Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2537-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2537-W/02vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung von
Mai 1996 bis März 2001 für das Kind D.D. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. August 2001 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
18. Mai 2001 auf rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für das Kind D.D. für den Zeitraum vom
Mai 1996 bis März 2001 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid
damit, dass laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 12. Juli 2001 der
Behinderungsgrad nur mit 30 v.H. festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung weist
die Bw. - unter ausführlicher Darstellung der Krankengeschichten der ganzen
Familie - u.a. auf die erhöhte Allergieneigung des Kindes und die
dadurch entstandenen Fehlstunden des Kindes in der Schule hin. Die Bw. ersucht
zudem um nochmalige Untersuchung des Kindes, da sie dem untersuchenden Arzt
einen wichtigen Befund nicht vorgelegt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde im Zuge der
Antragstellung ein ärztliches Zeugnis (ausgestellt vom Polizeiamtsarzt am
18. Mai 2001) vorgelegt, wonach der Grad der Behinderung (GdB) des
Kindes wegen Asthma bronchiale mit 50 v.H. bescheinigt wurde. Im Zuge einer
Überprüfung stellte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland für das Kind
auf Grund des lungenfachärztlichen Gutachtens des Dr. K. vom
16. Jänner 2002 den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest.
(Diagnose: allergisches Asthma bronchiale, oberer Rahmensatz wegen
mehrjährigem Krankheitsverlauf, häufig wiederkehrenden Beschwerden mit
Erfordernis einer umfangreichen Behandlung sowie einer mäßig bis
mittelgradigen Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei
Allergieneigung und genetischer Asthma-Disposition; ergänzende Bemerkung:
das Vorliegen einer atopische Dermatitis sei aus den vorgelegten Unterlagen
nicht ersichtlich und sei von der Partei auch nicht angegeben worden).
Nach Kenntnisnahme der erfolgten Einstufung des
Behinderungsgrades brachte die Bw. gegen das Gutachten vom 16. Jänner
2002 u.a. den Einwand vor, dass anlässlich der Erstellung des Gutachtens
vorgelegte Befunde betreffend den Gesundheitszustand von Familienmitgliedern vom
untersuchenden Arzt für relevante Befunde des zu untersuchenden Kindes
gehalten worden seien. Es wurde seitens der Berufungsbehörde die Erstellung
eines weiteren Gutachtens durch das Bundessozialamt unter Berücksichtigung
der dargelegten Vorwürfe veranlasst.
Die Gutachten der Fachärzte Dr. K., Dr. H.
und Dr. S. vom 15. Juni 2003 ergaben folgende
Diagnosen:
1.) Lungenfachärztliches
Sachverständigengutachten: allergisches Asthma bronchiale, oberer
Rahmensatz wegen mehrjährigem chronischem Krankheitsverlauf mit
wiederkehrenden Asthma-Verschlechterungen im Rahmen von Infekten,
Allergieneigung und mäßig- bis mittelgradiger Einschränkung der
Atemfunktion -GdB 40%,
sowie 2.) Nervenfachärztliches
Sachverständigengutachten: mentale Retardierung mit
Verhaltensstörungen; unangepasstes Verhalten, Defizite im Lese-, Schreib-
und Rechenverhalten (lt. psycholog. Vorgutachten vom 7.06.2002 bzw. lt.
Anamnese: Hyperaktivität, Mangel an Selbstvertrauen, zunehmende
Auffälligkeiten im Sozialbereich, erhöhte Aggressionsbereitschaft,
extremes Nachlassen der schulischen Leistungen - GdB 30%; unter
Therapie sei eine Verbesserung in den nächsten Jahren möglich, eine
Nachuntersuchung im Juni 2006 wurde vorgeschlagen.
und 3.) Dermat.-Fachärztliches
Sachverständigengutachten: St.p. Kontaktekzem - atopische Diathese, Status
völlig abgeheilt und unauffällig - GdB 0%.
Der Gesamt-Behinderungsgrad des Kindes wurde mit 50%
festgestellt, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe
erhöht werde. Laut Ärztlichem Dienst des Bundessozialamtes (leitender
Arzt Dr. T.) gilt dieser Zustand seit Juli 2001.
Dem Gutachten des Bundessozialamtes ist im
gegenständlichen Fall gegenüber dem im Zuge der Antragstellung
vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 18. Mai 2001 der Vorzug zu
geben, da das eingebrachte ärztliche Zeugnis neben der Bezeichnung des
Leidens (Asthma bronchiale) nur die ergänzende Bermerkung
"ständige Therapie erforderlich, Besserung zu erwarten"
beinhaltet. Dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt bereits
erkennbar ein weiteres Leiden (siehe nervenfachärztliches Gutachten des
Bundessozialamtes vom 15. Juni 2003: Verhaltensstörungen, ..)
bestanden hat, wird im vorgelegten ärztlichen Zeugnis nicht
ausgeführt.
Da laut leitendem Arzt des Bundessozialamtes auf Grund der
angeführten, in sich schlüssigen fachärztlichen
Sachverständigengutachten eine erhebliche Behinderung des Kindes im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zwar ab Juli 2001, nicht
jedoch für den strittigen Zeitraum vom Mai 1996 bis März 2001
vorliegt, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für den strittigen
Zeitraum nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
Gutachten des BSA vom 25. Juni 2003
Wien,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2537-W/02
- Stammnummer
- 7573
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF