Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0586-I/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-I/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Oktober 2003 setzte das Finanzamt gemäß
§ 205 BAO
Anspruchszinsen für 2001 in Höhe von € 438,00
fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
8. November 2003 wurde ausgeführt, dass das Finanzamt mit dem
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 17. Oktober 2003 bestimmte - hier
nicht näher interessierende - Werbungskosten nicht anerkannt habe. Es werde
beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für
2001 an das Ergebnis des Berufungsverfahrens betreffend den ebenfalls
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2001 anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
17. Oktober 2003 - erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind
zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der
behaupteten Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist jedoch
entgegenzuhalten, dass Zinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch
des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung des Anspruchszinsenbescheides an die im
Spruch des zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene
Nachforderung muss der Berufung gegen den Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption
des § 205 BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides -
etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für 2001 im Zuge der Entscheidung über die
dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch
der Berufungs(vor)entscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheides
Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-I/03
- Stammnummer
- 7595
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF