Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2034-W/03
1) Erhöhte Familienbeihilfe 2) Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2034-W/03vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Walter Pfliegler gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Zurückweisung des Antrages
auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe für das Kind K, geb.
2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am
21. Februar 2002 für das Kind K., geb. 2001, die erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2002.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 18. März 2002 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Obiger Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe muss für die Zeit ab 1.2.2002 abgewiesen werden, da der
Behinderungsgrad ihrer Tochter K. nur 20 vH beträgt.
Am 4. Juni 2002 legte die Bw.
eine weitere ärztliche Bescheinigung (Beih 3) vor, in der sie erhöhte
Familienbeihilfe ab August 2001 beantragte. In dieser wurde der Behinderungsgrad
mit 25 vH ausgewiesen.
Der steuerliche Vertreter
stellte am 25. November 2002 folgende "Bekanntgabe/Anträge":
"...Die
Tochter leidet seit ihrer Geburt 2001 unter einer sehr starken Bronchitis. Das
Kind steht regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Zusätzlich
kommt es immer wieder zu bronchitischen Anfällen, welche einen
unmittelbaren Besuch im Spital erforderlich machen. Es ist eine Rundum-Betreuung
erforderlich.
Möglicherweise
in das Erhebungsverfahren nicht eingeflossen ist der Umstand, dass nicht nur die
Tochter K., sondern auch der gemeinsame Sohn, K., seit seiner Geburt am ...
unter Bronchitis leidet.
Bei
beiden Kindern zeigt sich ein ähnlicher Krankheitsverlauf. Etwa im 6.
Lebensmonat trat jeweils die Erkrankung auf und führte zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Wohlbefindens des jeweiligen
Minderjährigen.
Im
Zusammenhang mit der Erkrankung besteht ein erhöhter Bedarf an
Medikamenten. Für beide Kinder werden monatlich erhebliche Beträge
aufgewendet, um die Medikamente aufzubringen. Seitens der Krankenkasse gibt es
hier keinerlei Rückvergütungen.
Da
nicht nur die Tochter K. an dieser Krankheit leidet, sondern auch der Sohn K.,
ist die Mutter mehr oder weniger rund um die Uhr angehalten, die Kinder in
erhöhtem Ausmaße zu betreuen.
Der
behandelnde Arzt hat aufgrund der Erkrankung der Kinder sogar eine Änderung
der Wohnsituation empfohlen. Diese Änderung der Wohnsituation wurde
mittlerweile herbeigeführt, war allerdings für die Kindeseltern mit
erheblichen Ausgaben verbunden.
Da
die Kindesmutter eine rund um die Uhr-Betreuung vornehmen muss, ist es ihr auch
nicht möglich, einen eigenständigen Erwerb zu erziehen, sodass das
Familieneinkommen sich lediglich im Einkommen des Kindesvaters erschöpft.
Dieses Familieneinkommen wird durch die anfallenden Behandlungskosten erheblich
belastet.
Die
behandelnden Ärzte empfehlen neben der ständigen Betreuung auch
spezielle Auslandsaufenthalte in klimatisch günstigen Zonen, welche von den
Kindeseltern jedoch nicht bestritten werden können. Für den
Heilungsverlauf des Kindes wäre jedoch eine derartige Maßnahme
dringend geboten.
Da
das Familieneinkommen lediglich vom Vater erzielt wird, ist daher der Spielraum
der Eltern sehr gering.
Derzeit
besteht keinerlei Aussicht, dass innerhalb absehbarer Zeit die
Funktionsbeeinträchtigung verschwinden wird. Es ist davon auszugehen, dass
jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren, vermutlich über
viele Jahre hinweg die Behinderung bestehen wird.
Die
Behinderung ist dermaßen weitreichend, dass von einer Behinderung
über 50 % gesprochen werden kann.
Um
das wahre Ausmaß der Behinderung festzustellen, bedarf es der Einholung
eines medizinischen Sachverständigengutachtens, welches allerdings im
bisherigen Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden hat..."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens; dieses lautete wie folgt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-02-18 WSP,
KINDERABT.
Enteritis,
Bronchitis
2002-12-12 ST ANNA
KS,
Gastroenteritis,
obstrikt. Bronchitis, Therapievorschreibung: Sultanol, Flixotide,
2002-02-15 DR. E.
rez. obstruktive
Bronchitis,
2002-04-13
WSP-NOTFALL AMBULANZ
st.p.rezidiv
Bronchitis,
Diagnose(n): rez.
obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS, da unter
Therapie stabil und derzeit keine Exacerbation nachweisbar
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-02-28 von J.St.
Arzt für
Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2003-02-28
Leitender Arzt:
W.F.
Das Finanzamt
wies mit Bescheid vom 6. März 2003 die Eingabe vom 28. November 2002
mit folgender Begründung zurück:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht
zulässig ist: Mit Bescheid vom 18.3.2002 wurde der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für K., geb. 2001
rechtskräftig abgewiesen.
Ihr
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen, da keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die noch nicht im
abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden."
Die steuerliche Vertretung
erhob namens ihrer Mandantin mit Schreiben vom 16. April 2003 mit folgender
Begründung Berufung:
"In
außen bezeichneter Angelegenheit wird gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 6.3.2003 betreffend die erhöhte
Familienbeihilfe für K., geb. 2001, eingelangt am 19.3.2003, sohin
innerhalb offener Frist Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete
Behörde erhoben.
Unser
Neuantrag wurde zurückgewiesen, da angeblich keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen seien, die noch nicht im abgeschlossenen Verfahren
geltend gemacht wurden.
Diese
Argumentation der ersten Instanz ist nicht nachvollziehbar, da seit dem Bescheid
vom 18.3.2002 bis zur letzten Untersuchung im Bundessozialamt Wien am 27.2.2003
eine eindeutige schwerwiegende Verschlechterung des Krankheitsbildes von K.
stattgefunden hat.
Innerhalb
der eben genannten Zeitspanne, in der gemäß Bescheid keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, sind folgende neue Tatsachen
hervorgekommen:
Am
13.4.2002 war ein Besuch der Notfallambulanz im Wilhelminenspital aufgrund eines
starken bronchitischen Rückfalls vonnöten, am 12.12.2002 wurde im
Rahmen einer Behandlung im St. Anna Kinderspital Gastroenteritis sowie
obstruktive Bronchitis festgestellt und als Therapie Sultanol und Flixutide
verschrieben. Am 18.2.2003 wurde in der Kinderabteilung des Wilhelminenspitals
Enteritis und Bronchitis festgestellt.
Der
allgemeine Gesundheitszustand von K. hat sich im Rahmen der Zeitspanne vom
18.3.2002 bis 27.2.2003 derart verschlechtert, dass sogar aufgrund der letzten
Untersuchung der Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH auf 30 vH angehoben
wurde.
Im Hinblick auf die eben genannten neuen Tatsachen,
die allesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für K.
bedeuten, erscheint es unverständlich, dass die Eingabe vom 28.11.2002
zurückgewiesen wurde, da keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen
seien.
Unter
Betrachtnahme der oftmaligen Spitalsaufenthalte und der dabei festgestellten
erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes erscheint es eindeutig, dass
der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH übersteigt...
In
dem die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag als
Wiederaufnahmsantrag qualifiziert, unternimmt sie den Versuch, sich ihrer
Entscheidungspflicht zu entziehen. Es lag ein meritorischer Antrag vor,
über welchen auch meritorisch hätte entschieden werden müssen.
Eine formale Erledigung dieses Antrages im Sinne einer Zurückweisung eines
umgedeuteten Antrages ist der Behörde verwehrt.
Da
die Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, hat sie
auf geänderte Gegebenheiten Bedacht genommen. Auch wenn das nunmehrige
Kalkül vielleicht doch nicht den Antrag rechtfertigen sollte, ändert
dies aber nichts daran, dass meritorisch zu entscheiden gewesen
wäre.
Es
wird daher gestellt der Antrag die im Instanzenzug übergeordnete
Behörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Berufung den
angefochtenen Zurückweisungsbescheid dahingehend abändern, dass dieser
ersatzlos behoben werde und dem Antrag zur Gänze stattgegeben werde, in
eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die
neuerliche Entscheidungsfindung, allenfalls nach Verfahrensergänzung
auftragen, in eventu in der Sache selbst, allenfalls nach
Verfahrensergänzung entscheiden."
Das Finanzamt
forderte beim Bundessozialamt Wien ein neuerliches fachärztliches Gutachten
an, aus welchem sich folgende Diagnose ergab:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-02-15 DR.
POKORNY
Seit 21.8.01 in
Behandlung, obstruktive Bronchitis, Inhalationstherapie
2002-12-12 ST. ANNA
KINDERSPITAL
obstruktive
Bronchitis, Flixotide, Sultanol
2002-04-13 WSP
(GLANZING-AMBULANZ)
obstr. Bronchitis.
2002-05-03
WSP/GLANZING
Bronchitis
2002-05-30
WSP/GLANZING
Bronchitis
2003-02-18
WSP-KINDERABTEILUNG
Bronchitis
Diagnose(n):
Obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J44.8
Rahmensatzbegründung:
URS, da unter
Therapie normaler Auskultationsbefund.
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Zum Erstgutachten
ergeben sich keine neuen Aspekte. Zusätzliche, neue Befunde werden nicht
vorgelegt. Somit wird die Einschätzung des Erstgutachten bestätigt.
erstellt am
2003-06-17 von R.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am
2003-06-17
Leitender Arzt:
G.T.
Das
Finanzamt erließ am 15. September 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit
der es die Berufung betreffend den Zurückweisungsbescheid über
erhöhte Familienbeihilfe für K. mit folgender Begründung
abwies:
"Gem.
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind als erheblich
behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach
Würdigung aller neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel wurde
für das Kind K. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, da
trotz Würdigung aller neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel der
Grad der Behinderung nicht mindestens 50 vH beträgt bzw. das Kind nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Daraufhin
wurde ohne weitere Begründung Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der
Bescheid vom 18. März 2002, mit dem der Antrag auf Gewährung von
erhöhter Familienbeihilfe ab 1.2.2002 abgewiesen wurde, in Rechtskraft
erwachsen ist.
Wie aus dem oben wörtlich
wiedergegebenen, als "Bekanntgabe/Anträge" bezeichneten Schreiben des
Rechtsvertreters vom 25. November 2002 ersichtlich ist, hat er keinen
neuerlichen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 1.2.2002 gestellt.
Mangels Angabe eines Zeitraumes kann somit darunter nur die Gewährung von
erhöhter Familienbeihilfe ab Antragstellung verstanden werden.
Es ist weiters aus dem Inhalt
des zitierten Schreiben keineswegs erkennbar, dass ein Wiederaufnahmeantrag
intendiert gewesen sein soll, was sich schon daraus ergibt, dass das Schreiben
keine der in § 303a BAO für Wiederaufnahmsanträge angeführte
Inhaltsvoraussetzung aufweist. Dies wurde auch in der Berufung vom
16. April 2003 klargestellt.
Somit war der in sich
widersprüchliche Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes, mit dem
dieses einerseits res judikata eingewandt, andererseits über einen nicht
existenten Wiederaufnahmsantrag abgesprochen hat, rechtswidrig. Da ein solcher
Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, war er daher nach § 289 Abs.
2 BAO aufzuheben.
Im nunmehr fortzusetzenden
Verfahren wird das Finanzamt sowohl über den Antrag des Rechtsvertreters
vom 25. November 2002 als auch über den offenkundig noch unerledigten
Antrag der Bw. vom 4. Juni 2002 auf Gewährung von erhöhter
Familienbeihilfe ab August 2001 materiell absprechen müssen.
Zur Klarstellung wird hierzu
jedoch festgehalten:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 vH laut
den schlüssigen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien
mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht; der Behinderungsgrad des Kindes wurde im Rahmen fachärztlicher
Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt.
Somit sind nach der derzeitigen
Aktenlage die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2034-W/03
- Stammnummer
- 7704
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF