Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0345-F/02
GrESt-Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-F/02vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Peter Schmölz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
9.8.1999 betreffend Grunderwerbsteuer und Wiederaufnahme des Verfahrens, StrNr
195/2041,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dr. SG war
Alleineigentümer des in EZ 49 GB T eingetragenen GST-NR 481/9. In der EZ 49
GB T war das Miteigentumsrecht an GST-NR 481/10 in EZ 1274 für GST-NR 481/9
ersichtlich gemacht.
Mit Optionsvereinbarung vom
17./29.2.1997 räumte Dr. SG der Firma K eine Option auf den Kauf der
Liegenschaft, begrenzt auf 6 Monate ab Unterzeichnung, ein.
Mit Planurkunde des Dipl. Ing.
Dr. M vom 30.5.1997 wurde im Grundbuch T das GST-NR 481/9 in das GST-NR 481/9
mit 444 m², GST-NR 481/11 mit 287 m² und GST-NR 481/12
mit 287 m² unterteilt.
Mit Baueingabe vom 19.6.1997
beantragte die Firma K die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den GST-NR
481/11 und 481/12 zu bewilligen.
Die Firma K unterbreitete der
Berufungsführerin und CH ein Angebot vom 23.7.1997 über eine
Doppelwohnhaushälfte.
In der Punktation vom 2.9.1997
verpflichtete sich CH die GST-NR 481/11, 481/12 sowie 6/16 Anteile von GST-NR
481/10 zum Kaufpreis von 2.250,00 pro m² von Dr. SG zu
erwerben.
Am 16.9.1997 unterzeichnete CH den Werkvertrag mit der
Firma K über den Kauf einer Doppelwohnhaushälfte eines von der Firma K
zu errichtenden Fertighauses. Käufer waren nach diesem Vertrag die
Berufungsführerin und CH. Das von der Firma K der Berufungsführerin
unterbreitete Angebot vom 23.7.1997 ist Teil dieses Vertrages. Gegenüber
dem Anbot vom 23.7.1997 wurde der Vertrag in folgenden Punkten
abgeändert:
Der Kaufpreis wurde um 15.155,00 S
vermindert,
bei Punkt 10 03 3.3 Heizkörper wurden die Worte
"Laut Installationsplan"
hinzugefügt,
bei Punkt 10 16A MEA-Abstreifgitter Größe 75/50
wurden die Worte "incl.
Vorsetzstufe" hinzugefügt,
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen wurde der Punkt 3.2
"Werden von der Baubehörde
zusätzliche Auflagen erteilt, dürfen die daraus entstehenden
Mehrkosten separat verrechnet werden" durchgestrichen.
Weiters wurde der Termin für die Übergabe
gemäß Punkt 9.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen mit KW 19/1998
konkretisiert.
Den Allgemeinen Vertragsbedingungen wurde ein Punkt
"9.6. Pönale bei Verzug der
Übergabe pro KW 5.000 öS/Wo" angefügt.
Schließlich wurde in den Allgemeinen
Vertragsbedingungen der Punkt 10.4.
"Werden von der Baubehörde sonstige
- von der Firma K erfüllbare - Auflagen erteilt, bleibt der
Vertrag aufrecht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Bauherr zu
tragen" durchgestrichen.
Mit Kaufvertrag vom 15.10.1997
verkaufte Dr. SG das GST-NR 481/11 GB T und 3/16-Anteile der GST-NR 481/10 GB T
jeweils gleichteilig an CH und AH zu einem Kaufpreis in Höhe von
738.587,50.
Mit Bescheid vom 24.10.1997 hat
das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in
Höhe von 12.925,00 S vorgeschrieben.
Am 19.11.1997 wurde eine
Vereinbarung zwischen den Eigentümern der GST-NR 481/4, Dr. SG, AH und CH
sowie der Firma K über die Errichtung eines Weges auf GST-NR 481/10 dem
Finanzamt Feldkirch angezeigt. Aus Punkt VI. geht hervor, dass sich die Firma K
verpflichtet im Zuge der Errichtung eines Doppelwohnhauses auf GST-NR 481/11 und
481/12 eine Baustraße auf ihre Kosten zu errichten.
Mit Bescheid vom 29.12.1997
erteilte die Stadt Feldkirch der Firma K sowie AH und CH die Baubewilligung auf
Grund der Baueingabe vom 19.6.1997.
Mit Bescheid vom 5.2.1998
bewilligte die Stadt Feldkirch die Verschiebung der beiden Häuser an die
nordöstliche Grundgrenze bis auf 4,50 m sowie die Heranbauung des
Flugdaches des Hauses von AH und CH bis auf 0,16 m an die
Grundstückgrenze des GST-NR 481/9.
Am 26.7.1999 wurde dem
Finanzamt Feldkirch der Kauf- und Werkvertrag von AH und CH einerseits und der
Firma K andererseits angezeigt.
Mit Bescheid vom 9.8.1999 hat
das Finanzamt Feldkirch das Verfahren wiederaufgenommen und der
Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 57.095,00 S
vorgeschrieben.
Aus einem Aktenvermerk des
Finanzamtes Feldkirch vom 12.8.1999 geht hervor, dass CH am 11.8.1999 in einer
persönlichen Vorsprache vorgebracht habe, dass zwar eine Option der Firma K
bestanden habe, er daran aber nicht gebunden gewesen wäre, da diese bereits
abgelaufen war. Er habe daher das Grundstück von Dr. SG erworben. Eine
Bindung an eine Projektierung der Firma K habe nicht bestanden. Er sei mit dem
ihm von der Firma K angebotenen Projekt nicht einverstanden gewesen. Die Firma K
sei ihm nachgelaufen und habe das Angebot nachgebessert, worauf er sich im
Nachhinein wieder für das Projekt entschieden habe. Jedenfalls habe er
bereits vorher von Dr. SG das Grundstück erworben und wäre nicht
an das Projekt der Firma K gebunden gewesen.
Weiters geht aus diesem
Aktenvermerk hervor, dass Dr. SG am 12.8.1999 folgende Unterlagen vorgelegt
hat:
Optionsangebot
der Firma K vom 21.1.(1996) Gesamtgrundstück begrenzt auf 6 Monate
Punktation
mit CH vom 2.9.1997 über geteilte GST-NR 481/11 + 12 samt Weganteilen
nicht
zur Anfertigung einer Kopie wurde die Optionsvereinbarung selbst, laut
Besprechung vom 17./29.2.1997 übergeben
nicht
zur Anfertigung von Kopien wurden übergeben: diverser Schriftverkehr, da
Dr. SG erst überprüfen müsse, wann bzw ob dieser überhaupt
ausgeführt dh übermittelt worden sei. Auf die Maßgeblichkeit von
allfälligen Ergänzungen zur Berechtigung sei er hingewiesen
worden.
Dr.
SG habe ausgeführt, dass er zwar die Optionsvereinbarung mit der Firma K
abgeschlossen habe, diese sei aber zeitlich begrenzt gewesen. Durch die Firma K
habe es verschiedene Verzögerungen gegeben und diese habe auch versucht,
ihn hinzuhalten und die Vereinbarung zu verlängern. Die Verlängerung
der Bindung sei von ihm jedoch abgelehnt worden. Dies insbesondere, weil er auch
schon andere Kaufinteressenten an der Hand gehabt habe. Er habe das
Grundstück inzwischen geteilt, was noch seine Aufgabe gewesen sei. Durch
Ablauf der Optionsfrist sei er frei gewesen, an wen er das Grundstück
verkaufe und er habe es endlich verkaufen wollen. Deshalb habe er auch mit CH
die Punktation verfasst und ihm das Grundstück verkauft. In der
Zwischenzeit seien offenbar Verhandlungen zwischen CH und der Firma K gelaufen.
Glaublich am 15.9.1997 sei es zu einer Zusammenkunft beim Vertragserrichter
gekommen, wobei Dr. SG, CH und die Firma K teilgenommen hätten. Es sei
dabei vereinbart worden, dass CH ein Grundstück kaufe und die Firma K das
zweite. Dies sei vom Vertragserrichter zur Erstellung der Kaufverträge
entsprechend protokolliert worden.
In der Berufung vom
30.8.1999 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass
Dr. SG Eigentümer des GST-NR 481/9 im ursprünglichen Ausmaß
von 1018 m² gewesen sei und für diese Liegenschaft längere
Zeit einen Käufer gesucht habe. In der Folge sei es am 24.1.1996 zu einem
Optionsangebot der Firma K gekommen, welches am 17.2.1997 zu einer Vereinbarung
geführt habe, mit der Dr. SG der Firma K für die Dauer von
6 Monaten ab Unterschriftsdatum eine Option zum Zwecke der Verwertung
dieser Liegenschaft eingeräumt habe. Diese Option sei demnach am 17.8.1997
abgelaufen. Bis dahin sei es zu keinem Verkauf gekommen. Zwischenzeitig habe
jedoch Dr. SG das Grundstück vermessen und in die GST-NR 481/9, 481/11
und 481/12 unterteilen lassen. Am 2.9.1997 sei zwischen CH - der auch im
Namen von AH gehandelt habe - und Dr. SG eine Punktation betreffend
den Kauf der neugebildeten GST-NR 481/11, 481/12 und von 6/16 Anteilen an GST-NR
481/10 zustande gekommen. Diese Punktation enthalte nicht den geringsten Hinweis
darauf, dass CH verpflichtet gewesen wäre, mit der Firma K auf diesen
Liegenschaften ein Haus zu errichten. Am 16.9.1997 sei dem Vertragserrichter von
AH und CH sowie Dr. SG der Auftrag erteilt worden, einen Kaufvertrag zu
errichten, mit dem AH und CH lediglich das neugebildete GST-NR 481/11 und 3/16
Anteile an GST-NR 481/10 kaufen sollten. Auf Grund dieser Information sei der
oben erwähnte Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag verfasst worden. Festzuhalten
sei demnach, dass spätestens am 16.9.1997 die endgültige Abrede
über Kaufobjekt und Kaufpreis zwischen Dr. SG sowie AH und CH zustande
gekommen sei; da Kaufverträge Konsensualverträge seien, sei der
Zeitpunkt der Willensübereinstimmung für das Zustandekommen
maßgeblich, nicht jedoch der Zeitpunkt der Verfassung oder Unterfertigung
der Urkunde. Erst nach Zustandekommen dieser Kaufabrede - wenn auch
unmittelbar danach - sei vom Vertreter der Firma K einerseits und AH und
CH andererseits der Kauf- und Werksvertrag ausgehandelt worden und zwar ohne
Beisein von Dr. SG und ohne Beisein des Vertragserrichters, jedoch in einem
damals leer stehenden Zimmer des Notariats; dabei sei der von der Firma K
vorbereitete Entwurf dieses Kauf- und Werkvertrages in mehreren Punkten noch
handschriftlich geändert, anschließend jedoch ebenfalls am 16.9.1997
noch unterfertigt worden. Aus der Tatsache, dass dieser Kauf- und Werkvertrag
erst nach Zustandekommen der Kaufabrede betreffend das Grundstück
ausverhandelt, abgeändert und unterfertigt worden sei, ergebe sich
eindeutig, dass zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Kaufvereinbarung zwischen
Dr. SG sowie AH und CH letztere noch keine Pflicht eingegangen seien, von
der Firma K ein Fertigteilhaus zu erwerben. Dass die Firma K mit Zustimmung des
Grundeigentümers Dr. SG bereits vorher ein Bauansuchen gestellt habe, sei
in diesem Zusammenhang unerheblich, weil bereits bis zur tatsächlichen
Unterfertigung des Kauf- und Werkvertrages AH und CH nicht verpflichtet gewesen
seien ein Fertigteilhaus zu errichten, wie sich aus den Änderungen des am
16.9.1997 unterfertigten Kauf- und Werkvertrag nachweisen lasse (wären AH
und CH bereits verpflichtet gewesen, dieses Fertigteilhaus zu erwerben,
wäre die Firma K sicherlich nicht mehr auf die von AH und CH
gewünschten Änderungen eingegangen). Daraus ergebe sich, dass AH und
CH mit dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 15.10.1997 - der als
mündliche Kaufabrede bereits am 16.9.1997 zustande gekommen sei -
nicht verpflichtet gewesen seien, von der Firma K ein Fertigteilhaus zu
erwerben, so dass der Grund für die Wiederaufnahme nicht gegeben sei. Sie
stelle daher den Antrag die Bescheide vom 9.8.1999 aufzuheben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23.7.2002 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die
Gestaltung, den Erwerb des unbebauten Grundstückes oder eines Anteiles
daran und die anschließende Schaffung von Eigenheimen in zwei verschiedene
Verträge aufzuteilen und damit die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer auf den Aufwand für das unbebaute Grundstück
aufzuteilen, nicht unbekannt sei. Als Bauherr sei ein Käufer dann
anzusehen, wenn er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne (darunter sei eine
Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion zu verstehen, die Möglichkeit zu
geringfügigen Planänderungen bzw Änderungen in der Ausstattung
sei hiebei nicht von Bedeutung),
das
Baurisiko zu tragen habe, dh den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei (dazu gehörten
auch das Erteilen von Aufträgen im eigenen Namen, das Auftreten
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber, die Einholung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung),
das
finanzielle Risiko tragen müsse, dh, dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen habe, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
müsse, aber auch berechtigt sei, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu
verlangen.
Diese
Voraussetzungen müßten kumulativ gegeben sein; bereits das Fehlen
eines dieser Merkmale führe zur Nichtanerkennung der Bauherreneigenschaft.
Mit Kaufvertrag vom 15.10.1997
hätten AH und CH die GST-NR 481/11 sowie 3/16 Anteile an GST-NR 481/10 von
Dr. SG erworben. Ob diesen Grundstücken habe die Firma K dem
Eigentümer Dr. SG mit Schreiben vom 24.1.1997 das Angebot auf
Abschluss eines Optionsvertrages begrenzt auf 6 Monate ab Unterzeichnung des
Optionsvertrages gestellt. Die Firma K habe beabsichtigt, innerhalb dieser Frist
die Planung und den Verkauf von voraussichtlich 3 Objekten durchzuführen,
wobei unter Punkt 2 des Optionsangebotes angeführt gewesen sei, dass die
Kaufverträge für die Grundstücksanteile auf direktem Weg zwischen
dem Grundstücksverkäufer und den Käufern der geplanten Objekte
abgeschlossen werden. Die Optionsvereinbarung sei von den Vertragsparteien am
17. bzw 29.2.1997 unterfertigt worden. Mit Bauansuchen vom 19.6.1997 habe die
Firma K um die Bewilligung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses angesucht. Am
16.9.1997 hätten AH und CH mit der Firma K einen Werkvertrag abgeschlossen,
in dem Bezug auf das Angebot vom 23.7.1997 und das Leistungsverzeichnis vom
25.7.1997 genommen worden sei, was bedeute, dass die Berufungsführerin
schon vor Ablauf des obengenannten Optionsvertrages mit der Firma K in Kontakt
getreten sei. Nach geschilderter Sachlage scheine es eindeutig, dass die
strengen Kriterien, die als Voraussetzung für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft vorliegen müssten, nicht erfüllt seien.
Durch den Vorlageantrag vom
6.8.2002 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Mit Fax vom 12.11.2003 hat der
UFS den steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin ersucht
den Werkvertrag vom 16.9.1997
(AH und CH - Firma K) sowie
den von AH und CH mit der Firma
K geführten Schriftverkehr, insbesondere das Angebot vom 23.7.1997 und das
Leistungsverzeichnis vom 25.7.1997
vorzulegen, sowie folgende
Fragen zu beantworten:
Wer
hat AH und CH das Grundstück des Dr. SG vermittelt?
Auf
wessen Betreiben hin wurde das Grundstück des Dr. SG in drei Einheiten
unterteilt?
Wann
und von wem wurde der Termin mit AH und CH und der Firma K zur Kaufvertrags- und
Werkvertragserrichtung bei Ihnen vereinbart?
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 9.12.2003 führte die Berufungsführerin aus,
dass der Kaufvertrag mit Dr. SG ohne Vermittlung Dritter zu Stande gekommen sei.
Dr. SG sei auch Ansprechpartner gewesen.
Die Unterteilung des
Grundstückes des Dr. SG sei durch ihn selbst, möglicherweise auf Grund
der in der Berufungsschrift angeführten Option erfolgt, die bereits am
17.8.1997 abgelaufen sei.
Der Termin für die
Unterfertigung des Kaufvertrages sei von Dr. SG mit dem Notar vereinbart
worden.
Weiters wurde der Kauf-/Werkvertrag mit der Firma K vom
16.9.1997 dem UFS vorgelegt. Das von der Firma K dem Berufungsführer
übermittelte Angebot vom 23.7.1997 ist Teil dieses Vertrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der
rechtlichen Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist
Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch
dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch
in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes
notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über
die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können.
Aus der Tatsache dass im
Kaufvertrag vom 15.10.1997 entgegen der Punktation vom 2.9.1997 nicht die GST-NR
481/11 und 481/12 sowie 6/16 Anteile von GST-NR 481/10 sondern nur GST-NR 481/11
sowie 3/16 Anteile an GST-NR 481/10 entgegen der Punktation nicht zu einem
Kaufpreis von 2.250,00 S pro m² sondern zu einem Kaufpreis in
Höhe von 2.300,00 S pro m² von der Berufungsführerin
gemeinsam mit CH und nicht wie in der Punktation vorgesehen nur von CH erworben
wurde, geht der UFS davon aus, dass CH und Dr. SG die Punktation nicht als
verbindlich angesehen haben bzw die Punktation gemäß
§ 17 GrEStG
einvernehmlich aufgehoben haben. Der UFS geht daher davon aus, dass der Anspruch
auf Übereignung des Grundstückes erst mit der Beauftragung des Notars
mit der Vertragserrichtung am 16.9.1997 zu Stande gekommen ist. Dies deckt sich
im Übrigen mit dem Vorbringen der Berufungsführerin in der
Berufung.
Im gegenständlichen Fall
hat die Berufungsführerin den Kauf-/Werkvertrag über die zu
errichtende Doppelwohnhaushälfte knapp einen Monat vor dem Kaufvertrag
über das Grundstück unterfertigt. Aus dem Vorbringen der
Berufungsführerin, dass sie bereits zwar am selben Tag aber noch vor der
Unterfertigung des Kauf-/Werkvertrages den Notar mit der Errichtung des
Kaufvertrages über das Grundstück beauftragt hat und somit der
Kaufvertrag über das Grundstück bereits vor dem Kauf-/Werkvertrag
über das Gebäude zustande gekommen ist, ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen, weil es - wie oben bereits
ausgeführt - nicht darauf ankommt ob der Käufer zuerst den
Kaufvertrag über das Grundstück und erst in der Folge den Vertrag
über die Gebäudeerrichtung abschließt wenn ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Errichtung des Grundstückskaufvertrages und dem
Kauf-/Werkvertrag über das zu errichtende Gebäude gegeben ist. Ein
solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist zweifellos gegeben, da nach den
Ausführungen der Berufungsführerin beide Verträge am selben Tag
zu Stande gekommen sind. Zudem sprechen die Tatsache dass eine sinnvolle
Bebauung eines lediglich 287 m² großen Grundstückes ohne
Gewährung einer Bauabstandsnachsicht nicht möglich ist und die
Tatsache der Unterfertigung des Kauf-/Werkvertrages über die zu errichtende
Doppelhaushälfte am Tag des mündlichen Vertragsabschlußes
über den Erwerb der Liegenschaft dafür, dass die
Berufungsführerin, der das baureife Anbot über die Erstellung einer
Doppelwohnhaushälfte ca sieben Wochen vor Vertragsunterfertigung zugegangen
ist, bereits vor Unterfertigung des Kauf-/Werkvertrages sich für der Erwerb
der gegenständlichen Doppelhaushälfte entschieden hat. Dies deckt sich
auch mit den Ausführungen des Dr. SG wonach am 16.9.1997 vereinbart worden
sei dass AH und CH ein Grundstück und die Firma K das andere
Grundstück erwerben. Die gegenüber dem Anbot erfolgten Änderungen
sind derart geringfügig, dass sie keine Bauherreneigenschaft der
Berufungsführerin begründen. In Punkt 3. der allgemeinen
Vertragsbedingungen wurde eine Preisgarantie vereinbart. Dadurch dass der Punkt
3.2 "Werden von der Baubehörde
zusätzliche Auflagen erteilt, dürfen die daraus entstehenden
Mehrkosten separat verrechnet werden" und Punkt 10.4
"Werden von der Baubehörde sonstige
- von der Firma K erfüllbare - Auflagen erteilt, bleibt der
Vertrag aufrecht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Bauherr zu
tragen" durchgestrichen wurden, ergibt sich klar dass die
Berufungsführerin auch kein Kostenrisiko zu tragen hatte.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungsführerin nur den
Kaufvertrag vom 15.10.1997 dem Finanzamt Feldkirch angezeigt, nicht aber den
Kauf-/Werkvertrag vom 16.9.1997. Bis zur Anzeige der Vereinbarung über die
Wegerrichtung und des Kauf-/Werkvertrages vom 15.10.1997 war dem Finanzamt nicht
bekannt, dass die Berufungsführerin ein bebautes Grundstück erwirbt.
Erst durch die vom Finanzamt auf Grund der Anzeige der Vereinbarung über
die Wegerrichtung am 19.11.1997 und der Anzeige des Kauf-/Werkvertrages vom
15.10.1997 am 26.7.1999 getätigten Ermittlungen ist dem Finanzamt bekannt
geworden, dass die Berufungsführerin nicht ein unbebautes Grundstück,
sondern eine Doppelwohnhaushälfte erworben hat. Es handelt sich dabei um
eine neu hervorgekommene Tatsache, die dem Finanzamt Feldkirch im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung nicht bekannt war und die wie oben ausgeführt zu einem
wesentlich anders lautenden Bescheid geführt hat. Das Finanzamt Feldkirch
war daher zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO berechtigt.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-F/02
- Stammnummer
- 7613
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF