Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0575-I/02
Vorliegen des Berichtigungsgrundes einer Abgabenerklärung und der Übernahme von offensichtlichen Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0575-I/02vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Martin Glasner, gegen den gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Bescheid vom 3. September 2002 des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem gemäß
§ 24 ErbStG dem Finanzamt
übermittelten Abhandlungsprotokoll haben in der Verlasssache nach der mit
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen M.U.M. die beiden
Töchter aufgrund des Testamentes je zur Hälfte zum Nachlass unbedingte
Erbserklärungen abgegeben. In dem im Abhandlungsprotokoll enthaltenen
Testamentserfüllungsausweis wurde unter den Punkten 1 (betreffend die
erbliche Tochter Mag. S.G.M) und unter Punkt 2 (betreffend die erbliche Tochter
Dr. A.W.M) detailliert aufgelistet, welche der im Vermögensbekenntnis
angeführten Liegenschaften die beiden Erbinnen jeweils als
Vorausvermächtnis in deren Alleineigentum übernehmen, während
nach Punkt 3 den noch verbleibenden Nachlass mit allen Aktiven und Passiven die
beiden Töchter je zu Hälfte übernehmen. In den gleichzeitig mit
dem Abhandlungsprotokoll eingegangenen vom Gerichtskommissär ausgefertigten
8 Abgabenerklärungen nach § 10 GrEStG 1987 wurde hinsichtlich jeder
einzelnen der durch Erbgang erworbenen Liegenschaft die jeweilige Erwerberin
ausgewiesen.
Gegenüber jeder den beiden Erbinnen wurde ein
Erbschaftsteuerbescheid vom 1. Juli 2002 erlassen, wobei das Finanzamt von einem
Erbanfall je zur Hälfte ausging, weshalb jeweils der halbe Wert des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Wert der übrigen
Grundstücke bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zum Ansatz kam.
Mag. S.G.M. bekämpfte ihren Erbschaftssteuerbescheid
mit dem Argument, dass den beiden Testamentserbinnen auf Grund der
Vorausvermächtnisse der Nachlass nicht je zur Hälfte tatsächlich
zugekommen sei. Demzufolge können bei ihrer Erbschaftssteuervorschreibung
in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur jene Vermögenswerte
einbezogen werden, die ihr tatsächlich angefallen und zugekommen sind.
Das Finanzamt folgte mit Berufungsvorentscheidung diesem
Berufungsvorbringen und setzte ausgehend von den dieser Einschreiterin
zugekommenen Vermögenswerten ihr gegenüber eine (reduzierte)
Erbschaftssteuer fest.
Gleichzeitig mit dieser Berufungsvorentscheidung
erließ das Finanzamt gegenüber der Erbin Dr. A.W.M. den "berichtigten
Bescheid gemäß
§ 293b BAO". Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen wurden nunmehr die auf Grund der Vorausvermächtnisse
dieser Erbin zukommenden Grundstücke angesetzt, was im Ergebnis zu einer
Erhöhung des steuerpflichtigen Erwerbes und damit zu einer
größeren Steuervorschreibung führte. Zur Begründung wurde
ausgeführt, diese Änderung sei erforderlich, weil für den
Grundstückserwerb der Testamentserfüllungsausweis maßgebend sei.
Die gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobene
gegenständliche Berufung bestreitet dessen Rechtmäßigkeit mit
dem Argument, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtung nach
§ 293b BAO seien deshalb nicht erfüllt, weil aus den vorliegenden
Abgabenerklärungen vom 14.5.2002 keinerlei Unrichtigkeit zu erkennen sei,
zumal in diesen inhaltlich vollkommen richtigen Erklärungen die der
Berufungswerberin als Vorausvermächtnis zugekommenen Liegenschaften
sachlich korrekt aufscheinen. Wenn das Finanzamt auf Grund der Berufung ihrer
Schwester in derselben Verlassenschaftssache zu einer anderen Rechtsansicht
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage komme, könne dies ihr nicht
nachträglich angelastet werden. Dem angefochtenen Bescheid fehle somit jede
gesetzliche Grundlage.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
unter Darlegung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf folgende die
Entscheidung tragende Begründung: "Aus der gegenständlichen
"Abgabenerklärung" -dem Abhandlungsprotokoll- wurden Tatsachen in den
Bescheid übernommen, die nicht den mit der Wirklichkeit
übereinstimmenden Sachverhalt darstellen und war daher auch die rechtliche
Voraussetzungen für die Anwendung des § 293b BAO gegeben".
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend wurde noch
eingewendet, das Finanzamt habe allfällige Unrichtigkeiten nicht angeben
können. Dazu werde ausgeführt, dass weder im Abhandlungsprotokoll noch
in den entsprechenden Abgabenerklärungen irgendwelche Unrichtigkeiten
aufscheinen würden. Überdies werde bemerkt, dass in § 293b BAO
keine Abhandlungsprotokolle sondern ausdrücklich nur
"Abgabenerklärungen" angeführt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht ausschließlich
über die verfahrensrechtliche Frage Streit, ob das Finanzamt bei der
Erlassung des gegenständlichen Berichtigungsbescheides zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die als Folge der Außerachtlassung der hinsichtlich
der Liegenschaften festgelegten Vorausvermächtnisse sich ergebende
unrichtige Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes und damit die
Rechtswidrigkeit des Erbschaftssteuerbescheides vom 1. Juli 2002 "auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht" und damit den Tatbestand nach § 293b BAO verwirklicht. Denn nur bei
Vorliegen dieses Fehlerberichtigungstatbestandes erfolgte die vom Finanzamt
vorgenommene, auf die Bestimmung des § 293b BAO gestützte Erlassung
des streitigen Berichtigungsbescheides rechtens.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird
die Tatbestandsmäßigkeit der durchgeführten Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO letztlich darauf gestützt, "Aus der
gegenständlichen "Abgabenerklärung", dem Abhandlungsprotokoll, wurden
Tatsachen in den Bescheid übernommen, die nicht den mit der Wirklichkeit
übereinstimmenden Sachverhalt darstellen und somit offensichtliche
Unrichtigkeiten darstellen und war daher auch die rechtliche Voraussetzung
für die Anwendung des § 293b BAO gegeben". Die Berufungswerberin
hält dem zum einen entgegen, dass weder im Abhandlungsprotokoll noch in den
entsprechenden Abgabenerklärungen irgendwelche Unrichtigkeiten aufscheinen
würden, und zum anderen das Abhandlungsprotokoll keine
Abgabenerklärung darstelle.
Gemäß
§ 293b BAO idF BGBl. Nr. 660/1989
kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen
Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. § 293b
BAO gestattet eine Berichtigung des Bescheides, wenn dieser qualifiziert
rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt nach
Stoll, BAO, Kommentar, Band 3 , Seite 2831 ff einen Berichtigungsgrund nach
§ 293b BAO ab, wenn diese
auf
offensichtlicher Unrichtigkeit beruht,
aus
Abgabenerklärungen übernommen wurde und
die
aus der Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten
die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich
bedingen.
Was die Frage anlangt, ob das
Abhandlungsprotokoll vom Finanzamt zu Recht als Abgabenerklärung angesehen
wurde, bleibt auf folgendes hinzuweisen: Nach § 22 ErbStG ist-
zunächst- nur eine Anmeldung des Erwerbsvorganges durch den Erwerber
vorgesehen. Gemäß
§ 23 Abs. 1 ErbStG kann in den Fällen des
§ 22 das Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von
ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Nach Abs. 2
hat die Erklärung ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden
Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstandes
und des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben nach näherer Bestimmung
des Bundesministeriums für Finanzen zu enthalten. Eine solche
Erklärung nach § 23 ErbStG ist im Gegensatz zur Anmeldung nach §
22 ErbStG eine Abgabenerklärung im Sinne der Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung (§ 133 BAO) und damit im Sinne der Bestimmung des
§ 293b BAO (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 2 zu § 23 ErbStG; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. überarbeitete Auflage, Seite 698 und
Ritz, ÖStZ 1990, 183; Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 1500). Im
vorliegenden Berufungsfall war auf Grund der Aktenlage an Sachverhalt
schlichtweg auszuschließen, dass die Berufungswerberin vom Finanzamt zur
Abgabe einer Steuererklärung gemäß
§ 23 ErbStG verpflichtet
wurde und demzufolge eine solche Abgabenerklärung vorliegt. Nach § 24
Abs. 1 ErbStG idF BGBl I Nr. 144/2001 haben die Gerichte, sofern eine Abhandlung
stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten
letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.
Das in Frage stehende Abhandlungsprotokoll wurde dem Finanzamt vom Gericht in
Entsprechung dieser Mitteilungspflicht übermittelt. Dass aber eine solche
Mitteilung des Gerichtes nicht die gesetzlichen Kriterien einer
Abgabenerklärung erfüllt, ergibt sich aus dem Zusammenhalt
nachstehender Bestimmungen. Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage ua. für die
Festsetzung der Abgaben bekannt geben. Die Abgabenerklärung ist ein solches
gesetzlich bestimmtes Instrument der Offenlegung (§ 119 Abs. 2 BAO),
wodurch der Abgabepflichtige seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
nachkommt. Die zur Sicherung des Steueraufkommens im § 24 ErbStG enthaltene
besondere Verpflichtung der Gerichte zur Anzeige (Bekanntgabe) von
Vorgängen, die als Erwerbsvorgänge anzusprechen sind oder solche
Erwerbsvorgänge auslösen können, besteht daher gesondert und
zusätzlich zu der über gesonderte Aufforderung des Finanzamtes nach
§ 23 Abs. 1 ErbStG eintretenden Verpflichtung des Erwerbers
(Steuerschuldners) zur Abgabe einer Abgabenerklärung. Die Abgabengesetze
(hier: § 23 ErbStG) bezeichnen jene der Offenlegung dienenden in
Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Parteien im Abgabenverfahren
vorgesehenen Parteienschritte, die dem dargelegten Wesen und geschilderten Bild
der "Abgabenerklärungen" entsprechen, ausdrücklich als solche und
vermeiden damit Abgrenzungs- und Auslegungschwierigkeiten (siehe nochmals Stoll,
BAO, Kommentar, Band 2, Seite 1500). Im Erbschaftssteuerverfahren kommt somit
nur der Erklärung gemäß
§ 23 ErbStG, nicht jedoch einem als
Folge der Mitteilungspflicht der Gerichte gemäß
§ 24 ErbstG
übermittelten Abhandlungsprotokoll die rechtliche Qualifikation einer
Abgabenerklärung zu.
Weiters bestreitet die Bw. mit dem Vorbringen, weder im
Abhandlungsprotokoll noch in den entsprechenden Abgabenerklärungen
wären irgendwelche Unrichtigkeiten enthalten, das Vorliegen der weiteren
vom Finanzamt unterstellten Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass die
Rechtswidrigkeit "auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
der "Abgabenerklärung" beruht". Dieser Berufungseinwand findet im
Tatsächlichen Deckung. Aus dem Abhandlungsprotokoll geht hervor, dass die
beiden erblichen Töchter "aufgrund des Testamentes je zur Hälfte zum
Nachlass eine unbedingte Erbserklärung" abgegeben haben. Im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis wurden unter den Aktiven die
Liegenschaften und Liegenschaftsanteile angeführt, während im
anschließenden Testamenterfüllungsausweis genau und detailliert
aufgeschlüsselt war, welche erbliche Tochter als Vorausvermächtnis
welche Liegenschaft in ihr Eigentum übernimmt. Zudem wurden in den für
die einzelnen Liegenschaftserwerbe vom Gerichtskommissar ausgefertigten 8
Abgabenerklärungen nach § 10 GrEStG die jeweiligen Erwerberinnen
sachlich richtig ausgewiesen. Im Abhandlungsprotokoll, wobei das Finanzamt in
der Begründung des bekämpften Berichtigungsbescheides selbst
einräumte, dass für den Grundstückserwerb der
Testamtentserfüllungsausweis maßgebend gewesen sei, waren somit keine
offensichtlich unrichtige Eintragungen und Darlegungen enthalten, die das
Finanzamt daraus übernommen und die die Unrichtigkeit des Bescheides vom 1.
Juli 2002 ursächlich bedingt haben. Vielmehr hat das Finanzamt aus den in
den vorliegenden Unterlagen enthaltenen sachlich richtigen Angaben hinsichtlich
der "aufgrund des Testamentes je zur Hälfte zum Nachlass abgegebenen
unbedingten Erbserklärungen" und der Darstellungen im
Testamentserfüllungsausweis, welche Liegenschaft als Folge der
Vorausvermächtnisse die jeweiligen Tochter in deren Eigentum
übernimmt, augenscheinlich versehentlich die falschen rechtlichen und
steuerlichen Folgerungen gezogen. Die Rechtswidrigkeit des
Erbschaftssteuerbescheides vom 1. Juli 2002 (Ansatz aller Liegenschaften je zur
Hälfte unter Außerachtlassung der bezüglich dieser
Liegenschaften bestehenden Vorausvermächtnisse, obwohl darauf im
Abhandlungsprotokoll und in den GrESt- Abgabenerklärungen bei der Zuordnung
der Liegenschaften deutlich Bezug genommen wurde) beruhte daher keinesfalls auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen,
wobei nochmals festzuhalten bleibt, dass das Abhandlungsprotokoll nicht als
Abgabenerklärung zu beurteilen war, stellt doch im
Erbschaftssteuerverfahren nur die vom Steuerschuldner einzureichende
Erklärung nach § 23 ErbStG eine Abgabenerklärung
dar.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass mangels
Tabestandsverwirklichung im Streitfall die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
für die erfolgte Fehlerberichtigung nach § 293b BAO nicht gegeben
waren. Dies belastet den bekämpften Berichtigungsbescheides mit
Rechtswidrigkeit. Es war daher wie im Spruch ausgeführt der Berufung
stattzugeben und dieser Bescheid aufzuheben.
Innsbruck,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0575-I/02
- Stammnummer
- 7650
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF