Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4578-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4578-W/02vom 13.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab September 2002
für die Kinder H., geb. am 29.7.1987 und M., geb. am 16.7.1992
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Antrag
auf Familienbeihilfe wird nur hinsichtlich des Sohnes H., nicht aber
hinsichtlich der Tochter M. abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November
2002 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf erhöhte Familienbeihilfe ab
September 2002 für die beiden Kinder H., geb. am 29.7.1987, und M., geb. am
16.7.1992, mit der Begründung ab, dass in den vorgelegten ärztlichen
Zeugnissen für beide Kinder nur eine Behinderung von jeweils 20 v.H.
bescheinigt wird.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
27. November 2002 gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führte
dazu aus, dass die durch den Polizeiarzt durchgeführte Stellungnahme in
keinem Fall den gesundheitlichen Gegebenheiten ihrer Kinder
entspreche.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Auf die
über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates durch das Bundessozialamt
erstellten Gutachten wird im Erwägungsteil näher
eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBL I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Kind
H., geb. am 29.7.1987:
Im gegenständlichen
Berufungsfall ergab das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten
vom 17.9.2003 folgende Diagnose:
1. Allergisches
Asthma bronchiale
286... 40
%
Oberer Rahmensatz wegen
häufig wiederkehrender Atembeschwerden und mäßiggradiger
Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven unter
regelmäßiger Inhalationsbehandlung.
2. Allergische
Rhinitis
655... 10
%
Unterer Rahmensatz
wegen fehlender Atemstrombehinderung der oberen Luftwege.
Gesamt-GdB: 40 %,
da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht
wird.
Kind M., geb. am
16.7.1992:
Das lungenfachärztliche und das
dermatologisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 17.9.2003
ergaben folgende Diagnose:
1. Allergisches
Asthma bronchiale
286....40
%
Oberer Rahmensatz
wegen mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven mit häufig wiederkehrenden Beschwerden unter
regelmäßiger Inhalationsbehandlung.
2. Allergische
Rhinitis
655 ....10
%
Unterer Rahmensatz
wegen fehlender Atemstrombehinderung der oberen Luftwege.
3.
Neurodermitis
698 .... 30
%
1
Stufe über unterem Rahmensatz, da geringgradige
Ausprägung.
Gesamt-GdB:
50 %, weil das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe
erhöht wird.
Die
Sachverständigengutachten wurden der Berufungswerberin mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 7. November 2003 zur Kenntnis
gebracht.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung
mit 50 v.H. für das Kind
M. und
mit 40 v.H. für das Kind H.
laut den schlüssig
begründeten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, da der Behinderungsgrad der beiden
Kinder im Rahmen von fachärztlichen Untersuchungen festgestellt wurde.
Es sind
somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe für
das Kind M. auf Grund des Behinderungsgrades von 50 v.H. gegeben.
Für das Kind H. sind
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe auf Grund des Behinderungsgrades von 40 v.H. nicht
gegeben.
Wien,
13. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4578-W/02
- Stammnummer
- 7622
- Gültig
- 13.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF