Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0220-W/03
In den Fällen beschränkter Steuerpflicht kommt gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG ein Steuerfreibetrag von Euro 110,00 zur Anwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-W/03vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beschränkt sich der Erwerb des Erben auf inländisches Grundvermögen im Sinne des § 6 Abs. 2 ErbStG, so kommt ein Steuerfreibetrag von Euro 110,00 gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG und nicht ein solcher nach dem Verwandtschaftsgrad zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Michael Hetfleisch, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Erbschaftssteuer vom
16. Oktober 2002 entschieden:
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Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
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Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie
folgt:
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Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit:
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Gemäß
§ 8 (1) ErbStG 1955
mit
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555,87 Euro
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(3 % von einer Bemessungsgrundlage von von
18.529,00 Euro).
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Gemäß
§ 8 (4) ErbstG 1955
mit
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374,98 Euro
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(2 % vom steurlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke in Höhe von 18.749,00 Euro).
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Erbschaftssteuer zusammen sohin (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
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930,85
Euro.
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Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
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Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Einantwortungsurkunde vom 10. Juli 2002 des
Bezirksgerichtes X wurde der Bw der Nachlass ihres am 21. Jänner
2002 verstorbenen Ehegatten hinsichtlich der im Inland (Österreich)
gelegenen erblasserischen Liegenschaft zur Gänze eingeantwortet. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2002 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerb von Todes wegen
Erbschaftssteuer fest, wobei gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG
ein Freibetrag von Euro 110,00 zur Anwendung gelangte.
Dagegen richtet sich vorliegende Berufung. Eingewendet
wird, da im gegenständlichen Fall das in Österreich geerbte
Vermögen zur Gänze der Erbschaftssteuer unterzogen worden sei, sei
auch der volle, der Witwe zustehende, Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe
von Euro 2.200,00 in Abzug zu bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und korrigierte den
irrtümlich angewendeten Freibetrag gemäß
§ 8
Abs. 6 ErbStG für land- und forstwirtschaftliches
Vermögen.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 ErbStG 1955 ist
die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die
Steuerpflicht in allen anderen Fällen für den Erbanfall gegeben,
soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem
Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder
in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in
inländische Bücher geknüpft ist.
§ 6 ErbStG unterscheidet zwischen einer
Steuerpflicht "für den gesamten Erbanfall", die Gebräuchlicherweise
als unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet wird, und einer
(beschränkten Steuerpflicht), die sich nur auf bestimmte inländische
Vermögenschaften erstreckt.
Der Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 2 ErbStG unterliegt ein Anfall, der in
inländischem landwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen, inländischem Grundvermögen, in einem
Nutzungsrecht an solchem Vermögen oder in Rechten besteht, deren
Übertragung an eine Entragung in inländische Bücher
(zB. Grundbuch) geknüpft ist.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur das
Vermögen der Steuer unterzogen, das "in einem besonderen
Naheverhältnis zum Inland steht". Für die Fälle der
beschränkten Steuerpflicht enthalten § 14 Abs. 2 ErbStG
(Steuerfreibetrag) und § 20 Abs. 5 Satz 2 ErbStG (Abzug von
Schulden und Lasten) Sonderbestimmungen.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG bleibt
bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8
Abs. 3 bei jedem Erwerb für Personen der Steuerklasse I oder II ein
Betrag von 2 200 Euro steuerfrei, für Personen der Steuerklasse III
oder IV ein Betrag von 440 Euro, für Personen der Steuerklasse V ein Betrag
von 110 Euro.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt
der Steuerfreibetrag in den Fällen, in denen sich die Besteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt, 110 Euro.
Für beschränkt
der Steuer unterliegende Vermögensanfälle ist für Personen
aller Steuerklassen einheitlich, also ohne Unterschied des
Verwandtschaftsverhältnisses, nur der im Abs. 2 des § 14
ErbStG festgelegte Freibetrag anzuwenden.
Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und
beschränkter Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist
gerechtfertigt, bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht einen geringeren
Steuerfreibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorzusehen (vgl.
Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Band III B, 10. Auflage zu § 14 ErbStG).
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern,
BGBl. 1955/220, wird unbewegliches Nachlassvermögen
(einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragsstaaten
liegt, nur in diesem Staate besteuert.
Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf
Tumpel, SWI 2000, 27 (auch zitiert in Doralt, Kurzkommentar zum Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz) ist folgendes zu sagen:
Tumpel schreibt, dass der EuGH eine Differenzierung
zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
grundsätzlich als zulässig anerkannt hat. Es
könnte eine unzulässige
Beschränkung vorliegen, wenn sich unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtige in Anbetracht des Zweckes und des Inhalts der fraglichen
nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden. Dies wäre
etwa der Fall, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerte
Besteuerungsbasis hat und dieser daher nicht in der Lage ist, ihm die
Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung
seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes ergeben. Sofern das
gesamte Vermögen im Inland zu versteuern ist und ein DBA die Besteuerung
eines anderen Mitgliedstaates ausschließt, könnte in der Anwendung
des niedrigeren Steuerfreibetrages eine unzulässige Beschränkung
gesehen werden.
Im Vorlageantrag wird eingewendet, die Bw sei im Zeitpunkt
des Eintrittes der Steuerpflicht Inländerin im Sinne des § 6
Abs. 2 Z 2 ErbStG gewesen.
Im Vorhalteverfahren wurde der h. o. Behörde die
Tatsache eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des
Art. 1 DBA-Deutschland, BGBl 1955/220 nicht nachgewiesen. Es wurde
auch nicht bekannt gegeben, ob in Deutschland Vermögen des Erblassers
vorhanden war.
Im angefochtenen Bescheid wurde irrtümlich die
Begünstigung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG in Abzug gebracht. Wie die
Ermittlungen ergaben, handelt es sich bei der Liegenschaft in S. M. um ein
sonstig bebautes Grundstück. Der Abzug erfolgte daher zu Unrecht.
Gerichtskosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 110,28 Euro
wurden berücksichtigt.
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Die Bemessungsgrundlage
wurde wie folgt ermittelt:
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Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
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18.749,58
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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-110,28
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 2
ErbStG
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- 110,00
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Steuerpflichtiger Erwerb
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18.529,30
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Die Erbschaftssteuer
wird festgesetzt mit:
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Gemäß
§ 8 (1) ErbStG 1955
(Steuerklasse I) mit
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555,87 Euro
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(3 % von einer Bemessungsgrundlage von
18.529,00 Euro, gerundet gemäß
§ 28
ErbStG).
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Gemäß
§ 8 (4) ErbstG 1955
mit
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374,98 Euro
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(2 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
gerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe
von 18.749,00 Euro).
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Erbschaftssteuer zusammen sohin (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
930,85
Euro.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-W/03
- Stammnummer
- 7584
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF