 2001 mit nachfolgender Begründung ab: "Da Ihre Kinder
in der Zeit vom Feber bis Oktober 2001 sowohl zu Ihrem Haushalt als auch zum
Haushalt der Kindesmutter gehört haben, geht der Anspruch des Elternteiles,
der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen
Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die
Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Aus den vorgelegten Unterlagen
kann angenommen werden, dass sowohl Sie als auch die Kindesmutter den Haushalt
für die Kinder geführt haben. Familienbeihilfe kann jedoch nur einer
Person gewährt werden (§ 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führt der Bw. zur Begründung des Finanzamtes aus, es gelte durch das
Sachverständigen-Gutachten als praktisch erwiesen, dass er durch seine
günstigere Arbeitszeit als Vater wesentlich präsenter von den Kindern
erlebt werde, als es vergleichsweise die leistungsorientierte Mutter sei. Dieser
Punkt sei auch maßgeblich für den Erhalt des Sorgerechtes für
seine beiden Kinder gewesen. Es könne daher nicht mehr von der Vermutung
ausgegangen werden, dass die Mutter in diesem Kontext noch immer zum
überwiegenden Teil den Haushalt geführt haben soll. Die Kindesmutter
habe sich wegen Abwesenheit nicht einmal um die Kinder kümmern können,
wie sollte sie sich da noch zum überwiegenden Teil um den Haushalt
gekümmert haben?
Der Kindergartenbeitrag sowie Essens- und
Bastelbeträge seien nachweislich vom Bw. bezahlt worden, somit könne
nicht mehr behauptet werden, dass der haushaltsführende Teil die Mutter
war.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige sage
eindeutig aus, dass sich die Mutter nicht genügend um die alltäglichen
Belange der Kinder kümmert und das Finanzamt wage es dennoch, dieses
Gutachten anzuzweifeln und besser zu wissen, wer tatsächlich zum
überwiegenden Teil den Haushalt geführt hat? Der Aufmerksamkeit
müsse entgangen sein, dass der Bw. seit 24.07.2001 das Sorgerecht für
beide Kinder besitze und er ab diesem Zeitpunkt wohl keinerlei Beweise
darüber herbeischaffen brauche, wer wohl hier zum überwiegenden Teil
den Haushalt geführt hat. Im Zeitraum 24. Juni 2001 bis
Oktober 2001 habe die Mutter lediglich ein großzügiges Besuchsrecht
gehabt, jedoch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Es sei daher falsch,
dass die Kinder in diesem Zeitraum sowohl zu dem Haushalt der Mutter als auch zu
dem des Bw. gehört haben.
Die Mutter habe nach dem Inhalt des Scheidungsvergleiches
zugesagt, alle notwendigen Unterschriften zu leisten, damit der Bw. in den
Genuss der Familienbeihilfe komme. Der Bw. warte seit Feber 2000 auf
dieses ihm zugesagte Geld und scheinbar ohne jeglichen Erfolg. Es liege doch
nicht daran, dass er ein Mann ist und die Gesetze davon ausgehen, nur
Mütter könnten Haushalte führen?
Das Finanzamt hielt dem Bw. vor, dass das Sorgerecht der
Kindesmutter für die Tochter nach der Ausfertigung des Bezirksgerichtes vom
25.2.2000 und nach einem Beschluss vom 16.11.2000 für beide Kinder
zugesprochen wurde. Es wurde ersucht dazu Stellung zu nehmen und die
notwendigen anderslautenden Beschlüsse oder Ausfertigungen vorzulegen.
Die Stellungnahme enthält folgende "Chronologische
Auflistung":
"07.02.2000: Aufteilung
des Sorgerechtes, lt. Scheidungsvergleich sollte die KM ... die Obsorge für
die mj. (Tochter) bekommen und der KV die Obsorge für den mj. (Sohn). Diese
Punkte wurden jedoch nie rechtskräftig.
16.11.2000: Mit Beschluss
des BG ... erhält die KM ... die einstweilige Obsorge für beide
Kinder.
19.02.2001: Abweisung des
Obsorgeantrages der KM ... durch das LG ... und Übertragung der Obsorge an
beide Elternteile bis zur endgültigen Entscheidung.
24.07.2001: Beschluss des
BG ... . Die Obsorge für die mj. Kinder ... und ... kommt künftig dem
Vater (Name des Bw.) zu.
15.01.2002: Beschluss
durch den Obersten Gerichtshof. Zurückweisung des Revisionsrekurses der KM
... . Die Obsorge der mj. Kinder ... und ... bleibt beim KV."
Beigelegt waren dem Schreiben Kopien der
Vergleichsausfertigung und der Beschlüsse.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 steht
Familienbeihilfe für ein Kind dem Elternteil zu, der mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt. Voraussetzung für die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist - unabhängig vom
Erziehungsrecht - eine faktische Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft,
innerhalb der für die Bedürfnisse des Kindes umfassend und
weitreichend gesorgt wird. Betreffend den Zeitraum Feber 2000 bis
30. September 2000 wurde der Kindesmutter als haushaltsführenden
Elternteil Familienbeihilfe gewährt. Diese kann auch dann, wenn der im
gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und dem Kind lebende Vater die
Familienbeihilfe beantragt, weil er den Haushalt nachweislich überwiegend
führt, diesem nur für Zeiträume gewährt werden, für die
die Mutter die Familienbeihilfe noch nicht erhalten hat. Sie haben bis
Sept. 2000 mit Ihrer geschiedenen Gattin und den beiden Kindern im
gemeinsamen Haushalt gelebt und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe. Nach Ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt -
ab 10/2000 bis 10/2001 - haben die Kinder jeweils 7 Tage bei der Mutter und
7 Tage bei Ihnen verbracht. Die Betreuung der Kinder wurde daher
wechselweise von beiden Elternteilen bzw. bei dienstlicher Abwesenheit von den
Großeltern wahrgenommen. Da nicht nur Ihre geschiedene Gattin, sondern
auch Sie in dieser Zeit die Unterstützung der mütterlichen
Großeltern in Anspruch genommen haben, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass Sie überwiegend den Haushalt geführt haben. Für eine
Rückforderung der Familienbeihilfe von 10/2000 - 10/2001 von Ihrer Exgattin
besteht daher keine Veranlassung."
Der Vorlageantrag enthält nachstehende
Begründung:
Aus den übermittelten
Unterlagen sei zu erkennen, dass ausnahmsweise der Bw. als Vater seiner beiden
Kinder hauptsächlich den Haushalt geführt hat.
Die Kinder hätten dem
gemeinsamen Haushalt bis September 2000 zugehört, den er als Vater
hauptsächlich geführt habe, wie aus den Unterlagen entnommen werden
könne (psychologisches Gutachten, vorgelegter Dienstzeitennachweis,
Rechnungen über Kindergartenbeiträge etc.).
Somit sei der Nachweis
erbracht, dass nicht - wie vermutet worden sei - die berufstätige Mutter
hauptsächlich den Haushalt geführt hat. Auch die Behauptung, die
Großmutter mütterlicherseits habe in seiner dienstfreien Zeit die
Betreuung der Kinder übernommen, sei falsch und könne nicht belegt
werden.
Ebenso sei die Behauptung
vollkommen aus der Luft gegriffen, dass die Kinder sich wechselweise 7 Tage
bei der Mutter und 7 Tage bei ihm aufgehalten hätten. Wenn man seine
Dienstzeitenliste betrachte, könne man feststellen, dass durch seine
geballte Dienstzeit sehr oft zusätzliche freie Tage entstanden sind, an
denen er ebenfalls die Betreuung der Kinder übernommen habe.
Die Exgattin des Bw. habe auf
die Familienbeihilfe nicht verzichtet, weshalb eine Rückforderung durchaus
gerechtfertigt sei.
Seine Exgattin habe zum
angegebenen Zeitraum etwa um 600,- Euro im Monat mehr verdient als er und habe
er sämtliche Kosten die Kinder betreffend getragen. Auszüge aus
Kontoabbuchungen liegen bei.
Mit Beschluss vom 24. Juli
2001 des Bezirksgerichtes ... habe er das Sorgerecht für seine beiden
Kinder zugesprochen bekommen. Ab längstens dieser Zeit müsste klar
sein, welchem Haushalt die Kinder zugehörig sind und somit auch ihm die
Familienbeihilfe zustehe. Ab diesem Zeitpunkt sei auch eine
Besuchsrechtsregelung mit der Mutter getroffen worden, ab dem sie die Kinder
regelmäßig für 5 Tage bei sich gehabt habe und danach
wieder 9 Tage bei ihm gewesen seien.
Dass der Mutter das
Besuchsrecht eingeräumt wurde, beweise somit zweifelsohne, dass die Kinder
seinem Haushalt und somit seiner Haushaltsführung zuzuordnen sind.
Zu akzeptieren sei, dass auch
Väter fähig sind, überwiegend einen Haushalt zu führen und
sei dies auch endlich von Gesetzes wegen zu akzeptieren.
Beigelegt wurden die den Bw. betreffende
Arbeitszeiterfassung von September 2000 bis Feber 2001 (Auflistung dienstfreier
Tage = Kinderbetreuung), zwei Seiten aus dem Beschluss im Obsorgeverfahren, eine
Aufstellung der Haushaltskostenrechnung, Kopien diverser Kontoauszüge
(Bestätigung der Kindergartenbeiträge etc.), eine Kopie des
Musikschule-Zahlscheines und Kopien diverser Rechnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zeitraum mit gemeinsamen Haushalt der Eltern - Feber
2000 bis September 2000:
Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. a nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält. Nach § 2 Abs. 5 letzter Satz FLAG gilt ein
Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen
gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2a Abs. 1 FLAG bestimmt: Gehört ein Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den
Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor.
Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt.
§ 11 Abs. 1 FLAG bestimmt:
Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt
das Kind gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil zu
gewähren, der das Kind überwiegend pflegt. Eine rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur
für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe
für das Kind noch von keinem Anspruchberechtigten bezogen worden ist.
Im Zeitraum mit gemeinsamen Haushalt der Eltern kann auch
dann, wenn der im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem Kind lebende Vater
die Familienbeihilfe beantragt, weil er den Haushalt nachweislich
überwiegend führt, diesem die Familienbeihilfe nur für
Zeiträume gewährt werden, für die die Mutter die Familienbeihilfe
noch nicht erhalten hat. Die Familienbeihilfe für die Zeit von Feber 2000
bis September 2000 kann dem Bw. daher aufgrund der Bestimmung des § 11
Abs. 1 FLAG rückwirkend nicht mehr gewährt werden. Auf Basis
dieser Gesetzesbestimmung kann betreffend diesen Zeitraum - mit der beantragten
rückwirkenden Gewährung der Familienbeihilfe - eine
Überprüfung nicht vorgenommen werden, ob der Bw. den Haushalt
nachweislich überwiegend führt oder die im damaligen gemeinsamen
Haushalt der Eltern lebende Kindesmutter.
Der Berufung musste daher
betreffend den Zeitraum von Feber 2000 bis September 2000 ein Erfolg versagt
bleiben.
Zeitraum ohne gemeinsamen Haushalt der Eltern -
Oktober 2000 bis Oktober 2001:
Nach § 1 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(VwGH vom 19.10.1960, 1509/58). Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht.
Die Überprüfung, wessen Haushalt die Kinder im
Zeitraum ohne gemeinsamen Haushalt der Eltern zuzurechnen sind, ergibt im
Einzelnen Folgendes:
Aus dem Beschluss des Landesgerichtes in der
Pflegschaftssache der Kinder des Bw. vom 3. Dezember 2001 geht im
Wesentlichen Folgendes hervor: "Beide Elternteile leben nunmehr getrennt
und sind neue Beziehungen eingegangen. Die Mutter ... bewohnt gemeinsam mit
ihrem Lebensgefährten das während der Ehe mit (dem Bw.) errichtete
Einfamilienhaus in ... . Der Vater (der Bw.) hat in derselben Ortschaft ein
Wohnhaus gemietet. Beide Elternteile sind berufstätig. Die Mutter ist als
Verkaufsleiterin bei ... tätig und pendelt täglich zwischen Wohnort
und Arbeitsplatz. Der Vater ist ... beschäftigt, wobei sein derzeitiger
Dienstplan so gestaltet ist, dass er einige Tage hintereinander Dienst und
einige darauffolgende Tage frei hat. Die Kinder werden abwechselnd von den
beiden Elternteilen betreut, wobei jedoch beide auch die Unterstützung der
Großeltern mütterlicherseits, die ebenfalls in (derselben Ortschaft)
wohnen, in Anspruch nehmen. Es kommt immer wieder zu Konflikten über die
Zeiten und die Art der Kinderbetreuung und -erziehung. ... Aus psychologischer
Sicht scheint diese Diskussion aber eher aufgesetzt, zumal sich in der
Beurteilung der Erziehungsstile durch die Kinder kaum ein Unterschied zwischen
jenem der Mutter und jenem des Vaters zeigt. ... Beide Kinder haben zu beiden
Elternteilen eine liebevolle Beziehung, mögen ihre Eltern, fühlen sich
wertgeschätzt, unterstützt und gelobt, und erfahren wenig Tadel. ...
beide (Elternteile) ausdrücklich erklärt haben, dass die im
Scheidungsvergleich getroffene Regelung der Obsorge in der Praxis nicht
funktioniere. Auch wird von keinem der Elternteile die in Punkt 2. des
Scheidungsvergleiches getroffene Regelung angestrebt, sondern jeder Elternteil
strebt die Zuteilung der alleinigen Obsorge hinsichtlich der beiden
Minderjährigen an. ... Kommt ... eine Vereinbarung nach § 177
ABGB über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder über die
Betrauung mit der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des
Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung
herbeizuführen, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig alleine mit
der Obsorge betraut ist (§ 177 a ABGB)."
Im seinem Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe beigelegten Schreiben
machte der Bw. u.a. die Angabe: "... von September 2000, das ist das Datum
meines Auszuges seit dem die Kinder alternierend in einem 14-tägigen
Rhythmus 7 Tage bei mir lebten und 7 Tage bei der Mutter". Wenngleich
der Bw. in der Folge seine eigenen Angaben aus den Augen verloren zu haben
scheint - im Vorlageantrag wirft der Bw. dem Finanzamt vor, die Behauptung
sei vollkommen aus der Luft gegriffen, dass die Kinder sich wechselweise
7 Tage bei der Mutter und 7 Tage bei ihm aufgehalten hätten
- so ist diesen ersten Angaben des Bw. erhöhte Beweiskraft
beizumessen. Ausgehend von der mit der Lebenserfahrung übereinstimmenden
Überlegung, dass ein Antragsteller bestrebt ist, die Angaben keinesfalls zu
seinen Lasten ausfallen zu lassen, weist diese erste Angabe des Bw. auf eine
Haushaltszugehörigkeit der Kinder in zeitlicher Hinsicht von 50 : 50 zum
Haushalt des Bw. und jenem der Kindesmutter hin. Vom Zeitelement aus betrachtet
liegt somit eine Situation vor, die eine Zuordnung zu dem einen oder dem anderen
Haushalt nicht gestattet. Abzustellen ist auf weitere Kriterien, anhand derer
die Frage nach der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft beurteilt werden kann.
Namentlich ist insbesondere die übliche bzw. tägliche Hausarbeit in
Haushalten mit Kindern, welche die Arbeiten in Haushalten ohne Kinder bei weitem
übersteigt, zu nennen. Betreffend diesen Bereich vermochte der Bw.
bloß anzugeben, leider falle es ihm etwas schwer zu beweisen, während
dieser Zeit auch den übrigen Haushalt getätigt zu haben. Das Fehlen
jedweder Angaben hiezu ist dem Bw. anzulasten und spricht für ein
entsprechendes Tätigwerden der Kindesmutter in diesem Bereich. Aus den vom
Bw. für seinen Standpunkt ins Treffen geführten von ihm
getätigten Zahlungen [Telekomrechnungen, Radio, Fernsehen, Kirchenbeitrag,
Kanalgebühr, Rauchfangkehrer, Versicherung, Kindergarten (insgesamt
S 2.926,00), Kindergarten-Essen und Bastelbeträge (insgesamt
S 3.150,00)] kann in der hier zu entscheidenden Frage schon deshalb nichts
gewonnen werden, weil sich die aufgelisteten Aufwendungen einschließlich
den Haushaltsaufwendungen für den 7-monatigen Zeitraum lediglich auf einen
Betrag von insgesamt rd. S 22.000,00 belaufen.
Die Berufung musste daher auch
betreffend den Zeitraum von Oktober 2000 bis Juli 2001 abgewiesen werden.
Hingegen konnte der Berufung
betreffend den Zeitraum von August 2001 bis Oktober 2001 aufgrund nachfolgender
Erwägungen stattgegeben werden:
Aus dem Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 24. Juli 2001 geht auszugsweise wiedergegeben
Folgendes hervor:
"Die alleinige Obsorge für die mj. (Tochter) ... und
den mj. (Sohn) ... kommt künftig dem Vater (Name des Bw.) zu.
Begründung:
Die Ehe der Eltern ... wurde mit Beschluss des
Bezirkesgerichtes ... im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsvergleich
Punkt 2) vereinbarten die Elternteile, dass die alleinige Obsorge für
die mj. (Tochter) der Mutter und die alleinige Obsorge für den mj. (Sohn)
dem Vater zukommen soll. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider
Elternteile im gegenständlichen Verfahren war eine Trennung der Kinder aber
nie beabsichtigt. Vielmehr sollte praktisch die Obsorge gemeinsam ausgeübt
und die Kinder in einem bestimmten Rhythmus abwechselnd von der Mutter und vom
Vater betreut werden. Dabei kam es aber von Beginn an immer wieder zu
Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und Konflikten zwischen den Eltern.
Die notwendige Kooperation funktionierte nicht.
Die Bezirkshauptmannschaft ...
sprach sich ... gegen eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der im
Scheidungsverfahren ... . Wenngleich beide Elternteile zur
Kindererziehung geeignet scheinen, entspricht bei der auf Grund des Verhaltens
beider Elternteile gegebenen Notwendigkeit der Zuteilung der alleinigen Obsorge
an einen Elternteil, die Zuteilung der alleinigen Obsorge an den Vater eher dem
Wohl der Kinder, dies jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, das im
wesentlichen den Ausführungen des psychologischen Sachverständigen
folgt. Die Vernehmung der von der Mutter beantragten Zeugen und darauf
aufbauend eine Ergänzung des psychologischen
Sachverständigengutachtens scheint im Hinblick darauf, dass sich der
Sachverständige ohnehin durch eine unmittelbare Befassung mit den Kindern
und den beiden Elternteilen im Rahmen der Befundaufnahme ein Bild machen konnte,
nicht zielführend und wird deshalb abgelehnt."
Dieser Beschluss bot dem Bw.
die Handhabe, der Kindesmutter ein Besuchsrecht einzuräumen und die
Vorteile des eigenen "erziehungsfreundlichen Berufes" (Seite 9 des
Beschlusses des Landesgerichtes) entsprechend umzusetzen. Ab August 2001 besteht
daher kein Zweifel, dass die Kinder dem Haushalt bzw. der Haushaltsführung
des Bw. zuzuordnen sind.
Der Berufung betreffend den
Zeitraum von August 2001 bis Oktober 2001 war somit, wie schon festgehalten,
stattzugeben.
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1690-W/03
- Stammnummer
- 7740
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF