Findok · Richtlinien
AH-2432
3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.860.895gilt ab 14.10.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2432
Wortlaut laut Findok
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1716 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. und 2B.3.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/1716 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
(2) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1716 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit AusfuhrgenehmigungEinfuhr
GemäßDerzeit Art. 3,keine Art. 4 und RegelungenArt. 5 der Verordnung (EU) 2019/1716 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
2B.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 1 Buchstabe g VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 9 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Anhang I VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 3 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 4 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 5 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.860.895
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0066-III/11/2019
- Stammnummer
- 76832
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF