Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0340-Z4I/02
Nichtgewährung eines Präferenzzollsatzes mangels Erfüllung der Direktbeförderungsregel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0340-Z4I/02vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 13. Februar
2002, Zahl 100/47483/2001, betreffend einer Zollschuld,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung vom 9. April
2001, WE-Nr. 333/380/602631/01/1, wurden beim Zollamt Nickelsdorf über
Antrag der S. als direkter Vertreter der Bf. 128 Packstücke getrocknete
Walnusskerne mit 1677,00 kg Rohmasse in den freien Verkehr
übergeführt. Es handelte sich dabei um eine Teilmenge aus einer
Sendung über 1.504 Packstücke mit einer Rohmasse von insgesamt
19.808,00 kg. Zur Berechnung des Zollbetrages wurde dabei der Regelzollsatz
in Höhe von 5,1 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Mit
Schreiben vom 3. Mai 2001 wurde dagegen Berufung erhoben und die
Rückzahlung des zuviel erhobenen Zollbetrages begehrt, da aus nicht
bekannten Gründen das Ursprungszeugnis Form A Nr. 120878 vom
Abfertigungsbeamten nicht anerkannt worden sei. Das Hauptzollamt Wien
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2002, Zahl
100/47483/2001, als unbegründet ab. In seiner Entscheidung führte die
belangte Behörde aus, dass die Präferenzbegünstigung mangels
Erfüllens der Direktbeförderungsregel nicht gewährt werden
könne. Voraussetzung für die Präferenzzollbegünstigung sei
der Erwerb der Ursprungseigenschaft, dessen Voraussetzungen gemäß
Art. 77 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ohne Unterbrechung im
begünstigten Land erfüllt werden müssten. Gemäß Art.
78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO gelte als unmittelbar aus dem begünstigten
Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert für Waren, die eine einzige
Sendung bilden und über das Gebiet eines anderen Landes befördert
werden, sofern sie in diesem Land unter zollamtliche Überwachung geblieben
sind, dort nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung
ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. Die im Verhältnis zum
Warenwert hohen Bearbeitungskosten würden eindeutig auf eine im Hinblick
auf Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO unzulässige Bearbeitung hinweisen.
Untermauert werde diese Feststellung durch den Umstand, dass die Eigenmasse der
Sendung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wesentliche geringer gewesen sei,
als zum Zeitpunkt des Exports aus der Ukraine. Die
Präferenzbegünstigung sei daher zu verweigern gewesen. Dagegen
wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2002 Beschwerde eingelegt. Begründet
wurde dies damit, dass alle Vorgaben der Direktbeförderungsregel
erfüllt seien. Die Waren seien auf dem direkten Weg nach Moldawien
verbracht worden, dort unter zollamtlicher Überwachung entladen, zum Zwecke
der Erhaltung ihres Zustandes getrocknet und dann wieder beladen und weiter nach
Westeuropa verbracht worden. Aus dem Trocknungsvorgang ergäbe sich ein
Schwund von ca. 3 %. Ein Entfernen von verdorbenen Teilen sei ebenfalls
erlaubt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 77 ZK-DVO müssen die
Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung
im begünstigten Land oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.
Ursprungswaren, die aus dem begünstigten Land oder der Gemeinschaft in ein
anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt
werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den
zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass - die
wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und - diese Waren während ihres Aufenthaltes in dem betreffenden
Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die
über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß
hinausgeht. Gemäß Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO gilt als
unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus
der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert für Waren, die
eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des
begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden,
gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in
diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter
zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden
sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
haben. Im vorliegenden Fall wurden die Walnusskerne laut den
Erklärungen der Bf. im Rahmen einer nach § 279 Abs. 3 BAO
durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Ukraine von
verschiednen Landwirten in Säcken zu ca. 30 kg angekauft. Die Niederlassung
der Bf. in der Ukraine stellt lediglich ein Einkaufsbüro dar.
Bearbeitungsvorgänge sind dort nicht möglich. Aus diesem Grund werden
die Walnusskerne in der Folge unmittelbar zur P(M), einem Tochterunternehmen der
Bf., nach Moldawien verbracht. Dort werden sie auf Bleche ausgelegt und in einem
Großofen getrocknet. Nach dem anschließenden Entfernen von
qualitativ nicht entsprechenden Walnusskernen werden sie zu je 12,5 kg in mit
Folie ausgelegte Kartons verpackt oder auch in Folienbeutel vakuumverpackt und
weiter in die Gemeinschaft transportiert. Die Gewichtsdifferenz zwischen der
Angabe im Ursprungszeugnis Form A und den Begleitpapieren bei der
Weiterversendung erkläre sich einerseits durch den Trocknungsvorgang und
andererseits durch das Aussortieren von qualitativ nicht entsprechenden
Kernen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates gehen die
beschriebenen Behandlungen über den Umfang der zulässigen Behandlungen
nach Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO hinaus. Die Walnusskerne wurden von der
Ukraine zum Zweck der Trocknung
und des Aussortierens der qualitativ nicht entsprechenden Kerne sowie
zum Zweck des Verpackens in
eine zum Weiterverkauf an weiterverarbeitende Betriebe in der Gemeinschaft
erforderliche Packungsgröße zu einem hierfür speziell
ausgerüsteten Unternehmen nach Moldawien verbracht. Laut Internet-Homepage
betreibt die Bf. am Standort Ungheni/Moldawien eine große Sortier- und
Packstation. Diese Behandlungen sind daher für den Verkauf, nicht aber
für die Erhaltung der Ware unbedingt erforderlich gewesen. Insbesondere mit
dem Verpacken in die für den Verkauf nötigen Packungsgrößen
wird nicht die Erhaltung des Zustandes der Walnusskerne bezweckt, sondern nur
eine Maßnahme zur Vorbereitung des weiteren Vertriebes der Ware getroffen,
die mit der Erhaltung der Ware nichts zu tun hat. Es wird durch die
Änderung der Aufmachung erreicht, sodass nunmehr in den für den
Verkauf hilfreichen, standardisierten Verpackungsgrößen angeboten
werden kann. Die Bestimmung des Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO
ermöglicht die Durchführung von erforderliche Maßnahmen zur
Erhaltung des Warenzustandes in Drittländern, welche aus wirtschaftlichen
oder auch transporttechnischen Überlegungen im Transit im Hinblick auf die
geographische Lage der begünstigten Länder durchfahren werden. Nicht
zulässig und somit begünstigungsschädlich sind jedoch
Behandlungen, welche zur Verbesserung des Warenzustandes bzw. Änderung
ihrer Aufmachung in hierfür spezialisierten Unternehmen vorgenommen werden
und somit als ein Schritt der Weiterverarbeitung zu betrachten
sind. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis der direkten
Beförderung vom Ursprungsland (begünstigtes Land) in die Gemeinschaft
nicht erfüllt und daher der Präferenzzollsatz nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem (APS) zu Recht nicht gewährt worden ist. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
16. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 77 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0340-Z4I/02
- Stammnummer
- 7667
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF