Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0182-Z2L/02
Einreihung von Masken und Skulpturen aus Holz in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0182-Z2L/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Masken" und "Statuetten" aus Holz stellen keine "Originalwerke der Bildhauerkunst" dar, wenn diese Waren in Konkurrenz mit ähnlichen handwerklichen Herstellungen stehen, die den Charakter einer Handelsware aufweisen. Eine Einreihung hat daher auf Grund der Anmerkung 3 zum Kapitel 97 nach stofflicher Beschaffenheit in die Tarifposition 4420 zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001,
GZ. 100/43637/2001, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung WENr:
206/000/907333/01/1 wurden am 21. März 2001 diverse Bilder, Holzrahmen
und Holzschnitzereien in der Einfuhr zum freien Verkehr abgefertigt. Zur
Vorschreibung gelangte ein Eingangsabgabenbetrag in Höhe von 12.925,00 S
(entspricht 939,30 €) an Einfuhrumsatzsteuer. Gegen diese
Abgabenfestsetzung wurde mit Eingabe vom 18. April 2001 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Begründet wurde diese im
Wesentlichen damit, dass die in der Anmeldung unter der Warenposition drei
angeführte Warennummer 4420 1019 00 2 unzutreffend sei. Bei diesen
Gegenständen handle es sich, laut der Argumentation des Berufungswerbers,
vielmehr um "Originalkunstwerke der Bildhauerkunst", wobei in diesem
Zusammenhang auf einschlägige Literaturausgaben sowie auf diverse
Ausstellungen und Kataloge verwiesen wurde. Nach Aufforderung durch das
Hauptzollamt Wien wurden nachträglich zu dieser Berufung Ablichtungen aus
der zitierten Literatur, sowie lt. Angaben des nunmehrigen Bf. Bilderkopien
einiger jener Skulpturen, welche am 21. März 2001 importabgefertigt
worden waren, vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Mai 2001 wurde das Berufungsbegehren abgewiesen. In der
Begründung führte das Hauptzollamt Wien im Wesentlichen aus, dass
gemäß Anmerkung 4 (gemeint ist offensichtlich richtig die Anmerkung
3) des Kapitels 97 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes,
Bildhauerarbeiten, welche den Charakter von Handelswaren haben von der Position
9703 ausgenommen seien, auch wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder
gestaltet wurden. Somit seien von der Position 9703 dekorative Bildhauerarbeiten
von handelsgängigem Charakter, Schmuckstücke und andere handwerkliche
Erzeugnisse mit dem Charakter einer Handelsware, sowie serienmäßige
Nachbildungen und Abgüsse von handelsgängigem Charakter aus Metall,
Gips, Gips-Faser-Stoff, Zement, Pappmache usw. nicht erfasst. Im
gegenständlichen Fall handle es sich, so führte das Hauptzollamt Wien
weiters aus, um stilgleiche Ziergegenstände, die den Charakter einer
Handelsware und somit nicht den eines Originalerzeugnisses der Bildhauerkunst
aufweisen würden. Die Tatsache dass ähnliche Gegenstände in
zahlreichen Büchern und Ausstellungen abgebildet bzw. ausgestellt werden,
sowie dass die streitverfangenen Waren mit der Hand angefertigt worden seien,
rechtfertige keinesfalls dass die importierten Waren im Sinne des
Österreichischen Gebrauchszolltarifes als Originalerzeugnisse der
Bildhauerkunst zu gelten haben. Überdies wird vom Hauptzollamt Wien darauf
hingewiesen, dass Originalwerke der Bildhauerkunst üblicherweise von
Künstlern geschaffen werden, jedoch daraus nicht der Umkehrschluss zu
ziehen sei, dass alle Werke die von Künstlern geschaffen worden sind
Kunstwerke darstellen, welche als Originalwerke der Bildhauerkunst zu gelten
haben. Somit sei nicht jedes Kunstwerk schon allein deshalb weil es ein
"Kunstwerk" ist, in das Kapitel 97 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifes als "Originalwerk der Bildhauerkunst", und zwar in die
Warenposition 9703 einzureihen.
Gegen diese abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 30. Juni 2001 fristgerecht
eine Beschwerde (= Rechtsbehelf der zweiten Stufe) eingebracht, wobei nunmehr
durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 die
Zuständigkeit für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens
beim Unabhängigen Finanzsenat (BGBl. Nr. 97/2002) liegt. In der Beschwerde
wird vom Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass aus der Begründung der
abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen sei, nach welchen
Kriterien das Hauptzollamt Wien festgestellt habe, dass es sich gerade bei den
vom Bf. importierten Skulpturen nicht um Originalwerke der Bildhauerkunst
handle, obwohl Skulpturen dieser Künstler und dieser Gattung von Skulpturen
üblicherweise - auch international - als solche gelten. Der Bf. verweist
weiters darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Waren um
Einzelstücke mit ausgeprägter Charakteristik handle, die keinesfalls
den Charakter einer Handelsware tragen würden. Demnach würden diese
Skulpturen keinesfalls Serienerzeugnisse oder gar Abgüsse darstellen.
Vielmehr würden diese Waren seit Jahrhunderten als künstlerischer
Ausdruck von religiösen Vorstellungswelten und stammesgeschichtlicher
Traditionen und Mythen angefertigt werden. Überdies wurde vom Bf.
ausgeführt, dass die Herstellung der meisten dieser Skulpturen weitab von
touristischen Gebieten erfolge und somit so gut wie nie in Souvenir- und
Kunsthandwerksgeschäften zu haben seien. Der Bf. führte ergänzend
aus, dass angenommen werden müsse, dass sich internationale Museen,
Kunstgalerien, Sammlungen und Auktionen eher selten mit "dekorativen
Ziergegenständen mit dem Charakter einer Handelsware" sondern meist mit
"Originalwerken der Bildhauerkunst" beschäftigen würden.
Dem Bf. wurde das Ergebnis der
Beweisaufnahme vom Unabhängigen Finanzsenat mittels Vorhalt vom
2. September 2003, Zl: ZRV/0182-Z2L/02 gemäß
§ 183 BAO zur
Kenntnis gebracht und gleichzeitig gem. § 115 BAO die Gelegenheit zur
Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt
langte bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung beim Unabhängigen
Finanzsenat nicht ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 ZK
stützen sich bei Entstehen einer Zollschuld die gesetzlich geschuldeten
Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Dieser umfasst
gemäß Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle unter anderem die
Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise
auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften
zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt
worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur bildet somit auch die Grundlage für
den Österreichischen Gebrauchszolltarif. Weiters basiert die Kombinierte
Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems (=Internationales
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren) und wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Sie ist im Anhang I dieser Verordnung
enthalten und enthält unter Titel I die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.
Strittig im
gegenständlichen Verfahren ist die Einreihung der mit Anmeldung WENr:
206/000/907333/01/1 am 21. März 2001 unter Warenposition drei in den
freien Verkehr der Gemeinschaft überführten Skulpturen und Masken, in
die Kombinierte Nomenklatur. Während die Tarifposition "4420" einem 20%igen
Einfuhrumsatzsteuersatz unterworfen ist, sind Waren der Position "9703" mit 10%
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) belastet. Rechtsgrundlage für einen
anzuwendenden 10%igen Steuersatz ist die Anlage zu § 10 UStG
(Umsatzsteuergesetz idgF), wobei sich der von diesem begünstigten
Steuersatz betroffene Warenkatalog wiederum auf die Kombinierte Nomenklatur
stützt. Demnach unterliegen gemäß Ziffer 44 lit c) der
vorgenannten Anlage zum § 10 UStG "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst,
aus Stoffen aller Art (Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur)" einer
10%igen Umsatzsteuer.
Maßgebend
für eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur sind die im Titel I des
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/97 idgF enthaltenen Allgemeinen
Vorschriften. Ausschlaggebend für die Einreihung ist demnach, nach der
Allgemeinen Vorschrift 1, der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die übrigen
Allgemeinen Vorschriften.
Auf Grund der Anmerkung 3 zum Kapitel 97
"Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten" gehören
nicht in die Position 9703 Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer
Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche
Erzeugnisse) selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet
wurden. Zu "Kapitelanmerkungen" ist allgemein zu bemerken, dass diese
Bestandteile der Kombinierten Nomenklatur sind und dazu dienen, die einzelnen
Tarifnummern gegeneinander abzugrenzen. Viele Waren können sowohl in eine
Nummer nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als auch in eine "Zwecknummer"
eingereiht werden. Gerade in solchen Fällen stellen die Anmerkungen sehr
oft klar, wie solche Tarifierungskonflikte zu lösen sind. Fehlen derartige
Anmerkungen sind diese Konflikte mit Hilfe der subsidär anzuwendenden
Allgemeinen Vorschrift 3 zu regeln.
In den
Erläuterungen zum Harmonisierten System wird zur Position 9703
ausgeführt, dass diese nicht
dekorative
Bildhauerarbeiten von handelsgängigem Charakter,
Schmuckstücke
und andere handwerkliche Erzeugnisse mit dem Charakter einer Handelsware
(Devotionalien, Ziergegenstände usw.),
Serienmäßige
Nachbildungen und Abgüsse von handelsgängigem Charakter aus Metall,
Gips, Gips-Faser-Stoff, Zement, Pappmache
usw.,
umfasst.
Obwohl die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und die zum
Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten
Erläuterungen keine Rechtsverbindlichkeit darstellen, sind diese ein
wichtiges rechtstunverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der
einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteil des EuGH vom 28. März
2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 14).
Diese
Waren sind somit nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, daher sofern aus Holz in
die Position 4420, einzureihen. Entscheidend ist daher, ob den streitverfangenen
Waren ein "handelsgängiger Charakter" zukommt. Solche Gegenstände
haben dann den Charakter einer Handelsware, wenn sie sich in einer zumindest
potenziellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen
Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden und nach
ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren, industriell oder
handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE
1990, I-3387 Rdnr. 19 und 20).
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die Abgrenzung von Tarifnummern nicht auf Eigenschaften
abstellen kann, die im Wesentlichen nach subjektiven und sich wandelnden
Kriterien bestimmt werden, sondern dass objektive Merkmale heranzuziehen sind,
auf die der Gebrauchszolltarif aus Gründen der Praktikabilität und
Rechtssicherheit ausgerichtet ist. Das entscheidende Kriterium für die
Tarifierung von Waren ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu
suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifnummern des Gebrauchszolltarifes und in den
Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Auf einen
etwaigen "Kunstwert" einer Ware kann rechtens deshalb nicht abgestellt werden,
weil die Anschauungen hierüber im Wesentlichen subjektiven und sich
wandelnden Kriterien unterliegen. Eine Wertung im künstlerischen Sinne ist
deshalb unzulässig.
Es gilt daher
festzustellen, ob objektiv vergleichbare, ähnliche Waren als Handelswaren,
im Speziellen gleichartige Gegenstände welche im Holzschnitzverfahren
hergestellt werden, zu erwerben sind bzw. angeboten werden. Diesbezüglich
ist darauf zu verweisen, dass sowohl aus dem afrikanischen als auch aus dem
asiatischen Raum Schnitzwaren, also wie im gegenständlichen Fall auch
Masken und Skulpturen, gerade im Bereich des Tourismushandels angeboten werden.
Selbstverständlich weisen dabei die Holzschnitzwaren, im Speziellen nach
ihrer geografischen Herkunft unterschiedliche Charakteristiken auf. Abweichungen
bestehen natürlich auch in der Darstellung verschiedener Motive und in der
Verwendung bestimmter Holzarten. In Tansania hat generell die Schnitzerei von
jeher eine bedeutende Rolle gespielt. Während ursprünglich die
Skulpturen traditionellen Zeremonien entstammten, hat sich im Speziellen durch
die Öffnung zu anderen Kulturen auch das Verständnis sowie die Art der
Skulpturen und Masken insofern verändert, dass auch abstrakte Begriffe wie
Hunger, Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit in diesen Werken Ausdruck fand.
Gerade dass sich die Art der Schnitzkunst in Tansania vor allem mit dem
Tourismus entwickelt hat, finden jedoch im Speziellen Motive Verwendung, die
sich entsprechend als Souvenirs eignen. Es gilt als gegeben, dass sich in
Tansania sogar ein Großteil der dort einheimischen Bevölkerung mit
der "Schnitzerei" beschäftigt, wodurch folglich von einer "Volkskunst" zu
sprechen ist. Diesbezüglich verweist der Unabhängige Finanzsenat auch
auf folgende einschlägige Literaturnachweise: "Afrikanische Kunst von der
Frühzeit bis heute" von Karl Ferdinand Schaedler sowie "Afrikanische Kunst"
erschienen im Schroll Verlag. Für den Unabhängigen Finanzsenat gelt es
als erwiesen, dass nach objektiver Beurteilung sehr wohl, vergleichbare und
ähnliche handgeschnitzte Skulpturen und Masken als "Handelsware", im
Speziellen gerade im Tourismushandel, angeboten werden. Diese Erzeugnisse
stellen daher als Handelsware gefertigte Waren dar, die als Folge des aus dem
Tourismus entstandenen Kunsthandwerks entstanden sind. Durch diesen somit
grundsätzlich festgestellten "handelsgängigem Charakter" der Ware ist
folglich eine Einreihung in die Warenposition 9703 durch die Anmerkung drei des
Kapitels 97 ausgeschlossen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die tatsächlich
im gegenständlichen Verfahren importierten Waren daher von namhaften
"Künstlern" geschaffen worden sind, da alleine ausschlaggebend ist, ob in
objektiver Weise overgleichbare ähnliche Waren als Handelswaren in
Konkurrenz mit den vom Bf. zollabgefertigten Waren stehen. Auch wird nicht
bestritten, dass es sich bei den abgefertigten Waren in subjektiver Weise um
"Einzelstücke mit ausgeprägter Eigencharakteristik" handelt. Dies
ergibt sich zwangsweise alleine schon dadurch, dass grundsätzlich diese
Werke im Handschnitzverfahren hergestellt werden und somit naturgemäß
kein Werk dem anderen exakt ident sein kann. In objektiver Weise ist jedoch
wiederum die Ähnlichkeit zur Handelsware gegeben, wobei wie bereits oben
ausgeführt, das subjektive Element bei der Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf zu verweisen, dass den "Kunstwerken" auch dann die Originalität
verlorengeht, wenn die vom Künstler hergestellten Waren als handwerkliche
Erzeugnisse Gegenstand des allgemeinen Handelsverkehrs, wozu auch der
Spezialkunsthandel in Galerien zählt, werden.
Weiters wird
klarstellend zum Beschwerdevorbringen, dass sowohl "üblicherweise" als auch
"international" diese Werke als Originalwerke der Bildhauerkunst bezeichnet
werden, ausgeführt, dass diesem Einwand durch die ho. Ausführungen
nicht widersprochen wird. Durch die bestehende Anmerkung 3 zum Kapitel 97 wird
lediglich der Begriff "Originalwerke der Bildhauerkunst" anders und zwar
ausschließlich für den Zweck zur Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur definiert. Auf Grund der obigen Ausführungen hat daher eine
Einreihung der streitverfangenen Waren in die Warenposition 4420 10 19 00,
unter Anwendung eines 20%igen Einfuhrumsatzsteuersatzes zu erfolgen.
Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Linz,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0182-Z2L/02
- Stammnummer
- 7678
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF