Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0324-L/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-L/03vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Manuela Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
vom 8. August 2002 wurde die Einkommensteuer mit 5.922,69 €
festgesetzt. Dies ergab im Vergleich zu den geleisteten
Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 4.651,06 € eine
Nachforderung in Höhe von 1.271,63 €.
Ebenso am 8. August 2002 wurde der
gegenständliche Anspruchszinsenbescheid betreffend das Jahr 2000
abgefertigt. Die Anspruchszinsen wurden in Höhe von 52,25 €
festgesetzt. Dies mit folgender Begründung: Die
Einkommensteuer für 2000 sei am 8. August 2002 mit
81.498,00 S bzw. 5.922,69 € festgesetzt worden. Nach
Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine
Nachforderung (Differenzbetrag) von 17.498,02 S bzw.
1.271,63 €. Dieser Differenzbetrag werde gemäß
§ 205 BAO wie folgt verzinst: Berechnung der Anspruchszinsen
in Schilling:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete
Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2001 - 8.11.2001
|
17.498,02
|
0,00
|
17.498,02
|
39
|
0,0144
|
98,27
|
9.11.2001 - 8.8.2002
|
17.498,02
|
0,00
|
17.498,02
|
273
|
0,0130
|
621,00
|
Abgabenschuld
|
719,00
Berechnung der
Anspruchszinsen in Euro:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete
Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2001 - 8.11.2001
|
1.271,63
|
0,00
|
1.271,63
|
39
|
0,0144
|
7,14
|
9.11.2001 - 8.8.2002
|
1.271,63
|
0,00
|
1.271,63
|
273
|
0,0130
|
45,13
|
Abgabenschuld
|
52,25
Binnen offener Frist wurde gemeinsam Berufung
eingebracht gegen den gegenständlichen Bescheid und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000. Diese wurde
begründet mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf
den gegenständlichen Bescheid erfolgte nicht.
Am 15. Juli 2003 wurde die gegenständliche
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 24. Oktober 2003
wurde der Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen: In der Berufungsschrift vom 26. September 2002
sei Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie
gegen obigen Bescheid eingebracht worden. Begründet worden sei diese
mit Einwendungen gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, somit mit der
inhaltlichen Rechtswidrigkeit des
Einkommensteuerbescheides. Einer eventuell vorliegenden
inhaltlichen Rechtswidrigkeit würde dahingehend Rechnung getragen werden,
dass bei Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides (hier der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000) ein an den Abänderungs-
bzw. Aufhebungsbescheid gebundener weiterer Zinsenbescheid ergehen würde.
Eine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides sei nicht
vorgesehen. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides sei jedoch auf Grund der Bindung an diesen nicht
geeignet, die Rechtswidrigkeit des Zinsenbescheides darzutun. Der
Bw. würde daher aufgefordert werden, seine Einwendungen gegen den
Anspruchszinsenbescheid zu konkretisieren.
Obiger Ergänzungsvorhalt
wurde vom Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach
Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen. Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert
werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen
nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid
ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 - gebunden. Erweist sich dieser
nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben,
so wird ein neuer an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener
Zinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen. Die eventuell vorliegende
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben
angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe
auch Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128). Da der Bw. sonst keinerlei
Einwendungen dargelegt hat war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-L/03
- Stammnummer
- 7700
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF