Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0137-Z1W/02
Aussetzung der Vollziehung, Aufhebung und Zurückverweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0137-Z1W/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung der Abgaben geprüft wurden und vorliegen, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Sicherheitsleistung eine Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Forderung einer Sicherheitsleistung erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. August 2002,
GZ. 500/12742/2002/51, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden:
Die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289 Abs.1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid vom
7. Mai 2002, Zl. 500/90206/7/2001 schrieb das Hauptzollamt Linz dem Bf.
Einfuhrabgaben in der Höhe von € 10.424,34 zur Entrichtung vor.
Mit der gleichzeitig
eingebrachten Berufung gegen den oben angeführten Bescheid beantragte der
Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter der Berufung aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen bzw. die Vorschreibung bis zur Entscheidung über die Berufung
zu stunden.
Das Hauptzollamt Linz wertete
vorstehende Eingabe als Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben und
forderte den Bf. mit Vorhalt vom 13. Juni 2002 auf, eine Sicherheit in der
Höhe des Betrages für den die Aussetzung der Einhebung beantragt
wurde, vorzulegen.
Unter Hinweis auf eine bereits
erlegte "Gesamtsicherheit" in der Höhe von ÖS 750.000.- wurde eine
Sicherheit nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2002,
Zl. 500/10020/2/2002/51 wies das Hauptzollamt Linz den Antrag der Bf. auf
Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK)
ab.
In der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufung brachte der Bf. vor, er sei Kraftfahrer und
Kleinunternehmer. Aus dem bisher anhängigen Verfahren sei zu ersehen, dass
tatsächlich nur geringe Umsätze mit praktisch keinen
Gewinnmöglichkeiten getätigt werden. Die vorgeschriebenen Beträge
überschreiten bei weitem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bf.
Die Auferlegung zusätzlicher Sicherheiten für einen Betrag von €
10.424,34 bei bereits vorhandenen Mitteln in der Höhe von mindestens €
36.000.-könne nur als rechtswidrig und extremste Auslegung gesetzlicher
Bestimmungen gesehen werden.
Die Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung seien gegeben, die wirtschaftliche Situation des
Bf. sei über Gebühr angespannt und sei daher ein Existieren praktisch
nur mit Unterstützung von dritter Seite gegeben.
Das Hauptzollamt Linz wies
diese Berufung als unbegründet ab.
Unter erneutem Hinweis auf eine
bereits erlegte Sicherheit, die nicht erfolgende Verzinsung dieser beim
Hauptzollamt Linz erlegten Sicherheit, brachte der Bf. in seiner gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde im wesentlichen vor,
dass eine weitere Sicherheitsleistung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bf. bei weitem überspannen würde.
Das einzige Kapital seien die
für den Transport vorgesehenen Lastkraftwagen, die selbst noch nicht
ausreichend finanziert seien. Mit deren Beschlagnahme sei dem Bf. die
wirtschaftliche Existenz entzogen. Der Bf. sei daher gezwungen gewesen durch
Drittfinanzierung die Sicherheit zu erbringen, damit die wirtschaftliche
Tätigkeit fortgesetzt werden könne.
Auf Grund der Sachlage sei
weiters erwiesen, dass im gegenständlichen Fall Naturprodukte geliefert
werden, welche einen geringen Wert besitzen, nicht dauernd zur Verfügung
stünden und auch wirtschaftlich geringe Einnahmen -soweit diese
überhaupt vorliegen- erbringen.
Es sei daher bereits auf Grund
der Sache augenscheinlich, dass der Bf. tatsächlich nicht mehr in der Lage
sei, weitere Sicherheiten zu erbringen und seine wirtschaftliche Tätigkeit
gefährdet sei.
Weiters sei, davon auszugehen,
dass der Tatvorwurf eher zweifelhaft sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Artikel 244 Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992, zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) wird
durch die Einlegung des Rechtbehelfes die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert
zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu
ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten führen
könnte.
Artikel 244 ZK stellt für die Aussetzung der
Vollziehung zwei Voraussetzungen, nämlich begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der Entscheidung fest.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Unklarheiten in Bezug auf
entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.
Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im
Aussetzungsverfahren kann nur eine überschlagsmäßige
sein.
Durch sein Vorbringen, der der
Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Tatvorwurf sei eher zweifelhaft, wobei
dieses Vorbringen in keinster Weise begründet wird, vermag der Bf. nicht,
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung zu begründen.
Die Vollziehung ist weiters
auch dann auszusetzen, wenn dem Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Im, dem erkennenden Senat
vorliegenden Aktenvorgang finden sich keine Ermittlungen, die sich mit der zu
klärenden Frage des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens
auseinandersetzen. So forderte das Hauptzollamt Linz den Bf. bezugnehmend auf
seinen Antrag am 13. Juni 2002 bloß auf eine Sicherheitsleistung zu
erbringen.
Erst wenn die oben
dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung geprüft wurden und vorliegen, kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen für ein Absehen von der Sicherheitsleistung eine
Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Forderung einer
Sicherheitsleistung erfolgen.
Der Bf. bringt im wesentlichen
vor, dass er nicht in der Lage sei, weitere Sicherheiten zu erbringen und
dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet sei.
Festzuhalten ist somit, dass
ein Ermittlungsergebnis über die Frage des Vorliegens eines unersetzbaren
Schadens im Sinne des Art. 244 ZK nicht vorliegt.
Das Hauptzollamt Linz setzte
sich auch in seiner Berufungsvorentscheidung ausschließlich mit dem Thema
der Notwendigkeit der Erbringung einer Sicherheitsleistung auseinander.
Gemäß
§ 289
Bundesabgabenordnung kann unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Beschwerde (Berufung) durch Aufhebung
der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§115
Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können.
Die Prüfung der
Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der Abgaben insbesondere das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens unterblieben im vorliegenden Fall
gänzlich. Eine Entscheidung in der Sache ist erst nach Durchführung
umfangreicher Ermittlungen zur Abklärung des Vorliegens eines unersetzbaren
Schadens möglich, sodass es zweckmäßig war, die Beschwerde durch
Aufhebung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung
an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen. Diese Ermittlungen sind
nach Aufhebung der bekämpften Berufungsvorentscheidung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0137-Z1W/02
- Stammnummer
- 7653
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF