Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0451-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-L/02vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. F.X. Priester GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wels hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 11. Jänner 1999 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von ATS 45.463,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von ATS 4.911,00 für den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1997
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Strittig ist, ob die in den Jahren 1996 und 1997 an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trifft, und
- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie in der Berufung
vermeint wird, liegen dann jedenfalls nicht vor.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben ("Leitung der Firma
als Gesellschafter-Geschäftsführer"), denen er unbestritten auch
nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische
Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher,
örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein
wesentlich Beteiligter vertreten lassen kann, schließt die
grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht
aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt der Geschäftsführer
folgende Beträge ausbezahlt:
1996: ATS 375.000,00
1997: ATS 325.000,00
Dem stehen nachstehende Verluste des Unternehmens
gegenüber:
1996: ATS - 6.834.177,00
1997: ATS - 2.065.089,00.
Auffallend ist, dass dem Geschäftsführer trotz
der Verluste des Unternehmens Vergütungen gewährt wurden. Auf Grund
von Schwankungen der Bezüge könnte nur dann auf ein Risiko des
Geschäftsführers geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen
diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem
wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht. Ein derartiger Zusammenhang
ist jedoch nicht erkennbar. Frei verfügte Änderungen der Höhe der
Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist, nichts gemein.
Dem Vorbringen in der Berufung, der
Gesellschafter-Geschäftsführer bürge für sämtliche
Kredite seines Unternehmens mit seinem privatem Vermögen, ist entgegen zu
halten, dass die Rechtsordnung der Bw. als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit
zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame
Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft
ermöglicht. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für
den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit
für einen fremden Betrieb tätig. Das Risiko, welches der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, ist der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt damit kein Indiz für ein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführertätigkeit dar.
Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der monatlichen Akontobeträge
ausgegangen werden. Eine unregelmäßige Auszahlung steht dem nicht
entgegen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch
nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan. In der Beantwortung des Fragebogens wurde
erklärt, dass Reisediäten (Nächtigungskosten) vergütet
wurden. Aus dem Schreiben vom 13.8.1998 geht hervor, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer für dienstliche Fahrten ein
Fahrzeug der Bw. zur Verfügung stand. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Für die Frage des Unternehmerwagnisses ist es auch nicht relevant,
wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe
von vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der
Entlohnung berücksichtigen lässt.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-L/02
- Stammnummer
- 7592
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF