Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2035-W/03
1) Erhöhte Familienbeihilfe 2) Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2035-W/03vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Walter Pfliegler gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Zurückweisung des
Antrages auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe für das Kind
K., geb. 1997 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 19.
Oktober 2001 die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind K.,
geb. 1997.
Vorgelegt wurden zwei
ärztliche Bescheinigungen (Beih 3). Beide Bescheinigungen (datierend mit
17.10.2001 und 20.12.2001) weisen den Grad der Behinderung mit 30 vH aus.
Das Finanzamt erließ am
8. März 2002 einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2001 mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Obiger
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe muss für die Zeit ab 01.10.2001
abgewiesen werden, da der Behinderungsgrad Ihres Sohnes K. nur 30 vH
beträgt."
Die steuerliche
Vertretung der Bw. stellte mit Schreiben vom 25.11.2002 den "Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe" und führte dazu
Folgendes aus:
"...Hinsichtlich
des minderjährigen K. wurde bereits einmal ein Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe gestellt, welcher jedoch abweislich erledigt
wurde. Die einschreitende Behörde hat damals die Ansicht vertreten, dass
der Behinderungsgrad des Sohnes nur 30 von 100 beträgt.
Die
Annahme der Behörde ist nicht zutreffend.
Im
Zuge eines neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wird sich
zeigen, dass der Behinderungsgrad weit über 50 % liegt. Außerdem,
dass die Behinderung weit mehr als 3 Jahre andauernd sein wird.
Der
minderjährige Sohn K. wurde 1997 geboren. Seit seinem 6. Lebensmonat leidet
er an schwerer Bronchitis. Mehrfache Besuche bei behandelnden Ärzten waren
erforderlich, darüber hinaus ist es wiederkehrend notwendig, in
Extremsituationen das nächstgelegene Spital aufzusuchen.
Die
Krankheit ist sehr stark ausgeprägt.
Zu
bedenken ist weiters, dass nicht nur der minderjährige Sohn K. unter der
erwähnten Krankheit leidet, sondern auch die im Jahr 2001 geborene Tochter
K. Auf das diesbezüglich ebenfalls eingeleitete Verfahren wird
verwiesen.
Die
Erkrankung beider Kinder ist gravierend. Sie ist derart ausgeprägt, dass es
nahezu einer rund um die Uhr-Betreuung bedarf, um das Wohlergehen der Kinder
sicherzustellen.
Aufgrund
dieser schwerwiegenden Erkrankung ist es der Kindesmutter jedenfalls nicht
möglich, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das
Familieneinkommen muss daher ausschließlich vom Kindesvater aufgebracht
werden.
Dieses
vom Kindesvater ins Verdienen gebrachte Einkommen wird durch erhebliche
Aufwendung für die Medikamente und Behandlungsgeräte belastet. Die
Aufwendungen machen monatlich erhebliche Beträge aus, welche auch nicht
rückvergütet werden.
Aufgrund
der gravierenden Erkrankung der beiden Kinder hat der behandelnde Arzt einen
dringenden Wohnsitzwechsel empfohlen. Dieser Wohnsitzwechsel wurde mittlerweile
vollzogen. Durch den Wechsel des Wohnsitzes sind den Kindeseltern erhebliche
Ausgaben erwachsen, welche ausschließlich mit dem Einkommen des
Kindesvaters bestritten werden mussten. Der finanzielle Spielraum der Familie
ist daher äußerst gering.
Die
behandelnden Ärzte empfehlen Auslandsaufenthalte in klimatisch
begünstigten Zonen. Bei den zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln der Kindeseltern kann darin nicht einmal ansatzweise gedacht
werden.
Die
Erkrankung des minderjährigen Sohnes ist derart gravierend, dass auch der
Besuch des Kindergartens nur sehr eingeschränkt stattfinden kann. Der
Minderjährige besucht derzeit den Kindergarten ... Dort fehlt er sehr oft
wegen der Krankheit. Der Besuch des Kindergartens wäre jedoch zur
Vorbereitung auf das kommende Schuljahr von großer Wichtigkeit. Da die
Erkrankung in ihrem zeitlichen Ablauf nicht einschätzbar und auch nicht
vorhersehbar ist, kommt es zu oftmaligen Absenzen. Ebenso oft ist die
Kindesmutter gezwungen, den Minderjährigen untertags vom Kindergarten
abzuholen.
Wenn
die bescheiderlassende Behörde im zuvor abgeführten
Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Erkrankung lediglich
eine Behinderung in Höhe von 30 von 100 rechtfertigt, so ist dieses
Ermittlungsergebnis für die Kindeseltern nicht
nachvollziehbar.
Es
wird sohin gestellt der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens
über das Ausmaß der krankheitsbedingten Behinderung des
minderjährigen K."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens, das wie
folgt lautet.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-07-16 WSP,
KINDERABTEILUNG
Meteismus,
Obstipation
2001-02-12 DR. E.
Hyperkin Syndrom,
obstrukt. Bronchitis
2001-11-30 DR. E.
obstrokt.
Bronchitis, Kind erschein im Lebenslauf nicht wesentlich
beeinträchtigt
2002-12-12
OBSTRUKT. BRONCHITIS
Theraoievorschreibung
Pulmicort, Bricanyl,
2000-11-22 DR. E.
KINDER FA
akute Bronchitis
1999-12-31 WSP
KINDERABT.
Bronchitis, rez.
Infekte, Therapievorschreibung
1997-05-20 WSP,
KINDERABT.
obstrukt.
Bronchitis, Ototis med., angeborener VSD
2001-03-29 AKH,
CHIR. ABT.
lt Herzecho Zustand
nach Spontanverschluss eine VSD,
Diagnose(n):
chron. obstruktive
Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS, da unter
Therapie stabil und zur Zeit keine Exacerbation nachweisbar
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-02-28 von J. St.
Arzt für
Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2003-02-28
Leitender Arzt: W.
F.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 6. März 2003 den
Antrag betreffend erhöhte Familienbeihilfe für K., geb. 1997, mit
folgender Begründung zurück:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgenden Grund nicht
zulässig ist: Mit Bescheid vom 8.3.2002 wurde der Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für K., geb. 1997, rechtskräftig
abgewiesen.
Ihr
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen, da keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die noch nicht im
abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden."
Der steuerliche Vertreter erhob
mit Schreiben vom 16.4.2003 Berufung und begründete diese wie folgt:
"In
außen bezeichneter Angelegenheit wird gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 6.3.2003 betreffend die erhöhte
Familienbeihilfe für K., geb. 1997, eingelangt am 19.3.2003, sohin
innerhalb offener Frist Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete
Behörde erhoben.
Unser
Neuantrag wurde zurückgewiesen, da angeblich keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen seien, die noch nicht im abgeschlossenen Verfahren
geltend gemacht wurden.
Diese
Feststellung ist nicht nachvollziehbar, da in der Zeit der Bescheiderlassung vom
8.3.2002 bis zur neuerlichen Untersuchung im Bundessozialamt Wien am 27.2.2003
eine weitere Untersuchung am 12.12.2002 stattfand. In dieser kam als Diagnose
obstruktive Bronchitis hervor. In diesem Zusammenhang wurden Pulmicort und
Bricanyl verschrieben. Ersteres solle von nun an 2 mal täglich, letzteres
3 mal täglich, manchmal in halbstündlichen Abständen
eingekommen werden.
Es hat hierbei also offensichtlich eine
Verschlechterung des allgemeinen Krankheitsbildes stattgefunden, sodass es
unverständlich erscheint, dass die Eingabe vom 3.12.2002
zurückgewiesen wurde, da angeblich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen seien, die noch nicht im abgeschlossenen Verfahren geltend
gemacht wurden.
Mit
der gewählten Vorgehensweise entzieht sich die Erstbehörde einer
meritorischen Entscheidung. Es liegt kein Wiederaufnahmeantrag vor, sondern ein
meritorischer Antrag auf Gewährung der erhöhten Beihilfe. Über
diesen Antrag hat die Behörde auch meritorisch zu entscheiden und kann sich
ihrer Entscheidungspflicht nicht durch eine ihr verwehrte andere Qualifikation
des Antrages entziehen.
Immerhin
hat die Behörde aufgrund des Antrages ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Selbst dann, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen nicht geändert haben
sollten, ändert dies nichts daran, dass ein Antrag vorgelegen hat,
über welchen bescheidmäßig abzusprechen gewesen
wäre.
Es
wird daher gestellt der Antrag, die im Instanzenzug übergeordnete
Behörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Berufung den
angefochtenen Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den ....
dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze
ersatzlos behoben wird und im Sinne einer Stattgebung des Antrages entschieden
wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die
neuerliche Entscheidungsfindung, allenfalls nach Verfahrensergänzung
auftragen, in eventu in der Sache selbst, allenfalls nach
Verfahrensergänzung entscheiden."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt Wien neuerlich um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens, aus dem sich folgende Diagnose ergab:
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-05-20 DR. G
obstruktive
Bronchitis, ASD II, VSD
1997-07-19 DR.
P./KINDERFACHARZT
Seit 3/97
Behandlung, obstruktive Bronchitis
1999-09-23 DR. K.
(KINDERFACHARZT)
Spontanverschluss
ASD, VSD
1999-12-31
WILHELMINENSPITAL/KINDERABTEILUNG
Bronchitis, rez.
Infekte
2000-01-13 DR. P.
obstr. Bronchitis,
Sultanol, Flixotide
2001-11-30 DR. P.
obstr. Bronchitis
2002-02-12 ST.ANNA
KINDERSPITAL
obstruktive
Bronchitis
2001-03-29 AKH,
CHIR.
lt. Herzecho
Spontanverschluss VSD
Diagnose(n): rezid.
obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J44.8
Rahmensatzbegründung:
ORS, da unter
Therapie Auskultationsbefund o.B., keine dauernde Beeinträchtigung,
Allergiebefund negativ.
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
In
Übereinstimmung mit dem Erstgutachten, liegt eine rez.Bronchitis mit 1-3
Episoden/Jahr vor.
Relevante neue Befunde liegen nicht vor. Somit wurde die
Einschätzung
der Erstbegutachtung bestätigt.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-06-17 von R.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am
2003-06-17
Leitender Arzt:
G.T.
Das Finanzamt erließ am
15. September 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit
folgender Begründung abwies.
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind als erheblich
behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach
Würdigung aller neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel wurde
für das Kind K. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen, da trotz Würdigung aller neu
vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel der Grad der Behinderung nicht
mindestens 50 vH beträgt bzw. das Kind nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Daraufhin wurde ohne
nähere Begründung Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der
Bescheid vom 8. März 2002, mit dem der Antrag auf Gewährung von
erhöhter Familienbeihilfe ab 1.10.2001 abgewiesen wurde, in Rechtskraft
erwachsen ist.
Wie aus dem oben wörtlich
wiedergegebenen, als "Bekanntgabe/Anträge" bezeichneten Schreiben des
Rechtsvertreters vom 25. November 2002 ersichtlich ist, hat er keinen
neuerlichen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 1.10.2001 gestellt.
Mangels Angabe eines Zeitraumes kann somit darunter nur die Gewährung von
erhöhter Familienbeihilfe ab Antragstellung verstanden werden.
Es ist weiters aus dem Inhalt
des zitierten Schreiben keineswegs erkennbar, dass ein Wiederaufnahmeantrag
intendiert gewesen sein soll, was sich schon daraus ergibt, dass das Schreiben
keine der in § 303a BAO für Wiederaufnahmsanträge angeführte
Inhaltsvoraussetzung aufweist. Dies wurde auch in der Berufung vom 16. April
2003 klargestellt.
Somit war der in sich
widersprüchliche Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes, mit dem
dieses einerseits res judikata eingewandt hat, andererseits über einen
nicht existenten Wiederaufnahmsantrag abgesprochen hat, rechtswidrig. Da ein
solcher Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, war er daher nach §
289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Im nunmehr fortzusetzenden
Verfahren wird das Finanzamt somit über den Antrag des Rechtsvertreters vom
25. November 2002 materiell absprechen müssen.
Zur Klarstellung wird hierzu
jedoch festgehalten:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30% laut
den Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht; der Behinderungsgrad des Kindes
wurde im Rahmen fachärztlicher Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf
die vorliegenden Befunde festgestellt.
Somit sind nach der derzeitigen
Aktenlage die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2035-W/03
- Stammnummer
- 7705
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF