Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0049-L/02
Vermietung eines für diesen Zweck umgebauten Gasthauses an den Sohn und die Schwiegertochter als Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten unter unregelmäßiger Zahlung der behaupteten Mietentgelte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-L/02vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 4. November 2003 über die Berufung
des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer
1992 und 1993 sowie Einkommensteuer 1992 bis 1994 nach in Linz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden
abgeändert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Pensionist. Im Rahmen der Beilagen zur Umsatz- und Einkommensteuererklärung
1992 legte der Berufungswerber für die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Liegenschaft B eine "Überschuss-Rechnung" vor,
bei welcher Einnahmen von 29.461,09 S, Ausgaben von -105.752,88 S
gegenüberstanden (Überschuss der Werbungskosten von 76.291,79 S).
Auf Ersuchen der
Abgabenbehörde erster Instanz datiert vom 19. Juli 1994 erklärte der
Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Dezember 1994, dass die richtige Grundlage
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (Afa)
3,000.000,00 S wäre, da nunmehr die vermietete Gebäudesubstanz
sich verdreifacht habe. Es werde nunmehr der im Einkommensteuergesetz vorgesehen
AfA-Satz von 1,5% geltend gemacht. Die Baumaßnahmen an der Liegenschaft B
seien im März 1993 beendet worden und hätte die Vermietung im April
1993 begonnen. Die nunmehr vermietete Nutzfläche betrage 539 m², wovon
auf Physiotherapie 104 m², auf Kunsthandel 197 m² und auf die Wohnung
238 m² entfallen würden. Mit der Abfassung schriftlicher
Mietverträge wäre bereits eine Anwaltskanzlei beauftragt worden und
würden diese vorgelegt werden, sobald sie unterfertigt sein würden.
Die Bankverbindlichkeiten hätten am 1. Januar 1992 106.282,00 S am 31.
Dezember 1992 1,534.789,00 betragen. Es wären außerdem Einlagen aus
dem Privatvermögen getätigt worden.
Der vorangegangene Mieter
(Gasthaus) habe trotz häufiger Mahnung erst am 30. Juni 1992 das Lokal
geräumt und hätten zu diesem Zeitpunkt noch
Zahlungsrückstände in Höhe von nahezu 110.000,00 S
bestanden. 1992 seien 29.461,09 S eingegangen. 1994 hätten noch
48.000,00 S nach eine Versteigerung eingenommen werden können.
Aufgrund der völligen Mittellosigkeit des Vormieters habe der Anwalt des
Berufungswerbers angeraten von einer Klage auf den Restbetrag abzusehen.
Am 22. Februar 1995 wurde der
Berufungswerber von der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes
niederschriftlich befragt und gab an, dass für 1993 von den Mietern (seinem
Sohn und seiner Schwiegertochter) bis dahin keine Miete bezahlt worden wäre
und unklar sei, wann eine Nachzahlung erfolgen werde. 1994 seien 19.932,00 an
Miete (für ein Monat) bezahlt worden. Sämtliche Ausgaben und Abgaben
seien bisher über ein Baukonto verrechnet worden. Die Betriebskosten
würden bei Erstellung der Abgabenerklärungen nachverrechnet. Dies
würde in Hinkunft laufend geschehen. Der Mietzins sei aufgrund von einigen
Interessentengesprächen und Angeboten von Mitbewerbern festgesetzt worden.
Die naheliegende Bahnstrecke wirke sich negativ auf den Preis aus.
Der Sohn des Berufungswerbers
gab mit Schreiben vom 23. Mai 1995 an, dass er seinen und den Lebensunterhalt
seiner Ehefrau 1993 aus dem Karenzurlaubsgeld seiner Ehefrau und aus der
Unterstützung der Eltern gedeckt habe.
Dem Auskunftsersuchen des
Finanzamtes vom 21. April 1995 antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom
24. Juli 1995 und erklärte, dass sämtliche Gebäudeinvestitionen
in Hinblick auf die Vermietung der Liegenschaft B ab April 1993 vom
Berufungswerbers selbst getragen worden wären. Sein Sohn und seine
Schwiegertochter (die Mieter) hätten nur noch geringfügige
Innenausstattung wie Böden und Beleuchtung vornehmen müssen. Vorgelegt
wurden die Einzahlungsbelege für die Miete 1994 in Höhe von gesamt
19.932,00 S.
In der berichtigten
Umsatzsteuererklärung 1992 eingelangt beim Finanzamt am 26. Juli 1995
machte der Berufungswerber Vorsteuern in Höhe von 291.192,00 S
geltend.
Im Umsatzsteuerbescheid 1992
datiert vom 31. August 1995 wurde dem Berufungswerber kein Vorsteuerabzug
zugelassen; im Einkommensteuerbescheid 1992 vom gleichen Datum die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S -42.692,00
festgesetzt und dies im Zusammenhang mit dem unten dargestellten
Einkommensteuerbescheid 1993 zusätzlich begründet.
In der am 18. April 1995 beim
Finanzamt eingegangenen "Überschussrechnung 1993" erklärte
der Berufungswerber Mieteinnahmen in Höhe von 43.826,11 S,
Werbungskosten von -332.762,78 S und daher einen
Werbungskostenüberschuss von -288.939,67 S.
Aus dem beigelegten
"Bestandverzeichnis der Anlagegüter" ist ersichtlich, dass die
Umbaukosten der Liegenschaft B in Hinblick auf die Vermietung an den Sohn und
die Schwiegertochter des Berufungswerbers 1992 1,495.878,00 S und 1993
448.140 S, insgesamt in diesen beiden Jahren daher 1,944.018,00 S,
betragen haben. Dementsprechend wurden vom Berufungswerber in der
Umsatzsteuererklärung 1993 125.419,00 S an Vorsteuern geltend gemacht.
Das Finanzamt versagte in den
Bescheiden für die Umsatz- und Einkommensteuer 1993 datiert vom 31. August
1995 den Abzug der erklärten Vorsteuer ebenso wie den Abzug der
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
In der zusätzlichen
Begründung, welche sich auf die mit gleichen Datum erstellten Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 bezog, erklärte das Finanzamt
hinsichtlich der Einkommensteuer 1992, dass die neu hinzugekommene
Gebäudesubstanz erst ab April 1993 vermietet und genutzt worden wäre,
weswegen die Afa von der bis dahin erklärten Bemessungsgrundlage von
1,000.000,00 S zu bilden wäre (15.000,00 S) und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher -42.691,79 S
betragen würden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1992 sowie der
Einkommensteuer 1992 sowie 1993 wurde erklärt, dass der Berufungswerber
1992 und 1993 die Liegenschaft B um 1,944.018,00 S renoviert und ab 1993
238 m² als Wohnung an seinen Sohn und Schwiegertochter (monatlicher
Mietzins netto 5.970,00 S), 197m² an seinen Sohn (Kunsthandel;
monatlicher Mietzins netto 6.400,00 S) und 104 m² an seine
Schwiegertochter (Physiotherapie, monatlicher Mietzins netto 5.750,00 S)
vermietet habe. Die entsprechenden Mietverträge seien erst im Dezember 1994
schriftlich abgeschlossen und für 1994 nur für ein Monat Mietentgelt
entrichtet worden. Es sei zwar möglich derartige Vereinbarungen
mündlich zu treffen, jedoch müssten diese dann von Anfang an
ausreichend offen gelegt werden. Die näheren Umstände der Vermietung
seien dem Finanzamt aber erst nach und nach im Zuge von Vorhalte- und
Erhebungsverfahren bekannt gegeben worden. Rückwirkende
Parteienvereinbarungen seien unbeachtlich. Außerdem wäre einem
Familienfremden ein um circa 2 Mio. S renoviertes Gebäude nicht zu
einem Mietzins von 25,00 S/m² für Wohnzwecke und
32,00 S/m² beziehungsweise 55,00 S/m² für betriebliche
Zwecke angeboten worden, auch wenn man den Nachteil der naheliegenden
Bahnstrecke in Betracht ziehe. Das Gebäude befinde sich im Stadtgebiet von
und sei eine dementsprechende Infrastruktur vorhanden. Auch die fehlende
Mietzahlung 1993 bis einschließlich November 1994 spreche gegen die
steuerliche Anerkennung der Verträge. Ein Verzicht auf Einnahmen sei
fremdunüblich und habe seine Ursache in den Familienbanden des
Berufungswerbers. Das Vermietungsverhältnis (zu Sohn und Schwiegertochter)
sei daher steuerlich für die Jahre 1992 und 1993 ebenso wenig wie die damit
in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
Gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 datiert vom 31. August 1995 richtet sich
die Berufung vom 2. Oktober 1995, welche auf jede Begründung und Antrag
verzichtet.
Dem Mängelbehebungsauftrag
des Finanzamtes vom 9. Oktober 1995 entsprechend wurde vom Berufungswerber mit
Schreiben vom 27. Oktober antragsgemäße Veranlagung der Umsatz- und
Einkommensteuer 1992 sowie 1993 begehrt und vorgebracht, das es sich beim
Mietobjekt um ein altes Gasthaus gehandelt habe, welches von der Pächterin
L Ende 1991 geschlossen worden wäre. Das Pachtverhältnis sei zuvor mit
20. Dezember 1991 gekündigt und wäre Räumung und Zahlung der
Pachtrückstände bis 31. Dezember 1991 verlangt worden. Die
teilweise Pachtzahlung und Räumung wäre aber trotz angedrohter Klage
erst Ende Juli 1992 erfolgt. Bis dahin sei der Berufungswerber bemüht
gewesen, die Gasstätte wieder zu verpachten. Dafür seien ihm aber
bloß 7.000,00 S monatlich geboten worden. "Qualifizierte
Pächter" hätten eine Sanierung des Gebäudes verlangt. Es
wäre möglich gewesen das Gebäude an Ausländer
("Türken") zu vermieten. Im Sommer 1992 habe der Sohn des
Berufungswerbers sein Studium in Wien abgeschlossen. Seine zukünftige
Ehegattin habe damals in Wien bereits eine Praxis als Physiotherapeutin
betrieben. Der Sohn und die Schwiegertochter des Berufungswerbers hätten
sich in der Folge bereit erklärt, die gesamte Liegenschaft B zu mieten. Die
Sanierungs- und Umbauarbeiten hätten sich etwa zwei Jahre hingezogen. Der
Inhalt der Mietverträge wäre prinzipiell geklärt gewesen und sei
bereits im Jahr 1993 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abfassung der
Verträge beauftragt worden. Die vereinbarten Mietzinse würden jedem
Fremdvergleich standhalten, da schon die Höhe des Mietzinses eine
angemessene Rentabilität des eingesetzten Kapitals sichern würde. Die
Wohnräume würden sich unmittelbar neben dem Bahndamm befinden. Auch
die Mietzinsrückstände könnten keinen Einfluss auf die
steuerliche Anerkennung haben, da diese auch bei Familienfremden beobachtet
werden könnten.
Ohne jegliche nähere
Begründung behauptete der Berufungswerber noch, dass die Voraussetzungen
für Anerkennung von Rechtsverhältnissen zwischen nahen
Angehörigen erfüllt, die steuerlichen Folgen keineswegs
willkürlich herbeigeführt, die Rechtsverhältnisse nach
außen ausreichend zum Ausdruck gebracht, diese unter Familienfremden unter
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden und dass die Verträge eindeutig
wären, beziehungsweise jeden Zweifel ausschließen würden. Es
bestehe kein berechtigter Zweifel an der Angemessenheit der Mietzinse,
höhere Mietzinse würden im Raum nur Ausländer bezahlen, wobei die
Begründung dafür in diesem Berufungsverfahren gegenstandslos sein
müsse.
Den Abgabenerklärungen des
Berufungswerbers für das Jahr 1994 war wieder eine
"Überschuss-Rechnung" beigefügt, in welcher der
Berufungswerber einen Überschuss der Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von -348.742,09 S bei
Einnahmen von 18.245,00 S und Ausgaben von -366.986,73 S
erklärte.
Mit dem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194)
vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1994 datiert vom 9. Oktober 1995 setzte
das Finanzamt die Umsatzsteuer mit 0,00 S fest, ohne Vorsteuern
anzuerkennen. Beim korrespondierenden Einkommensteuerbescheid gleichen Datums
wurden die Einkünfte aus Vermietung aus Verpachtung mit S 0,00
festgesetzt.
Alleine gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 richtet sich die Berufung vom 27. Oktober 1995,
welche hinsichtlich der Begründung auf jene der Berufungen hinsichtlich der
Jahre 1992 und 1993 verweist.
Einem Ersuchen der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Februar 2000 folgend
gab der Berufungswerber noch bekannt, dass die Ordination für
Physiotherapie seiner Schwiegertochter am 1. Juni 1993 und der Kunsthandel
seines Sohnes am 1. Dezember 1993 eröffnet worden wären. Nach dem Ende
seines Kunststudiums habe der Sohn des Berufungswerbers bei Umbau des
künftigen Geschäftes mitgearbeitet beziehungsweise das
Doktoratsstudium betrieben. Hinsichtlich des Inhaltes der mündlichen
Verträge konnte der Berufungswerber allerdings keine Auskunft geben. Im
übrigen habe sich der Sohn des Berufungswerbers bis März 1993 in Wien
aufgehalten, seine Schwiegertochter habe bis zur Geburt des ersten Kindes (25.
Juni 1993) zwischen Wien und gependelt.
Dem Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Juli 2003 folgend
übermittelte der Berufungswerber noch Einnahmen-Ausgabenrechnungen für
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1992 bis 1994 getrennt nach
der (ehemaligen Vermietung) an L sowie an den Sohn beziehungsweise die
Schwiegertochter des Berufungswerbers.
Daraus lässt sich ablesen,
dass dem Berufungswerber aus der ehemaligen Vermietung an L im Jahr 1992
29.461,09 S an Einnahmen (netto) und -57.695,87 S an Werbungskosten
(Werbungskostenüberschuss -28.234,78 S) erwachsen sind. 1993
waren es 43.826,11 S an Einnahmen und -56.638,96 S an Werbungskosten
(Werbungskostenüberschuss -2.812,85 S) und 1994 14.000,00 S
Zinsen für Fremdkapital ohne Einnahmen.
Von seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter hat der Berufungswerber 1992 keine Einnahmen erhalten, doch
14.457,02 S (Absetzung für Abnutzung [AfA] 0,00 S, Geringwertige
Wirtschaftsgüter [GWG] 1.096,67 S, Strom 896,68 S, Zinsen ab 7/92
12.463,67 S) ausgelegt. 1993 wendete der Berufungswerber 246.121,83 S
(AfA 29.282,00 S, GWG 907,50 S, Gas 23.277,63 S, Strom
1.308,05 S, Versicherung 8.457,30 S, Zinsen 182.889.35 S)
für seinen Sohn und seine Schwiegertochter auf, die wieder keine Zahlungen
an den Berufungswerber leisteten. 1994 erhielt der Berufungswerber von Sohn und
Schwiegertochter 18.245,00 S und legte 348.617,09 S (Hilfsstoffe
919,00 S, AfA, 77.643,00 S, Grundsteuer 2.840,00 S,
Instandhaltung 41.321,90 S, Hausbetriebskosten 6.379,28 S, Gas
6.041,95 S Büromaterial 107,50 S, Rechtsberatung 630,00 S,
Steuerberatung 18.746,00 S, Versicherung 8.082,10 S, Bankzinsen
185.906,36 S) aus (Werbungskostenüberschuss -330.372,09 S).
In der
mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 wiederholten die Parteien
ihr bisheriges Vorbringen und verdeutlichte die Vertreterin des Finanzamtes
nochmals, dass die in den Jahren 1992 bis 1993 am Gebäude Bahnhofweg 3
durchgeführten Sanierungen als durch das Bestreben des Berufungswerbers
veranlasst gesehen werden, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter Wohnung und
die Möglichkeit zu geben, ihre Berufe auszuüben. Die Kriterien
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen seien nicht erfüllt worden, weil die Verträge
nachträglich abgeschlossen worden wären und die Höhe der Miete
nicht fremdüblich gewesen. Der Vater habe seinem Sohn auf diese Weise
Unterhalt gewährt.
Der steuerliche Vertreter
verwies auf die lange Verfahrensdauer und darauf, dass dadurch neue Aspekte
hervorgekommen wären. Die Schwiegertochter habe sich vom Sohn getrennt.
Nach einer neuerlichen Wiederholung des Berufungsvorbringens erklärte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin noch, dass die verspätete
Vertragserrichtung steuerlich unerheblich und mit dem Jahr 1994 rechtzeitig
gewesen sei, da es sich da noch um die Reparaturphase gehandelt hätte. Die
Erwartung, dass sich der Sohn und die Tochter in den zur Verfügung
gestellten Räumen erfolgreich wirtschaftlich entfalten und daher auch die
Miete zahlen würden können, sei durch das Weggehen der
Schwiegertochter und die bis heute anhaltende wirtschaftliche Erfolglosigkeit
des Sohnes enttäuscht worden. Es habe zwar die Verpflichtung zur
Mietzahlung wie unter Fremden bestanden, doch habe sich der Vater bei den
Mietrückständen natürlich nicht wie gegenüber einem Fremden
verhalten. Dass der Sohn und die Tochter nicht zahlen würden, habe nicht
vorhergesehen werden können, deshalb habe es sich beim
Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten auch nicht um Unterhalt
gehandelt. Es hätten der Sohn und die Schwiegertochter eine abgeschlossene
Ausbildung besessen und wäre der Berufungswerber finanziell auf die
Leistung der Miete angewiesen gewesen. Die Wohnqualität wäre durch die
nahe Eisenbahngeleise eingeschränkt und deshalb die vereinbarte Miete
angemessen gewesen. Es würde keine Liebhaberei vorliegen. Das Gebäude
sei nicht wesentlich umgebaut worden, sondern entspreche in der Grundstruktur
immer noch einem Gasthaus und könne auch als solches genutzt
werden.
Die Vertreterin des Finanzamtes
wies noch darauf hin, dass wenn man das Mietverhältnis steuerlich nicht
anerkenne, auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Der Berufungswerber
habe in Hinblick auf die mangelnde Erwerbsfähigkeit des Sohnes die Kosten
der Umbauten übernommen und ihm und der Schwiegertochter die
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die angefochtenen Bescheide
seien aufgrund von Erhebungen im Jahr 1995 erlassen worden, weswegen nicht von
einer Rückschau gesprochen werden könne. Der Berufungswerber habe bis
heute nichts wegen der laufenden Mietrückstände unternommen oder das
Mietverhältnis beendet.
Dem entgegnend stellte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers nochmals die nachträgliche
Beurteilung des Sachverhaltes in den Raum und ging auf die zivilrechtlichen
Ansprüche auf Heiratsausstattung und Pflichtteil ein. Wäre die
Berufung schon vor Jahren entschieden worden, wäre man zu einer anderen
Beurteilung gekommen und wäre daher eine Beurteilung des Jahres 1992 mit
den heutigen Kenntnissen zu unrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Berufungswerber hat die Liegenschaft B im Berufungszeitraum sowohl einerseits an
seinen Sohn und an seine Schwiegertochter vermietet und auch andererseits noch
Einkünfte aus der ehemaligen Vermietung dieser Liegenschaft an L bezogen,
beziehungsweise sind im noch Werbungskosten aus dieser ehemaligen Tätigkeit
im Nachhinein erwachsen. Zur korrekten Einordnung ist zwischen diesen beiden
Tätigkeiten zu trennen.
Betrachtet
man als erstes die vollständige Renovierung des Gebäudes und
Vergrößerung der vermieteten Fläche auf das dreifache
Ausmaß der bis dahin bestandenen Vermietung auf der Liegenschaft B durch
die Umwandlung des ehemaligen Gasthauses in eine Wohnung für Sohn und
Schwiegertochter (238 m²), Räumen für den Kunsthandel des Sohnes
(197 m²) und die physiotherapeutische Praxis der Schwiegertochter (104
m²), so sind dabei im Rahmen der Beweiswürdigung, wie es schon das
Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden getan hat, die von der Judikatur
entwickelten Regeln für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Diese setzen voraus, dass solche
Vereinbarungen nach außen hin ausreichend in Erscheinung treten, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (vergleiche etwa zuletzt VwGH 1. Juli 2003, 97/13/0215). Grundgedanke
dieser Judikatur ist, dass (nachträgliche) Gestaltungen zwischen nahen
Angehörigen verhindert werden sollen, die nur damit erklärt werden
können, dass die Betroffenen wirtschaftlich wie eine Einheit denken
(Familieneinkommen) und so versuchen die Steuerbelastung der Familie zu
minimieren, da ihnen der Interessensgegensatz wie bei geschäftlichen
Beziehungen zwischen Fremden, wo jeder darauf achtet seinen Vorteil zu
maximieren, natürlicherweise fehlt.
Misst
man den vorliegenden Sachverhalt an diesen Kriterien, ist zuerst zu
würdigen, dass erst am 9. Dezember 1994 drei schriftliche Mietverträge
über die bereits oben beschriebenen Räumlichkeiten zwischen dem
Berufungswerber, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter abgeschlossen worden
sind. Diese Verträge sind der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes erst im
Zusammenhang mit dem Erhebungsverfahren für die
berufungsgegenständlichen Bescheide bekannt geworden. Nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen im oben erwähnten Sinn bedeutet aber bei
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, dass solche Vereinbarungen nicht
nur im vorhinein zu treffen sind, sondern auch im Vorhinein im gesamten Umfang
nach außen dringen müssen (vergleiche etwa die Sammlung der Judikatur
in Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Rz 160 und 163 zu § 2). Die Anerkennung rückwirkender Vereinbarungen
ist aus den oben dargestellten Überlegungen (nachträgliche
steuerschonende Gestaltung des Familieneinkommens) wie in den Mitverträgen
9. Dezember 1994 für 20 Monate vorgesehen, jedenfalls ausgeschlossen
(siehe Doralt aaO. und die dort zitierte Judikatur). Unterstellt man wie es der
Berufungswerber behauptet für diesen Zeitraum mündliche Verträge
so hätte wenigstens deren wesentlicher Inhalt nach außen zum Ausdruck
kommen müssen (Judikatur in Doralt, aaO.). Aber auch dies ist nicht
geschehen, nicht einmal der Berufungswerber selbst konnte niederschriftlich
einvernommen den Inhalt der mündlichen Verträge nennen.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass bis zum 9. Dezember 1994
jedenfalls keine Mietvereinbarung zwischen dem Berufungswerber, seinem Sohn und
seiner Schwiegertochter bestanden haben, welche nach außen ausreichend zum
Ausdruck gekommen wären.
Aber
auch der Inhalt der Vereinbarung lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
behaupteten Mietverhältnisse aufkommen. Wie schon erwähnt fehlt
für den Zeitraum bis Dezember 1994 ohnehin jede auch nur in den Umrissen
erkennbare Vereinbarung, deren mögliche Existenz im übrigen der
Veranlagungsabteilung des Finanzamtes erst später bekannt wurde. Es kommt
jedoch nicht nur auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, sondern auch auf
deren praktische Abwicklung an. Wenden die nahen Angehörigen die
schriftlichen Vereinbarungen in der Praxis nicht an, sind diese Makulatur und es
ginge am verwirklichten Sachverhalt vorbei, nur die (schriftliche) Vereinbarung
und nicht deren praktische Umsetzung zu beurteilen. Insbesonders muss auch
bedacht werden, dass wenn die Vertragsparteien von der Vereinbarung abweichen,
diese sich je nach Ausformung dieses Abweichens auch zivilrechtlich
ausdrücklich oder konkludent ändert. Nun wurde im Berufungszeitraum,
der immerhin 36 Monate umfasst, nur für ein Monat vom Sohn und der
Schwiegertochter des Berufungswerbers die vereinbarte Miete auch bezahlt. Zu
einer späteren Nachzahlung der Miete ist es jedenfalls soweit aus den
abgegeben Steuererklärungen und dabei übermittelten Unterlagen des
Berufungswerbers sowie den Aussagen des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht gekommen.
Vielmehr waren auch in den Jahren 1995 bis 2001 die Zahlungen äußerst
unregelmäßig und erreichten etwa zwei Drittel des geschuldeten
Betrages. Bedenkt man, dass der Sohn des Berufungswerbers angegeben hat, seinen
Lebensunterhalt 1993 aus der Unterstützung seiner Eltern und dem
Karenzurlaubsgeld seiner Ehefrau gedeckt zu haben und der Berufungswerber
erklärt hat, dass sämtliche Investitionskosten in die Liegenschaft B
von nahezu 2 Mio. S von ihm getragen worden wären und sein Sohn
beziehungsweise seine Schwiegertochter nur noch die Aufwendungen für
Böden und Beleuchtung zu tragen gehabt hätten, wird klar, dass gerade
der wirtschaftlich wesentlichste Punkt bei einer Mietvereinbarung nämlich
das Mietentgelt im konkreten Fall nur dann geflossen ist, wenn es sicher der
Sohn des Berufungswerbers beziehungsweise die Tochter des Berufungswerbers auch
leisten konnten. Der Berufungswerber hat vielmehr über Jahre hinaus seinen
"Kindern" Wohnung und Betriebstätte gratis zur Verfügung
gestellt. Da der Berufungswerber gar nicht behauptet hat, auf Nachzahlung der
ausstehenden Entgelte gedrängt zu haben, ließe sich der Schluss
ziehen, dass als Nebenbedingung der "schriftlichen" Vereinbarung des
Mietentgeltes noch eine mündliche oder konkludente in der Form bestanden
hat, dass Miete nur gezahlt werden muss, wenn dafür auch Geld vorhanden
ist. Jedenfalls bestehen an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung berechtigte
Zweifel und kann daher von Eindeutigkeit und Klarheit dieser nicht gesprochen
werden.
Letztlich
ist auch der Vergleich mit einem gleichartigen Mietverhältnis zu Fremden zu
bedenken. Zum Vergleich bietet sich hier etwa die Handlungsweise des
Berufungswerbers beim Mietverhältnis zu L in den gleichen jedoch um zwei
Drittel kleineren Räumlichkeiten an. In diesem Fall hat der Berufungswerber
auf der Zahlung der Pacht bestanden, die Pächterin gemahnt, das
Pachtverhältnis gekündigt und die Räumung mit Androhung
gerichtlicher Klage durchgesetzt. Auf das Einklagen der restlichen
Pachtrückstände, welche nicht durch eine Versteigerung gedeckt hatten
werden können, hat der Berufungswerber nach seiner Aussage nur wegen
Vermögenslosigkeit der ehemaligen Pächterin verzichtet. Bei seinem
Sohn und seiner Schwiegertochter hat der Berufungswerber überhaupt
jahrelang keine Mietzahlungen erhalten, sind Nachzahlungen anscheinend nicht
geflossen und erfolgen Mietzahlungen im übrigen nur gelegentlich.
Ähnliche Maßnahmen wie beim Pachtverhältnis zu L hat der
Berufungswerber aber nicht gesetzt, obwohl man diese zur steuerlichen
Anerkennung des behaupteten Mietverhältnisses aufgrund der andauernden
Säumigkeit verlangen müsste. Auch der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich der
Berufungswerber in diesem Zusammenhang gegenüber seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter verständlicherweise nicht wie gegenüber Fremden
verhalten hat, wie dies im Familienkreis üblich und moralisch geboten ist.
Darüber
hinaus spielt aber bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit noch ein
weiterer Aspekt eine Rolle, nämlich, dass zwischen Fremden
üblicherweise nur Geschäfte abgeschlossen, die zumindest auf lange
Sicht einen Gesamtgewinn erwarten lassen. Führt man sich den bisherigen
Verlauf der Gebarung des Berufungswerbers im Rahmen der Nutzung der Liegenschaft
B durch seine "Kinder" vor Augen sieht dieser so aus:
[Grafik]
Der
Gesamtverlust bis einschließlich 2001 beträgt unter
Berücksichtigung der korrigierten und aufgeschlüsselten
Erklärungen -1.085.879,73 S. Dabei ist die Höhe des
Gesamtverlustes stetig ansteigend und bei Fortsetzung des bestehenden Trends
besteht für den Berufungswerber keine Möglichkeit jemals einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Dies gilt bei Beibehaltung der Einnahmenstruktur sogar
dann, wenn die Kosten der Fremdfinanzierung wegfallen sollten. Es ist daher auch
unter diesem Aspekt die Fremdüblichkeit der behaupteten Vereinbarung und
deren Durchführung zu verneinen. Die Tatsache, dass diese Umstände
nunmehr in Zahlen gefasst werden können, erleichtert den Blick, macht
jedoch diese Analyse nicht rechtswidrig, wie es der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung behauptet hat.
Zusammengefasst lässt sich
sagen, dass der Berufungswerber zwar dadurch, dass er seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter jahrelang Unterhalt, kostenlose Wohnung und Betriebstätten
gewährt hat und auch später nur dann, wenn es sich diese leisten
konnten für die von ihm für seine Nachfahren getätigten
Investitionen in Höhe von nahezu 2 Mio. S nur dann Ersatz verlangt
hat, wenn es sich sein Sohn und seine Schwiegertochter leisten konnten, hohen
moralischen Ansprüchen gerecht wird und gut für seine
"Kinder" gesorgt hat, wie man es von einem wohlmeinenden Vater und
Großvater erwarten kann, allerdings das österreichische Steuerrecht
für so ein Verhalten keine Begünstigung in der Form vorsieht, dass die
dem Berufungswerber entstandenen Kosten als Werbungskosten und die bezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden können, da die vom
Berufungswerber gewählte Vorgangsweise, wie oben detailliert dargelegt,
nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehören erfüllt. Dementsprechend war die Berufung in diesem
Punkt abzuweisen.
Nimmt man die beendete
Verpachtung an L in Augenschein so fällt als erstes auf, dass sich der
Berufungswerber hier genauso verhalten hat, wie man es bei Rechtsbeziehungen
zwischen Fremden erwartet. Dass die ihm aus dieser Tätigkeit entstanden
Werbungskosten beziehungsweise Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung anzuerkennen sind, auch wenn diese nachträglich im Sinne
des § 32 Z 2 3. Alternative EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988) erwachsen sind, steht außer
Frage.
Zu beachten ist allerdings,
dass diese Beträge erst mit der oben dargestellten Vorhaltsbeantwortung vom
8. August 2003 präzisiert worden sind und erst damit von den bisher
erklärten Beträgen eindeutig abgegrenzt werden können.
Daraus ergibt sich, dass die
(nachträglichen) Einkünfte des Berufungswerbers aus Vermietung und
Verpachtung 1992 -28.234,78 S (Einnahmen netto: 29.461,09 S),
1993 -12.812,85 S (Einnahmen netto 43.826,11 S) und 1994
-14.000 S (Einnahmen 0,00 S) betragen haben und die Berufung
hinsichtlich der Bescheide für die Umsatzsteuer 1992 beziehungsweise 1993
abzuweisen war, sowie die Bescheide für die Einkommensteuer 1992 bis 1994
entsprechend abzuändern waren (siehe Berechnungsblatt).
Was die Umsatzsteuer 1992 und
1993 angeht, war auch diese entsprechend der vom Berufungswerber im
Berufungsverfahren vorgelegten Überschussrechnungen zu korrigieren, sodass
nur jene Umsätze und Vorsteuern berücksichtigt wurden, welche der
Vermietung an L zuzuordnen waren.
Beilage: 5
Berechnungsblätter
Linz,
19. November 2003
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-L/02
- Stammnummer
- 7722
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF