Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1549-W/03
Nichtanerkennung von Werbungskosten mangels Vorliegen von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1549-W/03vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist diplomierter
Gesundheits- und Krankenpfleger. In der am 16. Juni 2003 beim Finanzamt
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erklärte
er Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger
Pflegetätigkeit. Bei der Ermittlung der selbstständigen
Einkünften machte der Bw. einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in
Höhe von € 4.251,74 geltend. Dieser pauschale Betriebsausgabenabzug
wurde vom Bw. mit 70 % der Einnahmen, maximal 650,00 € pro Monat der
Pflegetätigkeit berechnet. Bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit beantragte er den Abzug folgender
Werbungskosten:
|
Fortbildung
|
€
|
4.262,99
|
Umzugskosten
|
€
|
95,14
|
Fachliteratur
|
€
|
39,97
Das Finanzamt
erließ am 17. Juni 2003 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
und erkannte die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
beantragten Werbungskosten mit der Begründung, dass der Bw. im Jahr 2002
keine nichtselbstständigen Einkünfte erzielt habe, nicht an.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2003
wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bw. wendet
sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und führt dazu aus,
dass von den gesetzlichen Erben des ehemaligen Arbeitgebers im Jänner des
Jahres 2002 der Konkurs angemeldet und das Sanatorium erst am 8. März 2003
gerichtlich geschlossen worden sei. Er habe bis dato in diesem Sanatorium
ausschließlich in der Nacht als Angestellter gearbeitet und habe daher
nichtselbstständige Einkünfte im Jahr 2002 erzielt, die nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
fortbezahlt worden seien. Durch die Arbeitgeberpflichtversicherung bei diesem
Fonds sei er bis zum 8. August 2002 bei der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer pensions- und krankenversichert gewesen.
Auch sei die Auszahlung der Entlohnung für den Monat Dezember des Jahres
2001 und der Weihnachtsremuneration 2001 erst am 15. Jänner 2002
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Juli 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In
der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß
§ 15 EStG
Einnahmen nur dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG
zufließen. Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG können bei den
Einkünften gemäß
§ 25 EStG Werbungskosten gemäß
§ 16 entstehen. Der Bw. habe jedoch Zahlungen gemäß
§ 69
Abs. 6 EStG erhalten, weshalb die geltend gemachten Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG nicht anzuerkennen seien.
Mit Schreiben vom 14. August
2003 stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
aufgrund der Gutschrift der Entlohnung für den Monat Dezember 2001 und der
Weihnachtsremuneration 2001 am 15. Jänner 2002 Einnahmen gemäß
§ 2 Abs. 3, Z 4 bis 7 zugeflossen seien und die geltend gemachten
Werbungskosten daher anzuerkennen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit. a EStG 1988, BGBL 400/1988, sind Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Laut vorliegendem Lohnzettel
hat der Bw. im Bezugszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002
ausschließlich Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten.
Neben diesen Zahlungen erzielte der Bw. im Jahr 2002 keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
Der Ansicht des Finanzamtes,
dass Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit darstellen würden, kann nicht gefolgt
werden. Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren betreffen Bezüge aus
einem Arbeitsverhältnis, die schon ausgezahlt hätten werden
müssen und nur aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers aus dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geleistet werden. Es liegen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit vor, die gemäß
§ 67 Abs. 8 lit.
g EStG 1988 (idF BGBL I 2000/142) zu besteuern sind. Dem Bw. ist daher
zuzustimmen, dass die Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten
allein auf Grund der Tatsache, dass der Bw. im Kalenderjahr 2002
ausschließlich Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten hat,
nicht zu Recht erfolgt ist.
Der Bw. übte im Jahr 2002
die Tätigkeit eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers teils
selbstständig, teils nichtselbstständig aus. Bei der
selbstständig ausgeübten Pflegetätigkeit ist von einer
gewerblichen Betätigung auszugehen, die zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 EStG 1988 führt.
Aus der Einzelauflistung der zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für das Jahr 2002
geltend gemachten Werbungskosten kann geschlossen werden, dass die geltend
gemachten Fortbildungskosten (Rechtsfragen der Altenpflege, Grundlagen und
Einsatzmöglichkeiten der Lasertherapie, Gedächtnistraining,
Weiterbildung zertifizierter Wundmanager), Umzugskosten und die geltend
gemachten Aufwendungen für Fachliteratur (Fachzeitschrift "Lazarus") mit
der vom Bw. ausgeübten Pflegetätigkeit im Zusammenhang stehen.
Eine konkrete Zuordnung der
geltend gemachten Kosten zu der nichtselbstständig ausgeübten bzw. zu
der gewerblichen Tätigkeit ist nicht möglich. Da jedoch der Bw. im
Jahr 2002 in kein neues Dienstverhältnis eingetreten ist, kann davon
ausgegangen werden, dass die angefallenen Aufwendungen überwiegend im
Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden gewerblichen Pflegetätigkeit
stehen.
Der vom Bw. bei der Ermittlung
der Einkünfte aus der selbstständigen (gewerblichen)
Pflegetätigkeit geltend gemachte pauschale Betriebsausgabenabzug ist nur
eine Schätzung der Betriebsausgaben. Da jedoch die tatsächlich
angefallenen Betriebsausgaben Fortbildung in Höhe von € 4.262,99,
Umzugskosten in Höhe von € 95,14, Fachliteratur in Höhe von
€ 39,97 und (vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 nicht berücksichtigte) Beiträge an den Österreichischen
Gesundheits- und Krankenpflegeverband in Höhe von € 62,50 und an den
Österreichischen Bundesverband für Gedächtnistraining in
Höhe von € 26,00 vom Bw. nachgewiesen werden konnten, kommt eine
Schätzung der Betriebsausgaben nicht in Betracht.
Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher die tatsächlich nachgewiesenen
Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 4.486,60 zu
berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Ausübung einer Tätigkeit teils selbstständig und teils nichtselbstständigZuordnung von Werbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1549-W/03
- Stammnummer
- 7627
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF