Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0386-I/02
Leistungsaustausch bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-I/02vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Marsoner und Partner GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 vom18.12.2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen: 47.902,10 Euro
Umsatzsteuer 1996
(Zahllast): 16.969,40 Euro
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahre 1993 eröffnete der Bw. ein Lokal in V. Die
Betriebsausstattung für dieses Lokal wurde von seinem Vater K.M.
angeschafft und an den Sohn verleast. Im Zuge einer Betriebsprüfung beim
Vater des Bw. wurde dieser Vorgang steuerlich nicht anerkannt und die geltend
gemachte Vorsteuer sowie der geltend gemachte IFB aus diesem Geschäft
storniert (vgl. Bp-Bericht vom 29.12.1995, Tz 16 betreffend K.M.).
Im Berufungsverfahren gegen die Einkommen- und Umsatzsteuer
beim Vater entschied die FLD für Tirol mit Berufungsentscheidung vom
25.8.1998, dass der Vater die Betriebsausstattung angeschafft und sodann an
seinen Sohn im Wege eines Ratenkaufgeschäftes weiterveräußert
habe. Daher war die Betriebsausstattung dem Betrieb des Sohnes zuzurechnen. Die
dagegen erhobene VwGH-Beschwerde wurde abgewiesen (vgl. Erk. vom 28.5.2002,
98/14/0169).
Im Jahre 1996 musste der Bw. sein Geschäftslokal
zusperren. Dessen Vater K.M. machte daher Eigentumsvorbehalt geltend und
übernahm einen Teil der Betriebsausstattung im Wert von 130.000 öS in
sein Betriebsvermögen. Gleichzeitig konnte er Gegenstände im Wert von
600.000 öS an Dritte veräußern. Dieser Vorgang wurde in der
Buchhaltung des K.M. erfasst.
Aus diesem Grund wurde im Zuge einer im Jahre 2000 beim Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung den steuerpflichtigen Umsätzen des
Jahres 1996 ein Betrag von 730.000 öS hinzugerechnet.
Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen
Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 18.12.2000 wurde rechtzeitig Berufung
erhoben, welche mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abgewiesen
wurde.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz. Da der Bescheid über die strittige
Umsatzzurechnung hinaus weitere mit der Beurteilung als Leasing- oder
Ratengeschäft zusammenhängende strittige Punkte enthielt, wurde das
Verfahren aufgrund der anhängigen VwGH-Beschwerde des Vaters mit Bescheid
vom 28. Juni 2002 ausgesetzt. (Von der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung
des VwGH hatte die Behörde zu diesem Zeitpunkt noch keine
Kenntnis.)
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren vor dem UFS ist nur mehr
das unterstellte Umsatzgeschäft infolge Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes des Vaters von 730.000 öS bzw. die daraus
resultierende Umsatzsteuervorschreibung beim Bw. in Höhe von 146.000
öS strittig. Der Bw. stützt seine Berufung auf das Erkenntnis des VwGH
vom 16.3.1987, 85/15/0329, wonach kein Leistungsaustausch vorliege. Auf Vorhalt
des VwGH-Erkenntnisses vom 27.6.2000, 97/14/0147, in welchem der VwGH nicht mehr
von seinen gegenteiligen Überlegungen im früheren Erkenntnis ausgeht,
wendete der Bw. die Bestimmung des § 117 BAO idF. des AbgRmRefG, BGBl I
2002/97, ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 117 BAO wurde durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl I 2002/97) in die BAO (neu)
eingefügt. Der mit 26. Juni 2002 in Kraft getretene § 117 BAO
erweitert den Anwendungsbereich des lediglich Wiederaufnahmen des Verfahrens
betreffenden (und durch das AbgRmRefG aufgehobenen) § 307 Abs.2 BAO und
lautet wie folgt: "Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen
des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid
einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer
Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung
oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine
spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil
der betroffenen Partei berücksichtigt werden."
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt im wiederaufgenommen
Verfahren eine Rückführung von Vorbehaltseigentum als
steuerpflichtigen Umsatz bewertet und sich dabei offensichtlich auf die in dem
VwGH-Erkenntnis vom 27.6.2000 geäußerte Rechtsauslegung
gestützt. Dies geht zwar aus der Begründung nicht ausdrücklich
hervor, im Geltungsbereich des § 307 Abs 2 BAO reichte es jedoch, wenn aus
den angeführten Argumenten ersichtlich war, dass der getroffenen
Entscheidung die Auffassung des VwGH zugrunde liegt. Nur wenn der Bescheid mit
anderen Argumenten zum selben Ergebnis gekommen wäre, läge kein
Anwendungsfall des § 307 Abs. 2 BAO vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 15 zu
§ 307).
Der Umsatzsteuererstbescheid wurde am 2.11.1999 erlassen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides konnte man daher - wie der Bw. in
seinem ergänzenden Berufungsschriftsatz vom 20.9.2002 ausführt -
aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 16.3.1987 davon ausgehen, dass beim
vorliegenden Sachverhalt kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt. Aus
demselben Grund wurde auch dem Vater keine Rechnung ausgestellt und von diesem
folglich auch nie die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht.
Bei der angeführten Fallkonstellation gleicht §
117 BAO vollkommen dem ehemaligen § 307 Abs. 2 BAO. In Anlehnung an die
hiezu ergangenen Kommentarmeinungen und Rechtsprechung war der Berufung daher
stattzugeben.
Zur besseren Vergleichbarkeit
mit dem bekämpften Bescheid wurde die Berechnung der Umsatzsteuer sowohl in
Schilling- als auch in Euro-Währung durchgeführt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
7.°Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-I/02
- Stammnummer
- 7615
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF