Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0090-I/03
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-I/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 FLAG
1967 wegen erheblicher Behinderung eines Kindes
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin begehrte mit Eingabe vom 13. Dezember
2002 für ihren Sohn (rückwirkend ab 1. September 2002) den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Auf dem
Antragsformular wurde vom zuständigen Amtsarzt dem Sohn wegen eines
Hyperaktivitätssyndrom und erhöhter Aggressionsneigung ein Grad der
Behinderung von 50 % bescheinigt.
Das Finanzamt ersuchte in der Folge das zuständige
Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens über die Behinderung des
Sohnes. In diesem Gutachten wurde der Grad der Behinderung (rückwirkend zum
1. September 2003) mit 30% attestiert.
Das Finanzamt erließ am 6. Feber 2003 einen
abweisenden Bescheid und begründete die Abweisung mit der Bestimmung des
§ 8 Abs. 5 FLAG. Weiters wurde auf den Umstand verwiesen, dass das
Bundessozialamt die Behinderung des Sohnes mit nur 30 % eingestuft
habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die
Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung und begehrte wiederum die
antragsgemäße Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe. Begründend brachte sie vor, dass ihr der Amtsarzt geraten
habe um die erhöhte Familienbeihilfe anzusuchen und einen Grad der
Behinderung von 50 % festgestellt habe. Bei der Untersuchung durch den vom
Bundessozialamt beauftragten Arzt sei ein Tag "erwischt" worden, an
dem die Symptome nicht so stark zum Vorschein getreten seien.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich
um den in dieser Gesetzesstelle jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
§ 183 Abs. 1 BAO sieht ausdrücklich die
amtswegige Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde vor. Der Vorinstanz war
es daher keinesfalls verwehrt, zusätzlich zu der von der Antragstellerin
beigebrachten Bestätigung des Amtsarztes von Amts wegen ein Gutachten des
Bundessozialamtes einzuholen.
Im Falle von widersprüchlichen Beweismitteln hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter
sorgfältiger Abwägung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen, welchem Beweismittel mehr Glauben zu schenken
ist (VwGH 25.9.1997, 97/16/0067). Eine formale Bindung des Finanzamtes an die
Bestätigung des Amtsarztes (im Sinne einer Beweisregel) ist daher
keinesfalls anzunehmen.
Die Berufungsbehörde folgt aus nachstehenden
Gründen den Feststellungen in der Stellungnahme des Bundessozialamtes vom
21. Jänner 2002:
Die von der Antragstellerin dem Finanzamt vorgelegte
Bestätigung des Amtsarztes enthält keine nähere Begründung.
Den Feststellungen des Bundessozialamtes, welche sich auf ein fundiertes
ärztliches Sachverständigengutachten stützen, hält die
Antragstellerin lediglich entgegen, dass dieses an einem Tag erstellt worden
sei, an dem die Symptome nicht so stark zum Vorschein gekommen seien, was
- wie sie selbst anführt - aber auch dem begutachtenden Arzt bewusst
gewesen sei.
Letztlich ergibt sich aus § 8 Abs. 6 FLAG
1967 in der ab 1. Jänner 2003 gültigen Fassung, dass der Grad der
Behinderung jedenfalls durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Eine amtsärztlichen
Bestätigung reicht somit ab diesem Zeitpunkt für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr aus.
Die Berufungsbehörde teilt daher die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, dass dem Gutachten des Bundessozialamtes zu
folgen und von einem Grad der Behinderung von 30 % auszugehen ist.
Die vorhin dargestellten Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe liegen somit nicht vor,
weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
12. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-I/03
- Stammnummer
- 7581
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF