Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0565-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-L/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ingeborg Zauner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Braunau hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. Juli 1999 den Arbeitgeber für
die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in
Höhe von ATS 24.432,00 in Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 175.410,00
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von ATS 4.921,00
für den Prüfungszeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Strittig ist, ob die in den Jahren 1996 bis 1998 an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trifft, und
- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben ("Führung der
Geschäfte, Entwicklung und Forschung, Betreuung der ausländischen
Kundschaften"), denen er unbestritten auch nachgekommen ist, kann nicht
bestritten werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf forderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer
Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten lassen
kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt der Geschäftsführer
folgende Beträge ausbezahlt:
1996: ATS 1.200.000,00
1997: ATS 1.200.000,00
1998: ATS 1.200.000,00 und Gewinnbeteiligung ATS
200.000,00.
Dem stehen nachstehende Gewinne des Unternehmens
gegenüber:
1996: ATS 20.729.759,00
1997: ATS 25.538.842,00
1998: ATS 13.935.730,00.
Ein Zusammenhang zwischen den Vergütungen des
Geschäftsführers und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem
wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft ist nicht erkennbar. Auch hätten
frei verfügte Änderungen der Höhe der Bezüge mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. Von
einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der monatlichen Akontobeträge
ausgegangen werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
es auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht. In der Berufung wird auch
auf die Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme hingewiesen. Dem ist
aber entgegen zu halten, dass es bei leitenden Angestellten nicht unüblich
ist, dass zusätzlich zu einem im Vordergrund stehenden Bezug eine
Erfolgsprämie gezahlt wird.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Für die Frage des Unternehmerwagnisses ist es auch nicht relevant,
wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe
von vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der
Entlohnung berücksichtigen lässt.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet.
Daher hat der am 3.2.1997 abgeschlossene Werkvertrag keine
Bedeutung.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-L/02
- Stammnummer
- 7699
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF