Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0443-I/03
Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG 1988 für den Betriebsaufgabegewinn neben der Halbsatzbegünstigung gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 für den Übergangsgewinn.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-I/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausschlussbestimmung des § 24 Abs. 4 zweiter Teilstrich EStG 1988, wonach der Freibetrag nicht zusteht, wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt, ist in inhaltlicher Auslegung auch auf Veräußerungsgewinne aus einer Betriebsaufgabe anzuwenden.
Übergangs- und Veräußerungsgewinne sind nicht nur im Bereich des § 37 Abs. 5 EStG 1988 getrennt zu behandeln, sondern auch in Verbindung mit § 24 Abs. 4 EStG 1988. Es ist daher möglich, für den Übergangsgewinn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 in Anspruch zu nehmen und für den Gewinn aus der Betriebsaufgabe den Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 geltend zu machen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Josef Vergeiner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit, welche er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte.
Mit 30.6.2001 gab er den Betrieb auf und erklärte bei den Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 einen Betrag in
Höhe von 1,253.222 S, welcher sich aus dem laufenden Gewinn
(884.527 S), dem Übergangsgewinn von der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf jene nach § 4 Abs. 1 EStG
1988 (314.849 S) und dem Betriebsaufgabegewinn mit 53.846 S
zusammensetzt. Der Betriebsaufgabegewinn wurde zufolge eines Antrages in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung gem. § 24 Abs. 6 EStG
1988 ohne Erfassung der stillen Reserven im Betriebsgebäude ermittelt, da
neben den übrigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 EStG 1988
auch jene der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Einstellung der
Erwerbstätigkeit vorlägen.
Hinsichtlich des Übergangsgewinnes (314.849 S)
von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf jene nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 begehrte der Bw. durch entsprechenden
Eintrag in die Einkommensteuererklärung 2001 die Anwendung des
Hälftesteuersatzes gem. § 37 EStG 1988 und führte in der
Erklärung weiters an, dass der Freibetrag gemäß
§ 24
Abs. 4 EStG 1988 in Höhe des Aufgabegewinnes auszuscheiden sei. Auf
telefonischen Vorhalt des Finanzamtes teilte der steuerliche Vertreter mit
e-mail vom 4.7.2003 mit, dass im gegenständlichen Fall eine Betriebsaufgabe
und keine Veräußerung vorliege. Im § 24 EStG 1988 werde
zwischen Veräußerung und Aufgabe des Betriebes unterschieden. Die
Anwendung des Freibetrages iSd § 24 EStG 1988 in Höhe EUR
7.267,28 sei deshalb gerechtfertigt, weil der Freibetrag für den
Aufgabegewinn beantragt worden sei. Im § 24 Abs. 4 EStG 1988
werde festgelegt "...steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung
(Aufgabe) des ganzen Betriebes ...", während der Ausschluss im
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 nur für die Veräußerung
(nicht für die Aufgabe) gelte.
Das Finanzamt erließ daraufhin mit 11.7.2003 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und wich von der Erklärung
dahingehend ab, dass es die Gewährung des Freibetrages gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 für den Aufgabegewinn versagte und
statt dessen sowohl den Übergangsgewinn als auch den Aufgabegewinn mit dem
halben Steuersatz gem. § 37 EStG 1988 besteuerte. Zur Begründung
führte es aus, dass der Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG
1988 gestrichen und die Progressionsermäßigung gewährt worden
sei, da sowohl der Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG 1988 als auch
die Progressionsermäßigung beantragt wurden.
Mit Schriftsatz vom 18.7.2003 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und begründete seine Eingabe damit, dass
für den Betriebsaufgabegewinn der Freibetrag in Höhe von €
3.913,14 zu gewähren sei, weil für den Betriebsaufgabegewinn kein
Hälftesteuersatz beantragt wurde. Nur dann wäre der Freibetrag
für den Betriebsaufgabegewinn ausgeschlossen, wenn für den
Betriebsaufgabegewinn der Hälftesteuersatz zur Anwendung komme. Mit
Schreiben vom 18.8.2003 stellte der Bw. den Eventualantrag auf Anwendung des
Hälftesteuersatzes, sollte der Aufgabefreibetrag nicht gewährt werden
und fügte den Literaturhinweis an, wonach Doralt die Rechtsauffassung
vertrete, dass der Aufgabefreibetrag unabhängig von der
steuerbegünstigten Übergangsgewinnbesteuerung sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.8.2003 als unbegründet ab. Die gesetzliche
Ausschlussbestimmung des § 24 EStG 1988 für den Fall der
Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 unterscheide nicht zwischen
Veräußerungs-, Betriebsaufgabe- und Übergangsgewinnen. Der Bezug
auf § 37 Abs. 5 EStG 1988 bewirke den Ausschluss der Anwendung
des Freibetrages gem. § 24 Abs. 4 EStG 1988, sobald
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 in Anspruch genommen werde. Nach
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 seien außerordentliche Einkünfte
"Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert
oder aufgegeben wird ..." und die weiteren angeführten Voraussetzungen
zuträfen. Im Berufungsfall sei der begünstigte Steuersatz auch
für den Betriebsaufgabegewinn ohne Antrag gewährt worden. Der
Eventualantrag sei im Berufungsverfahren nachgeholt worden.
Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter mit Schriftsatz
vom 27.8.2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 durch die Abgabenbehörde II. Instanz
(Vorlageantrag). Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 284 BAO sowie die
Entscheidung über die Berufung durch des gesamten Berufungssenat gem.
§ 282 BAO wurden am 18.12.2003 schriftlich zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1, zweiter
Teilstrich, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl.
201/1996 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte im Sinne des Abs. 5 auf die Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach § 37
Abs. 5 EStG 1988 sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne
außerordentliche Einkünfte, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben
ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht
der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn
seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben
Jahre verstrichen sind.
Nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl.
201/1996 ist der Veräußerungsgewinn, der nach Abs. 1 dieser
Bestimmung sowohl bei der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und
Mitunternehmeranteilen als auch bei der Aufgabe eines (Teil-)Betriebes erzielt
wird, nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung
(Aufgabe) des ganzen Betriebes 100.000 S und bei der Veräußerung
(Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den
entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt. Der Freibetrag steht
nicht zu, - wenn von der Progressionsermäßigung nach
§ 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, -
wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
- wenn die Progressionsermäßigung nach § 37
Abs. 7 ausgeschlossen ist.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die
Frage, ob die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 37
Abs. 5 EStG 1988 für einen allfälligen Übergangsgewinn
bereits den Ausschlussgrund des zweiten Falles des § 24 Abs. 4
EStG 1988 auslöst und demnach der Freibetrag für den Aufgabegewinn
nicht mehr zusteht.
Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde mit der im
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, geschaffenen Neuregelungen von
§ 24 EStG 1988 und § 37 EStG 1988 das Ziel verfolgt, die
steuerliche Berücksichtigung der Zusammenballung von Einkünften in
bestimmten Fällen auf eine völlig neue Grundlage zu stellen. Für
den Bereich der auch weiterhin durch Progressionsermäßigung
begünstigten Fälle wird in den Erläuternden Bemerkungen zu
§ 24 EStG 1988 (EB) ausgeführt: "Neu ist, dass die
Progressionsermäßigung nur auf Antrag zu gewähren ist. Dies ist
für Veräußerungsgewinne deshalb von Bedeutung, weil in
bestimmten Konstellationen die Sofortbesteuerung für den Steuerpflichtigen
günstiger ist. Insbesondere kommt nur dann der Freibetrag von
100.000 S (bei Mitunternehmeranteilen oder Teilbetrieben in anteiligem
Ausmaß) weiterhin zum Abzug. Dadurch werden geringfügige
Veräußerungsgewinne entlastet." Die Halbsatzbegünstigung
für Veräußerungs- und Übergangsgewinne in jenen
Fällen, bei denen von Gesetzes wegen eine zwangsweise Beendigung der
Tätigkeit unterstellt wird (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), ist nach
den EB antragsgebunden, damit der Steuerpflichtige für geringfügige
Veräußerungsgewinne den Freibetrag nach § 24 Abs. 4
EStG 1988 beanspruchen kann.
Die Intention des Gesetzgebers war es sohin, in Bezug auf
den Veräußerungsgewinn ein Wahlrecht zwischen den Begünstigungen
einer Progressionsermäßigung nach § 37 EStG 1988 oder der
sachlichen Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 zu
schaffen, indem die Progressionsermäßigungen antragsgebunden
gestaltet und die kumulierte Inanspruchnahme beider Begünstigungsarten
ausgeschlossen wurde. Die Bestimmungen des § 24 EStG 1988 selbst
lassen in ihren wesentlichen Eckpunkten, nämlich der Definition des
Veräußerungsgewinnes (Abs. 1) und der Verankerung des
Freibetrages (Abs. 4), eine Gleichbehandlung der
Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe erkennen. Die
Einräumung der sachlichen Steuerbefreiung in § 24 Abs. 4
EStG 1988 schließlich ist an den
"Veräußerungsgewinn" geknüpft, welcher schon
definitionsgemäß den Aufgabegewinn jedenfalls mitumschließt.
Die wörtliche Interpretation des zweiten Falles der Ausschlussbestimmung in
§ 24 Abs. 4 EStG 1988, wonach eine kumulierte Inanspruchnahme der
Begünstigungen nach § 37 EStG 1988 und nach § 24 EStG
1988 lediglich im Fall der Veräußerung, nicht jedoch im Fall einer
Betriebsaufgabe untersagt sei, käme daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates einer unsachlichen Differenzierung gleich.
In der Literatur wird, soweit sie sich mit dieser
Rechtsfrage auseinandersetzt, die wörtliche Interpretation des zweiten
Falles des Ausschließungstatbestandes nach § 24 Abs. 4 EStG
1988 ebenfalls als zu sinnwidrigen Ergebnissen führend abgelehnt. Gerade
die Konsequenz, dass bei wörtlicher Auslegung bei Betriebsaufgaben, die
unter § 37 Abs. 5 EStG 1988 fallen, der Freibetrag trotzdem zur
Anwendung gelangen müsste, weil nach § 24 Abs. 4 EStG 1988
zweiter Teilstrich der Freibetrag nur bei der
"Veräußerung" ausgeschlossen sei, führen V.
Doralt/Kohlbacher (Besteuerung der Betriebsveräußerung, S. 125 f. mit
Hinweis auf Doralt, "Der Veräußerungsfreibetrag -
undurchsichtig und widersprüchlich" in RdW 1998, 160) zu dem Schluss,
dass einer inhaltlichen Interpretation der Vorzug zu geben sei. Weiters wird
betont, dass trotz unterschiedlichen Wortlautes inhaltliche Unterschiede
zwischen der Ausschlussbestimmung nach § 24 Abs. 4 EStG 1988
erster Teilstrich ("Der Freibetrag steht nicht zu, - wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder
Abs. 3 Gebrauch gemacht wird ....") und der hier
gegenständlichen Begrenzung ("Der Freibetrag steht nicht zu, ... -
wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt
...") offensichtlich nicht beabsichtigt sind (Quantschnigg/Bruckner,
ÖStZ 1997, 158, FN 10). Weder ist auch danach die Wahlmöglichkeit an
sich eingeschränkt, noch wird der Antrag auf die Halbsatzbegünstigung
als Verzicht auf den Freibetrag bloß für einen Teilbereich von
Veräußerungsgewinnen angesehen.
Die erste Instanz vertritt in der Berufungsvorentscheidung
die Rechtansicht, dass zufolge der Wortfolge "Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne...." im ersten Satz der Bestimmung des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 bei der Beurteilung der Zuerkennung der
Halbsatzermäßigung Veräußerungs- und Übergangsgewinne
als Einheit zu betrachten seien. Eine Inanspruchnahme des Halbsatzes für
den Übergangsgewinn zöge demnach zwingend eine Begünstigung des
Veräußerungsgewinnes nur in Form der Halbsatzermäßigung
nach sich.
Einem solchen Verständnis des Bindewortes
"und" in der zitierten Wortfolge stehen jedoch die eindeutigen
gesetzlichen Bestimmungen der Begünstigungsvorschriften der
§§ 24 Abs. 4 und 37 Abs. 5 EStG 1988 entgegen. Der
Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 unterliegen nur
Veräußerungsgewinne. Der Progressionsermäßigung nach
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 hingegen sind neben den
Veräußerungsgewinnen auch die mit einer begünstigten
Veräußerung oder Aufgabe zusammenhängenden Übergangsgewinne
zugänglich. Eine Entscheidungsalternative besteht sohin lediglich in Bezug
auf die steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne, während
bei Übergangsgewinnen allein die Steuererleichterung im Wege der
Halbsatzbegünstigung eingeräumt wurde, sodass in § 37
Abs. 5 EStG 1988 nur die Halbsatzbegünstigung für
Veräußerungsgewinne dem Antragsprinzip unterworfen wurde
(Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 158, FN 11). Der Umstand, wonach der
Gesetzgeber in der Einräumung der Begünstigungen von
Veräußerungs- und Übergangsgewinnen differenziert vorgegangen
ist, ist weiters aus § 37 Abs. 5 EStG 1988 letzter Satz
erkennbar, worin die Inanspruchnahme der Progressionsermäßigung
für einen Veräußerungsgewinn gegenüber jener für einen
Übergangsgewinn an die weitere Voraussetzung geknüpft wurde, dass seit
der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
Der Gesetzgeber schreibt somit selbst eine unterschiedliche
Behandlung der beiden Gewinnarten vor und geht davon aus, dass die Frage nach
der Zuerkennung der Progressionsermäßigung für
Veräußerungs- und Übergangsgewinne allein schon aus den in
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 bestimmten Voraussetzungen getrennt und
durchaus auch unterschiedlich zu lösen ist (Doralt,
EstG6, Tz 43 zu § 37;
Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 158).
Die vom Gesetzgeber ausdrücklich als
Begünstigungserweiterung eingeräumte Entscheidungsalternative bei
Veräußerungsgewinnen und die nur mehr für die besonderen
Betriebsbeendigungsfälle des § 37 Abs. 5 EStG 1988
vorgesehene Begünstigung für Übergangsgewinne sind nur bei
getrennter Behandlung von Übergangs- und Veräußerungsgewinnen
gewährleistet. Die Begünstigung von Übergangsgewinnen in
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 ist nämlich ohne die Anknüpfung
an einen Antrag eingeräumt. Bei einheitlicher Zu- oder Aberkennung der
Progressionsermäßigung bliebe damit das in Bezug auf die
Veräußerungsgewinne normierte Antragserfordernis vom Blickwinkel des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 aus ohne Anwendungsbereich. Im Ergebnis
wäre das Wahlrecht zwischen der Begünstigung nach § 24
Abs. 4 EStG 1988 und jener nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 immer
dann zwangsläufig zu Gunsten der Halbsatzbegünstigung konsumiert, wenn
mit der Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch ein
Übergangsgewinn zu ermitteln ist. Dies käme einer vom Gesetzgeber
nicht gewollten und den Normen nicht erschließbaren faktischen
Einschränkung des Wahlrechtes auf jene Fälle gleich, in denen der
Steuerpflichtige bereits die laufenden Gewinne vor der Betriebseinstellung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 EStG 1988 ermittelt hat.
Demgegenüber ist nach § 24 Abs. 4 EStG
1988 der Steuerfreibetrag auf den Veräußerungsgewinn immer dann zu
gewähren, wenn kein Antrag auf Anwendung der Halbsatzbegünstigung nach
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 gestellt wurde. Bei einheitlicher Zu- oder
Aberkennung der Progressionsermäßigung für beide Gewinnarten
würde mit der Entscheidung für die Steuerbefreiung und dem
Unterlassen der Antragstellung nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 der
Verzicht auf eine Begünstigung des Übergangsgewinnes unterstellt und
die Begünstigung für Übergangsgewinne ausgehöhlt. In
Anbetracht dessen, dass die Begünstigung für Übergangsgewinne von
Gesetzes wegen aber ohne Antrag und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen
jedenfalls zu gewähren ist, entstünden somit bei der von der ersten
Instanz vertretenen Auslegung unlösbare Widersprüche zu den konkreten
Regelungen und dem beabsichtigten Inhalt der Bestimmungen.
Aus der getrennten Behandlung begünstigter
Übergangsgewinne von einer möglichen Begünstigung von
Veräußerungsgewinnen im Bereich des § 37 Abs. 5 EStG
1988, der Beschränkung der Freibetragsbegünstigung nur auf
Veräußerungsgewinne und dem korrespondierenden Antragsrecht in
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 kann demgegenüber eine gesetzliche
Verankerung der getrennten Behandlung der Gewinne auch in Verbindung mit
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 abgeleitet werden, wodurch die
Möglichkeit eröffnet ist, für den Übergangsgewinn den halben
Steuersatz und für den Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 in Anspruch zu nehmen (Doralt,
EstG6, Tz. 41 zu § 37,
Kofler/Urnik in Bertl/Djanani/Kofler, Handbuch der österreichischen
Steuerlehre, S. 822 f.). Wie der steuerliche Vertreter in der Berufungsschrift
daher zu Recht vorbringt, wäre unabhängig von der
Halbsatzbegünstigung des Übergangsgewinnes der Freibetrag für den
Aufgabegewinn nur dann ausgeschlossen, wenn für den Aufgabegewinn ein
Antrag nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 gestellt worden wäre. In
der Begründung zur Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt, dass im
Rahmen der Veranlagung die Halbsatzbegünstigung auch ohne Antrag gem.
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 für den Aufgabegewinn
gewährt und der Eventualantrag nunmehr im Berufungsverfahren nachgeholt
worden sei. Damit geht letztlich auch die erste Instanz davon aus, dass
unabhängig von einer Begünstigung des Übergangsgewinnes die - den
Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 ausschließende -
Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 auf den Aufgabegewinn nur bei
Vorliegen eines entsprechenden Antrages zulässig ist.
Nach der von der Erstinstanz vertretenen Ansicht hätte
die Alternative der Geltendmachung des Steuerfreibetrages nach § 24
Abs. 4 EStG 1988 im Streitfall nicht bestanden, der Bw. blieb aktenkundig
bei seiner Entscheidung, für den Aufgabegewinn den Steuerfreibetrag in
Anspruch zu nehmen. Ungeachtet des - ausdrücklich als Eventualantrag
für den Fall der Nichtgewährung des Aufgabefreibetrages - gestellten
Antrages nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 war der Berufung sohin im
Sinne des Berufungsantrages stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-I/03
- Stammnummer
- 7642
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF