Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0206-I/03
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-I/03vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Scheint ein Steuerpflichtiger in den Teilnehmerlisten eines Seminars nicht auf, muss er seine Teilnahme an diesem Seminar nachweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, können keinerlei Aufwendungen, welche durch den angeblichen Seminarbesuch verursacht wurden, als Werbungskosten abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Für das Kalenderjahr 1995
betragen die Bemessungsgrundlage 51.176,21 € (704.200 S) und die
Einkommensteuer 17.117,33 € (235.539,64 S). Nach Abzug der
anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich für das Kalenderjahr 1995 eine
Nachforderung in Höhe von 352,39 € (4.849 S).
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes wird auf
dessen ausführliche Darstellung sowohl in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Dezember 1998, Zl. RV
2/1-T6/98 (Seite 2 bis 5), als auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 31.3.2003, 99/14/0071 (Seite 1 bis 6), hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Weiters bestimmt § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Gleiches gilt nach Z 9
der zitierten Gesetzesstelle für Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Diese sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Zufolge § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und den Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabenpflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 138
Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140
leg. cit. gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Zudem sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Der Bw. machte im Zuge des Veranlagungsverfahrens
für das gegenständliche Kalenderjahr diverse Aufwendungen geltend, die
im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden haben sollen.
Dazu legte er eine Aufstellung seiner Ausgaben (samt zahlloser Beilagen) und im
Zuge des Verwaltungsverfahrens auch zwei Fahrtenbücher vor. Der
betragsmäßig größte Teil der als Werbungskosten
bezeichneten Aufwendungen entfiel dabei auf Reisekosten (Fahrtkosten, Tages- und
Nächtigungsgelder), die im Zusammenhang mit Besuchen diverser Kurse,
Ausstellungen, Messen, Konzerten usw. standen.
Fahrtkosten,
Tages- und Nächtigungsgelder:
Im Zuge des Verfahrens vor der damaligen
Abgabenbehörde zweiter Instanz forderte diese von den Veranstaltern von
acht zufällig ausgewählten Kursen bzw. Seminare, welche der Bw. laut
"Werbungskostenaufstellung" im Kalenderjahr 1995 besucht zu haben behauptete,
Teilnehmerlisten an, um sich Gewissheit über den tatsächlichen Besuch
dieser Veranstaltungen durch den Bw. zu verschaffen. Mit Telefax vom
6. August 1998 übermittelte das K.D.Z. in Wien, die Teilnehmerliste
für das am 12. und 13. Juni 1995 veranstaltete "Chefseminar:
Stadtverwaltungen auf Modernisierungskurs". Mit Telefax vom 11. August 1998
übermittelte die A.G. M. in Graz, Teilnehmerlisten für folgende
Veranstaltungen:
Altgeräte
aus dem Elektronikbereich, 18. September 1995
Abwasserberater-Schulung,
21. - 23. März 1995
PR-Strategien
für die kommunale Abfallwirtschaft, 27. - 29. Juni
1995
Auf keiner dieser Teilnehmerlisten
scheint der Name des Bw. auf, weshalb mit Vorhalt vom 12. August 1998
seinem steuerlichen Vertreter das Ergebnis dieser Ermittlungen zur Kenntnis
gebracht und unter anderem um Stellungnahme bzw. Vorlage entsprechender
Beweismittel für den tatsächlichen Besuch aller in der
Werbungskostenaufstellung angeführten Veranstaltungen ersucht wurde. Zudem
wurde noch auf vorhandene Differenzen bei den beantragten Kilometergeldern
hingewiesen und um Nachreichung entsprechender Nachweise für die Anzahl der
gefahrenen Kilometer in Form von "Pickerl-Berichten", Reparaturrechnungen und
Fahrtenbuch ersucht.
Mit Schreiben vom 14. September 1998
beantwortete der Steuerpflichtige diesen Vorhalt in den wesentlichen Punkten
durch seinen steuerlichen Vertreter wie folgt:
Pkt.1)
Das Fehlen in den Teilnehmerlisten kann sich der Berufungswerber nicht
erklären.
Pkt.2)
Ein Nachweis über die vorgelegten Unterlagen hinaus ist dem Pflichtigen
1998 nicht mehr möglich...
Pkt.3)
Laut Fahrtenbüchern sind es zusammengerechnet 52.390 km. Die
Fahrtenbücher werden im Original vorgelegt. Pickerlberichte oder
Reparaturrechnungen gibt es nicht mehr, da der Berufungswerber in der
Zwischenzeit bereits das 3. Auto fährt.
Pkt.4) ....
Im
Zuge weiterer Ermittlungen wurden der damaligen Abgabenbehörde zweiter
Instanz zusätzliche Teilnehmerlisten übermittelt. Im Einzelnen handelt
es sich dabei um folgende Veranstaltungen:
Konferenz
"Siedlungswasserwirtschaft in Österreich - quo vadis ?" von 23. bis
24. November 1995
Symposium
"Rechtssicherheit im Baugeschäft" vom 23. bis 24. Oktober
1995
Wiederum scheint
der Name des Bw. in diesen nicht auf. Zudem teilte der Ausschreiber der Seminare
"Erfolgreiche Werkzeuge und Instrumente der praktischen
Unternehmensführung" (13. - 14. März 1995) und "Rhetorik und Dialektik
gekonnt in der Praxis beherrschen" (11. - 13. Oktober 1995) - laut Angaben des
Bw. hat er auch diese Seminare besucht - mit, dass diese mangels Teilnehmern
überhaupt nicht stattgefunden haben. Diese Tatsachen wurden dem Bw. mit ho.
Schreiben vom 27. Oktober 1998 nachweislich mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 5. November
2003 forderte der nunmehr entscheidende Unabhängige Finanzsenat den Bw.
erneut auf, seine Teilnahme an sämtlichen in der Werbungskostenaufstellung
verzeichneten "Veranstaltungen" nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Im Schriftsatz vom
12. Dezember 2003 teilte der Bw. mit, dass das Fehlen des Namens des Bw. in
den Teilnehmerlisten die unterschiedlichsten Gründe haben könne. Er
räumte jedoch ein, dass die Aufstellung über die besuchten Seminare im
Nachhinein erfolgt sei und dabei Fehler unterlaufen sein könnten. Tatsache
sei jedoch, dass sich der Bw. an den Seminarorten oder in der Umgebung dieser
regelmäßig mit Bürgermeisterkollegen, Gemeinderäten oder
Funktionärskollegen zum Gedankenaustausch über kommunalpolitische
Themen getroffen und kommunale Einrichtungen besichtigt habe. Dabei sei es auch
zu verspätetem Eintreffen oder zum Versäumen des einen oder anderen
Seminares gekommen. Der Bw. bestehe ausdrücklich darauf, dass er an den
angegebenen Seminarorten bzw. deren Umgebung stets anwesend gewesen sei. Immer
seien Seminarbesuche mit kommunalpolitischen Treffen kombiniert worden bzw.
seien anlässlich eines Treffens in der Nähe stattfindende Seminare
ausfindig gemacht worden, welche für den Fall, dass vor oder nach den
Terminen genügend Zeit vorhanden sein sollte, eventuell besucht werden
konnten.
Auch mit diesem Vorbringen
vermag der Bw. Reisen und Aufenthalte an den Seminarorten bzw. in deren Umgebung
nicht glaubhaft zu machen und schon gar nicht nachzuweisen.
Die damalige
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat - wie bereits angeführt -
acht stichprobenartig und zufällig ausgewählte Veranstaltungen auf die
Teilnahme des Bw. hin untersucht und stellte fest, dass sein Name bei sechs
dieser Veranstaltungen in den Teilnehmerlisten nicht aufscheint. Die restlichen
zwei Veranstaltungen haben nachweislich überhaupt nicht stattgefunden, da
sie mangels Teilnehmern abgesagt werden mussten. Trotzdem behauptet der Bw.
sowohl in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
als auch in der Beantwortung des Vorhaltes vom 12. August 1998 ("Zu
Pkt. 1) Das Fehlen in den Teilnehmerlisten kann sich der Berufungswerber
nicht erklären.") an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Dem
gegenüber räumt er im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 die
Möglichkeit ein, dass bei der im Nachhinein erfolgten Aufstellung über
die besuchten Seminare "Fehler unterlaufen sein können". Auch deutet er an,
dass er verschiedene Seminare überhaupt nicht besuchte, weil Gespräche
mit Kommunalpolitikern, Bügermeistern, Funktionsträgern usw. vor Ort
einen Seminarbesuch unmöglich gemacht hätten. Allerdings will er
jeweils an den Seminarorten oder in deren Umgebung anwesend gewesen sein. Zu
diesen nunmehr neuen Vorbringen bleibt er jedoch jegliche konkrete Angabe
schuldig.
Auf Grund der gesamten Ermittlungsergebnisse steht
nunmehr fest, dass der Name des Bw. in keiner einzigen der angeforderten
Teilnehmerlisten aufscheint und zwei der angeblich besuchten Veranstaltungen gar
nicht stattgefunden haben. Diese Tatsachen lassen nur einen Schluss zu,
nämlich, dass der Bw. an keiner der in den Aufstellungen enthaltenen
Veranstaltungen teilgenommen hat. Dies umsomehr, als einerseits auf die Bitte
der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz um Nachreichung von
Beweismitteln für die tatsächliche Teilnahme an diesen Veranstaltungen
lediglich mit dem Satz "Ein Nachweis über die vorgelegten Unterlagen hinaus
ist dem Pflichtigen 1998 nicht mehr zumutbar" geantwortet wurde, und
andererseits der Bw. der nunmehr zuständigen Abgabenbehörde zweiter
Instanz gegenüber selbst ihm unterlaufene Fehler beim Aufstellen der Listen
der besuchten Seminare zugesteht bzw. einräumt, an manchen Seminaren gar
nicht teilgenommen zu haben. Aus diesem Grund sind aber auch die vorgelegten
Fahrtenbücher im vorliegenden Zusammenhang nicht als taugliche Beweismittel
für die Durchführung von Fahrten an die Seminarorte bzw. in deren
Umgebung geeignet. Es steht nämlich fest, dass die darin angeführten
Reisezwecke - Besuche diverser Seminare, Konferenzen und Symposien, die aber
nicht besucht wurden - ebensowenig mit den nicht widerlegten Feststellungen der
damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz übereinstimmen, wie die
Zielorte, welche ja - wie der Bw. im Schriftsatz vom 12. Dezember
2003 ausführt - mit den Seminarorten nicht (immer)
übereinstimmen, weil die nunmehr ins Treffen geführten Gespräche
und Besichtigungen des Bw. in der Umgebung des jeweils angegebenen
Ziel(=Seminar)ortes statt gefunden haben sollen. Über das Fahrtenbuch
hinaus wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der
Richtigkeit der vom Bw. im Zusammenhang mit den ursprünglich als Reisen zu
Seminaren, Kursen oder Symposien, nunmehr als Reisen zu Besprechungen über
kommunalpolitische Themen bzw. zu Besichtigungen dargestellten Fahrten
ermöglichen. Vielmehr wurde in den Vorhaltsbeantwortungen ausgeführt,
dass Pickerlberichte oder Reparaturrechnungen nicht mehr vorhanden seien.
Außerdem hat der Bw. weder Zahlungsbelege vorgelegt noch Personen bekannt
gegeben, auf deren Einladung er an den Kursen teilgenommen hätte. Auch
Namen von Personen, mit denen er sich an den Seminarorten bzw. in deren Umgebung
wurden von ihm ebensowenig konkret benannt, wie die Probleme, welche besprochen
wurden oder die Einrichtungen, die er anlässlich des Besuches besichtigte,
obwohl die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde ihn in Punkt 6. des schon
mehrmals angeführten Vorhaltes vom 5. November 2003 ausdrücklich
erneut aufforderte, seine Teilnahme an den "Veranstaltungen" nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber hat also
auf sämtliche Versuche der Abgabenbehörden, den wahren Sachverhalt zu
ermitteln, lediglich ausweichend und verschleiernd reagiert und somit an der
Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht in
zielführender und zweckdienlicher Art und Weise mitgewirkt, obwohl ihm dies
ohne weiters möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Dieses gegen die
ihm durch die Bestimmungen der §§ 119 und 138 BAO
auferlegten Verpflichtungen verstoßende Verhalten lässt im
Zusammenhang mit den oben angeführten Feststellungen (Nichtaufscheinen in
den Teilnehmerlisten, Absage von Seminaren) in freier Beweiswürdigung nur
den Schluss zu, dass der Bw. die in seiner Aufstellung angeführten
Veranstaltungen tatsächlich nicht besucht hat und ihm deshalb die Vorlage
von tauglichen Beweismitteln nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden
für folgende im Fahrtenbuch enthaltene Reisen keinerlei Werbungskosten
anerkannt:
|
Titel des Seminares, Kurses
|
Ort
|
Datum
|
Kilometer
|
Halftung im Arbeitsrecht, umweltrechtliche
Risiken beim Erwerb von Liegenschaften und Unrternehmen und die Vergabepraxis
öffentlicher öffentlicher Aufträge in der EU
|
Wien
|
16. bis 18. Jänner 1995
|
|
Rechtsfragen in der Baupraxis
|
Wien
|
19. Jänner 1995
|
1.065
|
Zwischen Wohnungsnot und
Standortkonkurrenz
|
Wien
|
23. Jänner 1995
|
990
|
Stadtmarketing - Neue Wege der
Stadtentwicklung
|
Winterthur
|
26. bis 27. Jänner 1995
|
702
|
Preisverhandlungen im Baueinkauf erfolgreich
führen
|
Wien
|
5. bis 7. Februar 1995
|
991
|
Abfallwirtschaft
|
Graz
|
20. bis 22 Februar 1995
|
930
|
Die Krise des Wohlfahrtsstaates und Fehlzeiten
mitarbeiterorientiert reduzieren
|
Wien
|
23. bis 25. Februar 1995
|
995
|
Abwasserreinigung und Überzeugend
argumentieren und wirkungsvoll präsentieren
|
Wien
|
26. Februar bis 3. März 1995
|
1.044
|
Steuerpflicht von Gemeinden, Umweltrecht in der
Gemeinde und Bau- und Objektplanung
|
Wien
|
6. bis 11. März 1995
|
1.080
|
Erfolgreiche Werkzeuge und Instrumente der
praktischen Unternehmensführung und Bewerberauswahl
|
Wien
|
13. bis 18. März 1995
|
954
|
Abwasserberatung
|
Graz und
Ottenstein
|
20. bis 24. März 1995, 24. bis 26. April und
20.bis 23. Juni 1995
|
2.769
|
Stadt- und Regiomarketing Forum
|
Wien
|
27. bis 30. März 1995
|
990
|
Bodenpolitik der Zukunft
|
Wien
|
2. bis 4. April 1995
|
990
|
Siedlungswasserwirtschaft am Scheideweg und
Russland - Krisenherd oder ordnungsmacht
|
Wien
|
5. bis 8. April 1995
|
985
|
Konfliktfeld
Landwirtschaft-Wasserwirtschaft
|
Wien,
Ottenstein
|
18. bis 20. April 1995
|
895
|
Mega Memory
|
Wien
|
21. April 1995
|
22
|
Unisys
|
Wien
|
2. bis 6. Mai 1995
|
991
|
Panik- und Brandschutzlösungen
|
Wien
|
7., 8. Mai 1995
|
988
|
Fachausstellung für Glas- und
Wasserfach
|
Graz
|
9. bis 12. Mai 1995
|
930
|
Tourismus und Landwirtschaft
|
Weissensee
|
15. bis 17. Mai 1995
|
702
|
Kommunales Management
|
Wien
|
18. bis 20. Mai 1995
|
489
|
Menschen oder Humanressourcen
|
Steyr
|
22. bis 24. Mai 1995
|
718
|
7. Verbandstag
|
Baden
|
30. Mai bis 2. Juni 1995
|
1.023
|
Bewährte Arbeitstechniken bei der Suche
neuer Mitarbeiter
|
Wien
|
7. bis 9. Juni 1995
|
990
|
Chefseminar
|
Villach
|
11. bis 14. Juni 1995
|
560
|
PR-Strategien für die kommunale
Abfallwirtschaft
|
Graz
|
26. bis 30. Juni 1995
|
943
|
Deutsch in der Wirtschaftspraxis
|
Wien
|
2. bis 4. Juli 1995
|
987
|
Kommunales Management
|
Baden
|
5. bis 7. Juli 1995
|
1.034
|
Ökoplant - ihr
Baumlieferant
|
Sopronhorpacs
|
4. bis 7. September 1995
|
1.130
|
Herausforderung für Management und
Mitarbeiter
|
Linz
|
10. bis 12. September 1995
|
660
|
Sicherheitsmesse und Fachkongress
Security
|
Wien
|
13. bis 16. September 1995
|
995
|
Altgeräte aus dem Elektro und
Elektronikbereich
|
Graz
|
17. bis 19. September 1995
|
698
|
12. Ruster Tagung und Ausstellungseröffnung
Art Shop
|
Rust und Wien
|
19. bis 22. September 1995
|
544
|
Grazer Herbstmesse, ÖWAV-Seminar, Weg zur
Kampagnefähigkeit
|
Graz, Wien (lt. Prospekt
Wels),
|
1. bis 7. Oktober 1995
|
1.211
|
Rhetorik und Dialektik gekonnt in der Praxis
beherrschen, Symposion
|
Salzburg,
Kössen
|
11. bis 14. Oktober
|
302
|
Weltkongress der Abfallwirtschaft
|
Wien
|
15. bis 21. Oktober 1995
|
1.090
|
ÖPWZ-Fachtagung
|
Wien
|
22. bis 24. Oktober 1995
|
988
|
Sport- und Freizeitmesse in
Köln
|
Köln
|
25. bis 29. Oktober 1995
|
1.440
|
Stadt- und Gemeindeentwicklung und
Öffentlichkeitsarbeit im Gesundheits- und Sozialbereich
|
Wien, Wels
|
6. bis 10. November 1995
|
990
|
Individuelles Zeitmanagement für
Führungskräfte und Qualitätsmanagement in der
Stadtverwaltung
|
Wien, Wels
|
13. bis 16. November 1995
|
974
|
Biomasse und Siedlungswasserwirtschaft in
Österreich - quo vadis?
|
Kautzen, Wien
|
20. bis 25. November 1995
|
923
|
natürliche Rhetorik und
Biotonnen-Hygiene
|
Wien, Graz
|
27. bis 30. November 1995
|
1.233
|
durch Sprechen überzeugen. der Einsatz von
Managementinstrumenten in Klein- und Mittelgemeinden
|
Wien, Linz
|
3. bis 6. Dezember 1995
|
974
|
Neuerungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes
und die Magie des Konflikts
|
Wien
|
11. bis 14. Dezember 1995
|
990
|
mit Zeitmanagement zu hoher Produktivität
und Lebensqualität=Motivation
|
Wien
|
17. bis 19. Dezember 1995
|
992
|
Insgesamt
|
40.476
Der Bw. begehrte die Berücksichtigung von
Kilometergeldern für 52.390 angeblich beruflich gefahrene Kilometer. Hiebei
berücksichtigte er 7.200 Kilometer (600 km pro Monat) für Fahrten, bei
denen - wie er selbst in Beantwortung des ho. Vorhaltes vom 5. November
2003 ausführte - "eine private Mitveranlassung im Sinne des § 20
EStG nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann". In Punkt 4 dieses
Vorhaltes hat der Unabhängige Finanzsenat eine Reihe von im Fahrtenbuch
enthaltenen Fahrten aufgelistet, welche den Bw. zu Konzerten, Liederabenden,
Ski- und Rodeltagen, Bällen usw. führten. Zieht man von den (um die
privat mitveranlassten Fahrten verminderten) geltend gemachten Kilometern die o.
a. Kilometer ab, die den Bw. an Orte bzw. in die Nähe von Orten
geführt haben sollen, an denen Seminare und Kurse abgehalten wurden,
verbleiben jene Kilometer, für die Fahrten innerhalb der Gemeinde bzw. in
die Landeshauptstadt mit einem Reisezweck, bei welchem eine berufliche
Veranlassung nicht von vorneherein auszuschließen ist (s. Seite 10 des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003,
Zl. 99/14/0071). Die für diese Fahrten dem Bw. entstandenen
Aufwendungen sind in Höhe von 54.804,40 S (52.390 km -
40.476 km = 11.914 km x 4,60 S) als Werbungskosten
anzuerkennen.
Für folgende
Inlandsdienstreisen sind nachstehende Tagesgelder zu
berücksichtigen:
|
Dauer der Dienstreise
|
Anzahl der Zwölftel
(Anzahl der Nächtigungen)
|
vom 30. Jänner 11 Uhr bis 1. Februar 12
Uhr
|
25 (2)
|
vom 8. Februar 6 Uhr 30 bis 9. Februar 24
Uhr
|
24 (1)
|
vom 31. März 6 Uhr bis 1. April 11
Uhr
|
17 (1)
|
am 28. Mai von 7 Uhr bis 23 Uhr
|
12
|
vom 10. Juni 6 Uhr bis 11. Juni 11 Uhr
50
|
18 (1)
|
am 14. Oktober von 5 Uhr bis 20 Uhr
45
|
12
|
am 21. Oktober von 13 Uhr bis 19 Uhr
|
6
|
am 2. November von 6 Uhr bis 20 Uhr
|
12
|
Insgesamt
|
126 (5)
Außerdem unternahm der Bw. am
1. Dezember 1995 von 7 Uhr bis 18 Uhr 45 eine Dienstreise in die
Schweiz. Mangels genauer Angaben im Fahrtenbuch wird die Fahrzeit im Inland mit
4 Stunden geschätzt, sodass sich ein Auslandsaufenthalt im
Ausmaß von 7 Stunden 45 Minuten ergibt, was zur
Berücksichtung eines Drittels des für die Schweiz gültigen
Tagesgeldes (1/3 von 507 S = 169 S) und von acht Zwölfteln (12 - 4)
des Inlandstagesgeldes führt. Insgesamt sind an Tagesgeldern somit
4.189 S (134 x 30 S + 169 S) sowie an Nächtigungsgeldern
1.000 S (5 x 200 S) als Werbungskosten anzusetzen.
An Reisekosten sind für das Kalenderjahr 1995
somit 59.993,40 S als Werbungskosten abzuziehen.
Entlohnung
der Tochter für Schreibarbeiten:
Der Bw. machte in der Veranlagungserklärung
einen Betrag von 9.600 S für Schreibarbeiten als Werbungskosten
geltend. Diese Arbeiten seien durch seine Tochter ausgeführt worden. Grund
dafür wäre, dass es sich bei diesen Schreibarbeiten um parteiinternen
Schriftverkehr sowie um Schriftverkehr im Zusammenhang mit vertraulichen
Gemeindeangelegenheiten gehandelt hätte. In der Beantwortung des Vorhaltes
des Finanzamtes vom 20. Dezember 1996, in welchem um Vorlage der durch die
Tochter verfassten Schriftstücke und einer Grundsatzvereinbarung ersucht
wurde, gab der Bw. an, die entsprechenden Schriftstücke wären so
vertraulich, dass eine Vorlage beim Finanzamt nicht möglich wäre und
auch kein Werkvertrag bestehen würde. In der Berufung führte er aus,
dass er sich zur Erledigung der betreffenden Arbeiten auch einer
vertrauenswürdigen Person aus dem Bekanntenkreis bedienen hätte
können, der er etwa 800 S monatlich zu bezahlen gehabt
hätte.
Auch der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den
Bw. erneut (Vorhalt vom 5. November 2003, Punkt 7.), Art und Umfang jener
Tätigkeiten anzugeben, für die seine Tochter von ihm entlohnt wurde.
Dabei wurde um Vorlage der von der Tochter verfassten Schriftstücke, die
Entlohnung betreffenden Überweisungsbelegen sowie einer allenfalls mit der
Tochter abgeschlossenen Vereinbarung gebeten. In der entsprechenden Antwort
führte der Bw. lediglich aus, dass sich die Schreibarbeiten der Tochter auf
vertrauliche und parteiinterne Schreiben wie politische Interventionen bei
Ministerien, parteipolitische interne Mitteilungen und nicht offizielle
Schreiben mit politischem Hintergrund gehandelt hätte. Weder ein von der
Tochter verfasstes Schreiben noch ein Überweisungsbeleg oder der
abgeschlossene Werkvertrag wurden vorgelegt.
Zur in Rede stehenden Problematik ist
grundsätzlich festzuhalten, dass Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein
können. Zur Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes einer
behaupteten Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist es insbesonders bei
einem Werkvertrag ( ein solcher wurde nach den Ausführungen des
Berufungswerbers, wenn auch nicht in Schriftform, abgeschlossen) notwendig, Art
und Umfang der durch den nahen Angehörigen erbrachten Werkleistungen im
Einzelnen darzulegen. Dies ist insbesonders deshalb notwendig, um der
Abgabenbehörde die Möglichkeit zu geben, Feststellungen hinsichtlich
der angemessenen Entlohnung zu treffen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 17.8.1994, 93/15/0205). Im gegenständlichen Fall
blieb der Bw. während des gesamten Verwaltungsverfahrens jeglichen Nachweis
über den Umfang der tatsächlichen Tätigkeit der Tochter schuldig.
Er behauptet allerdings, dass er ihr angeblich monatlich pauschal 800 S
für mengenmäßig nicht näher bezeichnete Schreibarbeiten
bezahlt haben will, was er lediglich durch eine Bestätigung der Tochter,
nicht aber durch Überweisungsbelege nachweisen kann.
Für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen Angehörigen ist aber von wesentlicher Bedeutung,
dass der Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 25.11.1997,
96/14/0024). Um steuerlich anerkannt werden zu können, muss die Mitwirkung
des Angehörigen jedenfalls so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der
erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt
besteht. Eine pauschale Jahresabrechnung oder eine Bestätigung über
den Erhalt von monatlich pauschal 800 S erfüllen diese Voraussetzung
nicht. Unüblich und zweifelhaft ist dabei, dass die erbrachten Leistungen
nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung festgehalten und auch
die Bezahlung nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall erfolgt (vgl. dazu
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 17.9.1997, 93/13/0033).
Im gegenständlichen Fall liegen somit die
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der angeblichen Vereinbarung
zwischen dem Berufungswerber und seiner Tochter keinesfalls vor. Es gibt
nämlich keine nach außen hin in Erscheinung getretene Vereinbarung,
keine Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten Leistungen und
eine behauptete leistungsunabhängige pauschale Entlohnung, was bei einer
geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung unter Fremden
absolut unüblich ist. Zudem verweigerte der Berufungswerber auch in diesem
Punkt jegliche Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes, indem er die Vorlage der von der Tochter angeblich verfassten
Schriftstücke mit dem Hinweis auf deren Vertraulichkeit verweigert. Es
fehlt somit jeder Nachweis dafür, dass allfällige beruflich
veranlasste Leistungen der Tochter entlohnt wurden, weshalb eine Anerkennung des
Betrages von 9.600 S als Werbungskosten nicht erfolgen kann.
Die Richtigkeit der Nichtberücksichtigung des
in Rede stehenden Aufwandes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits
angeführten, den Bw. betreffenden Erkenntnis Zl. 99/14/0071
bestätigt.
Telefonkosten,
Ballbesuche, Zeitung etc.
Hinsichtlich dieser Aufwendungen wurde dem Bw. mit
Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. August 1998 eine
Zusammenstellung der als Werbungskosten anzuerkennenden Beträge
übermittelt. Mit Ausnahme der Position "Zeitung" wurden dagegen keine
Einwendungen erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass die übrigen
Ansätze unbeeinsprucht blieben und der gegenständlichen Entscheidung
zu Grunde gelegt werden können.
Bei der Position "Zeitung" widerspricht das
Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. September 1998, der Bw.
hätte die zeitweise Ausgabe der Zeitung zur Gänze selbst bezahlt, der
Aktenlage. Auf dem Einzahlungsbeleg scheint als Einzahler "SPÖ - R."
und der Name "W. T." auf und auch die Kontonummer des Einzahlers ist nicht jene
des Kontos des Bw.. Zudem stellte das Finanzamt bereits in der Begründung
des Erstbescheides fest, dass die Rechnung nicht vom Bw. bezahlt wurde; eine
Feststellung, die sowohl in der Berufung, als auch im Vorlageantrag unbestritten
blieb. Die unbewiesene Behauptung, der Bw. hätte diese Zahlung selbst
geleistet, widerspricht daher allen Feststellungen des
Verwaltungsverfahrens.
Für den Fall, dass die Zeitung jedoch
tatsächlich vom Berufungswerber bezahlt worden wäre, stellt diese
Zeitung jedenfalls keine statutenmäßig festgelegte "Parteisteuer"
dar, sondern wäre offensichtlich freiwillig geleistet worden. Freiwillige
Zahlungen, die ein Funktionär an die Gesinnungsgemeinschaft leistet, sind
aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
abzugsfähig (s. nochmals Erkenntnis Zl. 99/14/0071 und die darin
angeführte Vorjudikatur).
Daran vermag auch der erstmals in der
Beschwerdeschrift gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol
vom 10. Dezember 1998 und in der Beantwortung eines ho. Vorhaltes ins
Treffen geführte angebliche "Werbezweck" der vom Bw. angeblich finanzierten
Zeitung "R. 11/95"nichts zu verändern. Dieser "Werbezweck" der
angeführten Zeitung ist durch nichts nachgewiesen worden. Der Bw.
übermittelte dem Unabhängigen Finanzsenat aber eine Ausgabe der
Zeitung "R. Kommunal - T. Modern Nr. 23/03". Dem Impressum dieser
Zeitung ist zu entnehmen, dass als Medieninhaberin und Herausgeberin die
SPÖ-T., S.-Straße 2, in I. fungiert, und dass die Zeitung als
"Magazin der Liste Bgm. [Name des Bw.] SPÖ R. und Parteifreie", somit als
Organ einer Gesinnungsgemeinschaft nach außen in Erscheinung tritt. W. T.
fungiert in diesem Zusammenhang als Redakteur. Aus diesen Feststellungen ist
abzuleiten, dass diese Zeitung als Informationsorgan jener
Gesinnungsgemeinschaft, welche in R. den Bürgermeister stellt, die
Gemeindebürger über die Arbeit der Gemeindemandatare und über
kommunale Einrichtungen und Vorkommnisse informiert. Dies wird auch durch die
vorgelegte Ausgabe der Gemeindezeitung bestätigt. Keinesfalls erweckt die
vorgelegte Ausgabe der Gemeindezeitung den Eindruck eines Werbeträgers
für den Bw..
Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten
wird auf die Ausführungen der Finanzlandesdirektion für Tirol in deren
Berufungsentscheidung vom 10. Dezember 1998, verwiesen, welche auch zur
Begründung dieser Berufungsentscheidung erhoben werden.
Als Werbungskosten für das
Kalenderjahr 1995 werden daher anerkannt:
Parteisteuer 28.800,00
S
Reisekosten, Tages- und
Nächtigungsgelder 59.993,40 S
Handykosten 4.303,00
S
Gesprächsgebühren
Handy 3.963,00 S
Portokosten 61,50
S
Ballspenden
und Bewirtung 14.060,00 S
Gesamtbetrag
der Werbungskosten 111.180,90 S
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1995
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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Bundesdienst
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327.285,00
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S
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Gemeindeamt R.
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529.860,00
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S
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
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berücksichtigen konnte
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-111.180,90
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S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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745.964,10
|
S
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Sonderausgaben
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-40.000,00
|
S
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Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten
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-1.780,00
|
S
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Einkommen
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704.184,10
|
S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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10% für die ersten S
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50.000,00
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|
5.000,00
|
S
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22% für die weiteren S
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100.000,00
|
|
|
22.000,00
|
S
|
|
32% für die weiteren S
|
150.000,00
|
|
|
48.000,00
|
S
|
|
42% für die weiteren S
|
400.000,00
|
|
|
168.000,00
|
S
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|
50% für die restlichen S
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4.200,00
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2.100,00
|
S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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245.100,00
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S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-8.840,00
|
S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
|
S
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|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
-1.500,00
|
S
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|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
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|
|
-5.000,00
|
S
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|
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|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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|
225.760,00
|
S
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|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
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9.779,64
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S
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Einkommensteuer
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235.539,64
|
S
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Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-230.690,40
|
S
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Nachzahlung (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
|
4.849,00
|
S
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
15. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-I/03
- Stammnummer
- 7649
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF