Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/02
Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grundstückserwerber hat das Gebäude geplant, er ist gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten, er hat das Gebäude um einen Pauschalpreis errichten lassen. Er ist daher als Bauherr anzusehen, auch wenn der Grundstücksverkäufer Bauunternehmer (oder mit einem Bauunternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden) ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit 3,5% von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von S 371.400,-- festgesetzt mit
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
S 12.999,-- (das entspricht € 944,67).
Der Bescheid
wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw und seine Ehegattin
erwarben mit Kaufvertrag vom 19. August 1994 das Grundstück 2489/1 LN GB E.
Im Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Bauherreneigenschaft des Bw
gelangte das Finanzamt durch Einsichtnahme in den vorgelegten
Reservierungsvertrag vom 4. August 1994 zur Ansicht, der Bw sei nicht als
Bauherr anzusehen und setzte die Grunderwerbsteuer von den Grundkosten und den
vereinbarten Baukosten vorläufig fest. Dagegen wird in der Berufung
die Bauherreneigenschaft des Bw. eingewendet und die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer von den Grundkosten allein beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GreStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Unter Gegenleistung
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch
alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen Kaufpreis für
Grund und Boden hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Gegenleistung auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht unbedingt der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages
kann nach Zivilrecht durchaus auch eine künftige Sache sein. Dieses
Ergebnis einer zivilrechtlichen Betrachtung hat in steuerlicher Hinsicht zur
Folge, dass alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt
gebundenen Käufers Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
sind.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Vertrag (Werkvertrag, Bauauftrag) geschlossen
wird.
Im gegenständlichen Fall hatte die Bauunternehmung
S.-GesmbH in einem Prospekt die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus drei
Häusern in gekoppelter Bauweise und einem Doppelhaus, die auf anderen als
der hier kaufgegenständlichen Parzelle errichtet werden sollte, beworben.
Das kaufgegenständliche Grundstück war somit von der projektierten
Wohnanlage nicht umfasst. Die Erwerber haben selbst bei der Baubehörde um
Baugenehmigung angesucht. Der Umstand, dass die Rahmenbedingungen des
Bebauungsplanes seitens der Baubehörde oder ein Planungsentwurf für
ein Einfamilienhaus bestehen, spricht allein für sich nicht gegen die
Bauherreneigenschaft des Grundstückserwerbers, ebenso wenig kann aus der
bloßen Tatsache, dass der Verkäufer Bauunternehmer (oder
gesellschaftsrechtlich mit einem Bauunternehmen verbunden ist) ist, geschlossen
werden, dass über Grund und Boden und Gebäude ein einheitlicher
Vertrag geschlossen worden ist. Auch in einem solchen Fall kann es
Vertragsabsicht sein, neben dem Kaufvertrag über das Grundstück einen
Vertrag über die Errichtung des Hauses zu schließen. In einem
solchen Fall muss aber ein Grundstückserwerber, um als Bauherr anzusehen zu
sein, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erfüllen,
nämlich die Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses,
die Tragung des Baurisikos und die Tragung des finanziellen Risikos.
Diesbezüglich ist nach der Aktenlage und im Sinne der Ausführungen in
der Berufung davon auszugehen, dass diese erfüllt sind; speziell die
Vereinbarung eines Pauschalpreises mit dem Errichter des Wohnhauses spricht
nicht dagegen, dass der Bw auch das finanzielle Risiko trug.
Hinsichtlich des im Akt erliegenden Reservierungsvertrages ist
auszuführen, dass es sich um eine Vertragsschablone der S.-BaugesmbH
handelt, die zufolge der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr zur
Ausführung gelangte. Die Grunderwerbsteuer ist daher nur von den
Grundstückskosten zu entrichten.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/02
- Stammnummer
- 7731
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF