Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0341-W/02
Doppelte Hinzurechnung von außergewöhnlich hohen PKW-Kosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 KStG (Luxustangente).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-W/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften St. Nr. 240/9010, nunmehr St. Nr.
040/5300 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10 Bezirk in Wien, betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 sowie Gewerbesteuer
für die Jahre 1991, 1992 und 1993 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Gewerbesteuerbescheid 1991 bleibt unverändert.
Die Bescheide
betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993 werden
abgeändert.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 betragen -€ 1.580,63
(-S 21.750,00). Die Körperschaftsteuer 1992 beträgt
-€ 1.070,98 (-S 14.737,00).
Der gerundete
Gewerbeertrag 1992 beträgt € 138.717,90 (S 1.908.800,00).
Die Gewerbesteuer 1992 beträgt € 19.351,18
(S 266,278,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 betragen -€ 19.292,24
(-S 265.467,00). Die Körperschaftsteuer 1993 beträgt
€ 0,00 (S 0,00).
Der gerundete
Gewerbeertrag 1993 beträgt € 178.179,25 (S 2.451.800,00).
Die Gewerbesteuer 1993 beträgt € 24.856,00
(S 342.026,00).
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Abgaben ist dem der Entscheidung als
Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 2. März 1989 gegründet und am 12. April 1989
im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft
war der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit elektrischen,
elektronischen und elektromechanischen Geräten sowie mit elektronischen und
elektromechanischen Bauteilen (Komponenten) und der Betrieb einer
Handelsagentur.
Das Stammkapital der
Gesellschaft hat S 500.000,00 betragen und wurde vorerst mit einem Betrag
von S 450.000,00 von Ing. Peter S. und mit einem Betrag von
S 50.000,00 von DI Snezana H. übernommen. Am 19. Dezember 1990 hat
Ing. Peter S. Anteile am Stammkapital im Nominale von S 50.000,00, um den
Betrag von S 50.000,00, an Ing. Friedrich H. abgetreten. Die ihm
verbleibenden Anteile von S 400.000,00 hat Ing. Peter S. am 11.8.1995 bzw.
am 14.8.1995 je zur Hälfte an Ing. Friedrich H. und an DI Snezana H.
abgetreten. Der Abtretungspreis betrug je S 200.000,00.
Geschäftsführer der
Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren DI Snezana H. und Ing.
Friedrich H..
Vom 23.1.1996 bis zum 24.5.1996
wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1993
durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die von der Bw.
erklärten Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Gewerbesteuer
1991 bis 1993 um die von den Gesellschaftern DI Snezana H. und Ing. Friedrich H.
bezogenen Gehälter und sonstigen Vergütungen erhöht, wobei die
Hinzurechnungen gemäß
§ 7 Zi. 6 GewStG im Jahr 1991
€ 152.541,65 (S 2.099.019,00) im Jahr 1992 € 140.305,29
(S 1.930.643,00) und im Jahr 1993 € 197.478,39
(S 2.717.362,00) betragen haben.
Neben weiteren nicht
verfahrensgegenständlichen Feststellungen wurden zudem die erklärten
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen um die unangemessen hohen
Aufwendungen für einen 1991 angeschafften Mercedes erhöht. Die
diesbezüglichen Hinzurechnungen haben im Jahr 1991 S 23.449,00 und in
den Jahren 1992 sowie 1993 S 61.349,00 bzw. S 59.322,00
betragen.
Aufgrund der oben
angeführten und aufgrund weiterer nicht verfahrensgegenständlicher
Feststellungen verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 und erlies den
Prüfungsfeststellungen entsprechende Abgabenbescheide.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli
1996 wurde von der Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993
sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide 1991, 1992 und 1993 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 1992 und
1993 wurde in der Berufung ausgeführt, dass die Betriebsprüfung
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG unangemessen
hohe Aufwendungen für einen Mercedes hinzugerechnet habe, obwohl die Bw.
unangemessen hohe Aufwendungen von S 70.613,00 im Jahr 1992 und
S 94.404,00 im Jahr 1993 bereits in den Steuererklärungen 1992 und
1993 ausgeschieden habe. Um die doppelte Hinzurechnung ein und derselben
Aufwendungen zu vermeiden wären laut Berufung die von der Bw.
erklärten Hinzurechnungen durch die von der Betriebsprüfung
ermittelten Hinzurechnungen zu ersetzen und auch die
Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen 1992 und 1993 entsprechend zu
kürzen.
Zudem wurde gegen die
Erhöhung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen 1991, 1992 und 1993 um die
Geschäftsführerbezüge und sonstigen Vergütungen an DI
Snezana H. und Ing. Friedrich H. berufen. Die diesbezüglich eingebrachte
Berufung wurde jedoch mit Schreiben vom 10.10.2003 zurückgezogen, weshalb
auf diesen Berufungspunkt nicht weiter eingegangen wird. Mit Schreiben vom
10.10.2003 wurde weiters der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Betriebsprüfung hat
mit Schreiben vom 5.9.1996 zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass im
Zuge der Prüfung die nichtabzugsfähigen Aufwendungen für einen
Ende 1991 angeschafften Mercedes 300 ermittelt worden seien. Die Grundlage
für die diesbezügliche Berechnung sei der Betriebsprüfung vom
steuerlichen Vertreter bekannt gegeben worden. Die von der Betriebsprüfung
errechneten Beträge seien in der Niederschrift vom 24.5.1996 festgehalten
worden. Nunmehr werde diese Hinzurechnung mit der Begründung beeinsprucht,
dass bereits in den Erklärungen 1992 und 1993 entsprechende Hinzurechnungen
vorgenommen worden seien. Für die Betriebsprüfung sei nunmehr nicht
ersichtlich wie die Hinzurechnung der PKW Kosten lt. Erklärung ermittelt
worden sei und wie die Privatnutzung Berücksichtigung finde. Entsprechende
Berechnungen wären im Zuge der Berufungserledigung vorzulegen.
Am 25. März 1997 wurde
von der Bw. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme eingebracht laut
welcher die 1992 und 1993 erklärten außerbilanzmäßigen
Hinzurechnungen wie folgt ermittelt worden seien:
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1992
|
1993
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Aufwand PKW
|
45.733,00
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105.211,00
|
AfA
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130.799,00
|
130.799,00
|
Summe
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176.532,00
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236.010,00
|
davon 40% =
Hinzurechnung
|
70.613,00
|
94.404,00
Die in den
Erklärungen 1992 und 1993 hinzugerechneten Beträge würden von den
Beträgen laut Betriebsprüfung deswegen abweichen, weil der
seinerzeitige steuerliche Vertreter der Bw. die auf die einzelnen Fahrzeuge
entfallenden Aufwendungen nicht getrennt nach Fahrzeugen gebucht habe,
wohingegen von der Betriebsprüfung nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem 1991 angeschafften Mercedes berücksichtigt worden seien. Der
seinerzeitige steuerliche Vertreter habe zudem den Prozentsatz für die
außerbetriebliche Hinzurechnung fälschlicherweise mit 40% und nicht
mit 28,6% ermittelt. Die Privatnutzung sei im Zuge der Abrechnung der
Geschäftsführergehälter als Sachbezug berücksichtigt
worden.
In einer Stellungnahme zur
Gegenäußerung vom 27.4.1998 wurde von der Betriebsprüfung zum
Berufungspunkt PKW-Kosten ausgeführt, dass die in den Jahren 1992 und 1993
vorgenommenen Hinzurechnungen laut Erklärung vom vorherigen steuerlichen
Vertreter vorgenommen worden seien. Im Zuge der Prüfung sei das Thema
Privatanteil PKW - Nutzung angesprochen worden. Nach dem Hinweis, dass eine
entsprechende Hinzurechnung bereits erfolgt sei, seien keine weiteren Erhebungen
vorgenommen worden. Da sich nun herausstelle, dass die Hinzurechnungen nicht den
Privatanteil, sondern die Luxustangente betreffen, sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß den
vorliegenden Körperschaftsteuererklärungen hat die Bw. im Jahr 1992
unangemessen hohe PKW Kosten von S 70.613,00 und im Jahr 1993 unangemessen
hohe PKW Kosten von S 94.404,00 außerbilanzmäßig
hinzugerechnet. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen
Betriebsprüfung wurden unangemessen hohen Aufwendungen für einen Ende
1991 angeschafften Mercedes von S 23.449,00 im Jahr 1991, S 61.349,00
im Jahr 1992 und S 59.322,00 im Jahr 1993 ermittelt und
außerbilanzmäßig hinzugerechnet, weil die Betriebsprüfung
davon ausgegangen ist, dass die Hinzurechnungen der Bw. auf die private Nutzung
des Ende 1991 angeschafften Mercedes zurückzuführen sind.
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens wurde von der Bw. vorgebracht, dass die Privatnutzung des
1991 angeschafften Mercedes im Zuge der Abrechnung der
Geschäftsführergehälter als Sachbezug berücksichtigt wurde
und die in den Körperschaftsteuererklärungen 1992 und 1993
ausgewiesenen außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen von
S 70.613,00 bzw. S 94.404,00 tatsächlich die unangemessen hohen
Anschaffungs- und laufenden Kosten des Mercedes betreffen, wobei die Differenz
zwischen den erklärten und den von der Betriebsprüfung ermittelten
Beträgen darauf zurückzuführen ist, dass vom ehemaligen
steuerlichen Vertreter der Bw. die Luxustangente falsch berechnet (40% statt
28,6%) und die laufenden Kosten nicht nur des Ende 1991 angeschafften Mercedes
berücksichtigt wurden.
Ausgehend von dem
grundsätzlich nachvollziehbaren und von der Betriebsprüfung nicht
beeinspruchtem Vorbringen der Bw. wurden die unangemessen hohen Aufwendungen
für den Ende 1991 angeschafften PKW in den Jahren 1992 und 1993
tatsächlich doppelt berücksichtigt. Der Berufung kommt daher in diesem
Punkt Berechtigung zu. Antragsgemäß werden die von der
Berufungswerberin in den Jahren 1992 und 1993 hinzugerechneten Beträge
- diese liegen aufgrund von Berechnungsfehlern über den von der
Betriebsprüfung ermittelten Beträgen - von der bisherigen
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1992 und 1993 in Abzug gebracht.
Dadurch vermindern sich auch die Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen
entsprechend.
Die Berufung betreffend die
Hinzurechnung der Gehälter und sonstigen Vergütungen (unter anderem
Sachbezug PKW) an DI Snezana H. und Ing. Friedrich H. wurde mit Schreiben vom
10. Oktober 2003 zurückgezogen und werden bei der Gewerbesteuerveranlagung
1991, 1992 und 1993 die von der Betriebsprüfung gemäß
§ 7 Z
6 GewStG hinzugerechneten Beträge ohne weiteres Eingehen auf das
diesbezügliche Berufungsvorbringen berücksichtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-W/02
- Stammnummer
- 7626
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF