Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0139-Z2L/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z2L/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Felix Sehorz, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
6. Dezember 1999, GZ. 100/51008/99-31, betreffend Aussetzung der
Vollziehung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c
Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht
zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien teilte dem Bf. im Abgabenbescheid vom
19. Juli 1999, Zl. 100/51008/99-2-Vo, eine gem.
Art. 203 Abs. 1 bis 3 ZK (Zollkodex) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld sowie eine Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von insgesamt
4.217.090,00 S (306.467,88 Euro) zur Entrichtung mit. Der Bf.
beantragte in der Folge mit Eingabe vom 25. August 1999, in der er
gleichzeitig gegen den genannten Abgabenbescheid den Rechtsbehelf der Berufung
erhob, die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK.
Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
22. September 1999, Zl. 100/51008/99-13, als unbegründet ab
und in der Folge ebenso die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom
4. November 1999, und zwar in der am 6. Dezember 1999 zu
Zl. 100/51008/99-31 ergangenen Berufungsvorentscheidung.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 13. Jänner 2000, in der der Bf. im
Wesentlichen vorbringt, dass begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen und darüber hinaus die
gegenständliche Forderung aufgrund der Lage des Bf. zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen
würde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die
Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des
Art. 244 Unterabs. 2 ZK vor.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gem.
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den
Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach
Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es
gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung
die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn
ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt (Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6).
Ebenso wird im Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung vom
Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht. Eine
wesentliche Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist somit ein
bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht
erledigten Rechtsbehelf. Ein nach Ergehen der Berufungserledigung noch
unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen
(siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12;
Ott, ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht
(VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 29.6.1995, 95/15/0220; 27.3.1996, 93/15/0235;
3.10.1996, 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall liegt mit der
rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
2. Mai 2000, Zl. 100/51008/99-12, eine solche Berufungserledigung
vor.
Dem oben angeführten Gesetzeswortlaut zufolge war
somit unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche (ebenfalls oben
wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das darauf
bezughabende Schrifttum, dessen Rechtsstandpunkt auch der Unabhängige
Finanzsenat teilt, unter den gegenwärtigen, der Entscheidung
zugrundezulegenden Umständen (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301) die
gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es
eines weiteren inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen
bedurfte.
Linz,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z2L/02
- Stammnummer
- 7684
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF