Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0271-G/03
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-G/03vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für W.M. ab 1. März 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 28. März
2003 mittels dem Formular Beih 3 die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für M.W. rückwirkend ab 1. März 1998.
Nach Befassung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen erließ das Finanzamt Liezen mit 6. Mai 2003 einen
Abweisungsbescheid mit folgender Begründung:
Laut Gutachten des Bundessozialamtes konnte aufgrund
der do. vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Grad der
Behinderung für M. vor dem 1.1.2003 zumindest 50 % betrug. Dem Ansuchen auf
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für M. rückwirkend
für 5 Jahre konnte daher nicht entsprochen werden.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht und zusätzliche Befunde vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2003 wurde
ebenfalls abweisend entschieden und dabei festgestellt, dass der Grad der
Behinderung von 50 % erst ab 1. Jänner 2003 bescheinigt
wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2003 wurde neuerlich das
Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Dieses Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ( § 276 Abs. 2 BAO)
zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Im Sinne dieses Abschnittes (Abs. 3) sind Kinder einer
Person
a) deren Nachkommen b) deren Wahlkinder und deren
Nachkommen c) deren Stiefkinder d) deren Pflegekinder
(§§ 186 und 186a des ABGB)
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt
als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinem Gutachten
vom 21. November 2003 auf Grund der neu vorgelegten Befunde fest, dass der
Grad der Behinderung der M.W. rückwirkend ab 1. März 1998 gegeben
ist und dass sie voraussichtlich nicht im Stande ist, sich selbst am freien
Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Wobei anzumerken ist, dass eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich ist.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz,
08. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte Familienbeihilferückwirkende Gewährungerheblich behindertärztliches Sachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-G/03
- Stammnummer
- 7665
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF